Entscheidungsgründe:
Im Zwangsversteigerungsverfahren des Bezirksgerichts *****, EZ *****, gegen den Sohn der Beklagten Albert E***** jun, wurde der klagenden Partei am 12. Jänner 1983 die Liegenschaft EZ ***** KG Niederthalheim mit dem Haus Nr ***** um das Meistbot von 1.700.000 S zugeschlagen. Nach dem Schätzungsprotokoll vom 22. Juli 1982 und dem Versteigerungsedikt vom 30. November 1982 gehört zur Liegenschaft kein Zubehör. In den Versteigerungsbedingungen erscheint ein Zubehör der Liegenschaft nicht auf. Mit einer beim Exekutionsgericht am 11. Jänner 1983 eingebrachten Exzindierungsklage begehrten die Beklagten unter Berufung auf ihr Eigentum die Unzulässigerklärung der Exekution hinsichtlich einer Einbauküche, eines Einbauschranks im Wohnzimmer und zweier Hochschränke. Mit der Klage war ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution verbunden. Dieser Antrag wurde bei der Versteigerungstagsatzung am 12. Jänner 1983 mit der Begründung abgewiesen, dass die erhobenen Einwendungen die Realexekution nicht unzulässig machten und die genannten Fahrnisse – ausgenommen eine Holzdecke, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist – kein Zubehör darstellten. Die Exzindierungsklage wurde von den Beklagten unter Hinweis auf diese Entscheidung in der Folge zurückgezogen, und die obgenannten Sachen von ihnen aus dem Hause weggebracht.
Die klagende Partei, die das Eigentum der Beklagten bestreitet, begehrt unter Berufung auf ihren Eigentumserwerb durch Zuschlag die Herausgabe dieser Sachen. Die Möbelstücke seien im Schätzungsgutachten als Liegenschaftsbestandteile mitberücksichtigt und mitgeschätzt worden.
Die Beklagten vertreten den Standpunkt, dass die Möbel mangels Eigentümeridentität nicht Zubehör der Liegenschaft und auch nicht Gegenstand des Versteigerungsverfahrens gewesen seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen stand den Beklagten aus dem Verkauf eines Hauses ein Betrag von 500.000 S zur Verfügung. Hievon verwendeten sie einen Teilbetrag von 250.000 S zur Anschaffung der Einbaumöbel. Dabei wurde zwischen ihnen und ihrem Sohn vereinbart, dass ihnen dieser den für die Einbaumöbel aufgewendeten Betrag zurückbezahlt und dass die Einbaumöbel bis zur Bezahlung dieses Betrags Eigentum der Beklagten bleiben. Bisher wurden von Albert E***** jun keine Rückzahlungen geleistet. Bei den Einbaumöbeln handelt es sich nicht um Maßanfertigungen, sondern um aus verschiedenen vorgefertigten Einzelteilen zusammengesetzte Möbelstücke. Ihre Entfernung ist mit keiner wirtschaftlichen Beeinträchtigung verbunden. Nach der Baubeschreibung des Schätzungsgutachtens sind „eine aufwendige Einbauküche sowie zahlreiche Einbaumöbeln vorhanden“. Ob diese bei der Ermittlung des Schätzwerts berücksichtigt wurden, ist dem Schätzungsgutachten nicht zu entnehmen.
Das Erstgericht vertrat die Auffassung, dass die Einbaumöbel nicht unselbständige Bestandteile und mangels Eigentümeridentität auch nicht Zubehör des Hauses seien. Aber auch unabhängig von der Frage, wer Eigentümer der Möbel sei, habe die klagende Partei durch den Zuschlag kein Eigentum an den Möbeln erworben, weil diese nicht Gegenstand des Versteigerungsverfahrens gewesen seien. In den Versteigerungsbedingungen sei ein Zubehör nicht angegeben. Das Versteigerungsedikt enthalte den ausdrücklichen Vermerk, dass zur Liegenschaft kein Zubehör gehöre. Aus der Erwähnung der Einbaumöbel im Schätzungsgutachten könne nicht gefolgert werden, dass die Möbel als Zubehör der Liegenschaft mitversteigert wurden. Das Exekutionsgericht habe auch durch seinen Beschluss vom 12. Jänner 1983, mit dem der Aufschiebungsantrag der Beklagten abgewiesen worden sei, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Einbaumöbel kein Zubehör der Liegenschaft seien. Der klagenden Partei käme auch keine Gutgläubigkeit beim Erwerb zu, weil sie aus der Aufforderung zur Vorlage der Versteigerungsbedingungen und dem Versteigerungsedikt entnehmen habe können, dass die Einbaumöbel nicht Zubehör seien.
Das Berufungsgericht ließ die Frage des Eigentums der Beklagten an den Einbaumöbeln offen. Es teilte im Übrigen die Rechtsmeinung des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteigt.