Der Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes vom 26.4.1990, mit dem der Spruch des Urteils der zweiten Instanz vom 19.10.1989 durch den Ausspruch berichtigt wurde, daß die Revision nicht zulässig ist, ist unzulässig. Zwar ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar, weil das Revisionsgericht an einen derartigen Ausspruch nicht gebunden ist (§ 508 a Abs 1 ZPO). Ein selbständiges Rechtsmittel gegen diesen Ausspruch ist jedoch nicht vorgesehen (Fasching, Lehrbuch1 Rz 1898).Der Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes vom 26.4.1990, mit dem der Spruch des Urteils der zweiten Instanz vom 19.10.1989 durch den Ausspruch berichtigt wurde, daß die Revision nicht zulässig ist, ist unzulässig. Zwar ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar, weil das Revisionsgericht an einen derartigen Ausspruch nicht gebunden ist (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO). Ein selbständiges Rechtsmittel gegen diesen Ausspruch ist jedoch nicht vorgesehen (Fasching, Lehrbuch1 Rz 1898).
Die Revision ist hinsichtlich eines S 65.435,60 s.A. übersteigenden Betrages zulässig und insoweit auch berechtigt. Die Drittbeklagte wird nur hinsichtlich der unter Punkt 1. a) bis c) und Punkt 3. des eingangs wiedergegebenen Klagevorbringens als Bürgin, hinsichtlich des im Punkt 2. genannten Betrages von S 65.435,60 aber als Hauptschuldnerin in Anspruch genommen. Die Revision bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes entsprechend der Anfechtungserklärung zwar seinem gesamten Umfang nach. Sie enthält jedoch keinerlei Ausführungen darüber, weshalb die Klagebehauptungen in jenem Umfang, in dem die Drittbeklagte (gemeinsam mit der Zweitbeklagten) als Hauptschuldnerin in Anspruch genommen wird, unschlüssig sein sollen. Unschlüssigkeit ist auch insoweit nicht gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (S 5 f der angefochtenen Entscheidung).
Der Revision war deshalb, soweit die Drittbeklagte als Hauptschuldnerin belangt wurde, das ist hinsichtlich des Betrages von S 65.435,60 s.A., mangels Vorliegens einer im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.Der Revision war deshalb, soweit die Drittbeklagte als Hauptschuldnerin belangt wurde, das ist hinsichtlich des Betrages von S 65.435,60 s.A., mangels Vorliegens einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Nicht beizupflichten vermag das Revisionsgericht der Ansicht der zweiten Instanz, die Schlüssigkeit der Klage sei ungeachtet des Fehlens einer Behauptung über die Mahnung des Hauptschuldners - soweit nämlich die Drittbeklagte als Bürgin in Anspruch genommen wird - gegeben. Nach § 1355 ABGB kann der Bürge in der Regel erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllt hat. Ergibt sich daher aus den Vereinbarungen der Parteien über die Wirkung der Bürgschaft oder aus besonderen Vorschriften nichts anderes, ist der Bürge Nachschuldner:Nicht beizupflichten vermag das Revisionsgericht der Ansicht der zweiten Instanz, die Schlüssigkeit der Klage sei ungeachtet des Fehlens einer Behauptung über die Mahnung des Hauptschuldners - soweit nämlich die Drittbeklagte als Bürgin in Anspruch genommen wird - gegeben. Nach Paragraph 1355, ABGB kann der Bürge in der Regel erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllt hat. Ergibt sich daher aus den Vereinbarungen der Parteien über die Wirkung der Bürgschaft oder aus besonderen Vorschriften nichts anderes, ist der Bürge Nachschuldner:
Seine Inanspruchnahme setzt die Einmahnung der Hauptschuld durch den Gläubiger voraus (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1355). Gewiß kann die Mahnung auch durch die Klage erfolgen, doch muß zwischen der Einmahnung des Hauptschuldners und der Inanspruchnahme des Bürgen ein angemessener Zeitraum liegen, der dem Bürgen die prompte Zahlung der fälligen Schuld ermöglicht (Gamerith aaO Rz 2, Mader in Schwimann, Rz 2 zu § 1355). Es hat daher im Verfahren gegen den Bürgen der Gläubiger die Einmahnung des Hauptschuldners zu behaupten und zu beweisen (Mader aaO; Mayerhofer/Ehrenzweig, Das Recht der Schuldverhältnisse, Allgemeiner Teil 131; Ohmeyer, Klang in Klang2 VI 223). Die Einmahnung des Hauptschuldners ist Bedingung für die Inanspruchnahme des Bürgen (Ohmeyer/Klang aaO). Daß sie die Hauptschuld bereits eingemahnt habe, hat die klagende Partei nicht behauptet. Setzt aber die Inanspruchnahme des Bürgen die einen angemessenen Zeitraum zuvor erfolgte Einmahnung der Hauptschuld voraus, vermag die in der Klage gegen den Hauptschuldner liegende Einmahnung der Hauptschuld (Wolff in Klang2 VI 173, Gamerith aaO) bei gleichzeitiger Belangung des Bürgen das Erfordernis der vorausgegangenen Einmahnung im Sinne des § 1355 ABGB nicht zu ersetzen. Die Klage ist daher, soweit die Drittbeklagte als Bürgin belangt wird, nicht schlüssig.Seine Inanspruchnahme setzt die Einmahnung der Hauptschuld durch den Gläubiger voraus (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1355,). Gewiß kann die Mahnung auch durch die Klage erfolgen, doch muß zwischen der Einmahnung des Hauptschuldners und der Inanspruchnahme des Bürgen ein angemessener Zeitraum liegen, der dem Bürgen die prompte Zahlung der fälligen Schuld ermöglicht (Gamerith aaO Rz 2, Mader in Schwimann, Rz 2 zu Paragraph 1355,). Es hat daher im Verfahren gegen den Bürgen der Gläubiger die Einmahnung des Hauptschuldners zu behaupten und zu beweisen (Mader aaO; Mayerhofer/Ehrenzweig, Das Recht der Schuldverhältnisse, Allgemeiner Teil 131; Ohmeyer, Klang in Klang2 römisch sechs 223). Die Einmahnung des Hauptschuldners ist Bedingung für die Inanspruchnahme des Bürgen (Ohmeyer/Klang aaO). Daß sie die Hauptschuld bereits eingemahnt habe, hat die klagende Partei nicht behauptet. Setzt aber die Inanspruchnahme des Bürgen die einen angemessenen Zeitraum zuvor erfolgte Einmahnung der Hauptschuld voraus, vermag die in der Klage gegen den Hauptschuldner liegende Einmahnung der Hauptschuld (Wolff in Klang2 römisch sechs 173, Gamerith aaO) bei gleichzeitiger Belangung des Bürgen das Erfordernis der vorausgegangenen Einmahnung im Sinne des Paragraph 1355, ABGB nicht zu ersetzen. Die Klage ist daher, soweit die Drittbeklagte als Bürgin belangt wird, nicht schlüssig.
Da die zweite Instanz in der angefochtenen Entscheidung eine andere Ansicht vertreten hat, liegt, soweit die Drittbeklagte als Bürgin belangt wird, eine im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 erhebliche Rechtsfrage vor. Die Revision ist in diesem Umfang zulässig und, wie dargelegt wurde, auch berechtigt.Da die zweite Instanz in der angefochtenen Entscheidung eine andere Ansicht vertreten hat, liegt, soweit die Drittbeklagte als Bürgin belangt wird, eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 erhebliche Rechtsfrage vor. Die Revision ist in diesem Umfang zulässig und, wie dargelegt wurde, auch berechtigt.
Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die Drittbeklagte ist zu 9/10, die klagende Partei rücksichtlich der Drittbeklagten mit 1/10 durchgedrungen, sodaß der Drittbeklagten 8/10 der von ihr verzeichneten Prozeßkosten aller drei Instanzen zuzusprechen waren. Der Schriftsatz vom 4.5.1988, ON 8, war nur nach TP 2 zu honorieren; für einen Zuspruch von Streitgenossenzuschlag fehlen die Voraussetzungen des § 15 RATG.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Die Drittbeklagte ist zu 9/10, die klagende Partei rücksichtlich der Drittbeklagten mit 1/10 durchgedrungen, sodaß der Drittbeklagten 8/10 der von ihr verzeichneten Prozeßkosten aller drei Instanzen zuzusprechen waren. Der Schriftsatz vom 4.5.1988, ON 8, war nur nach TP 2 zu honorieren; für einen Zuspruch von Streitgenossenzuschlag fehlen die Voraussetzungen des Paragraph 15, RATG.