Begründung:
Die Klägerin begehrte gegenüber dem Beklagten ursprünglich als dem aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot das zwischen ihm und seiner Ehefrau Gabriele S***** an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** V***** vertraglich begründet wurde, Berechtigten die Feststellung, daß dieser gegenüber der klagenden Partei unwirksam sei; der Beklagte sei daher zu verpflichten, jegliche Exekution der Klägerin zur Hereinbringung der aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Vergleiches des Landesgerichts Wels vom 15.12.1993, ***** Cg *****, vollstreckbaren Forderung wider Gabriele S***** von S 206.757,26 samt Anhang in diese Liegenschaft zu gestatten bzw zu dulden. Dem Beklagten sei die Gläubigerbenachteiligungsabsicht seiner Gattin bekannt gewesen, das zu seinen Gunsten einverleibte bücherliche Recht werde daher angefochten. Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 21.12.1994 (ON 10) antragsgemäß die Anmerkung dieser Klage gemäß § 20 Abs 1 AnfO im Grundbuch angeordnet.Die Klägerin begehrte gegenüber dem Beklagten ursprünglich als dem aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot das zwischen ihm und seiner Ehefrau Gabriele S***** an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** V***** vertraglich begründet wurde, Berechtigten die Feststellung, daß dieser gegenüber der klagenden Partei unwirksam sei; der Beklagte sei daher zu verpflichten, jegliche Exekution der Klägerin zur Hereinbringung der aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Vergleiches des Landesgerichts Wels vom 15.12.1993, ***** Cg *****, vollstreckbaren Forderung wider Gabriele S***** von S 206.757,26 samt Anhang in diese Liegenschaft zu gestatten bzw zu dulden. Dem Beklagten sei die Gläubigerbenachteiligungsabsicht seiner Gattin bekannt gewesen, das zu seinen Gunsten einverleibte bücherliche Recht werde daher angefochten. Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 21.12.1994 (ON 10) antragsgemäß die Anmerkung dieser Klage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AnfO im Grundbuch angeordnet.
In der Folge übertrug Gabriele S***** mit Kaufvertrag vom 23.1.1995 das Eigentumsrecht an dieser Liegenschaft dem Beklagten, so daß das zugunsten des Beklagten eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot ebenso wie die Anmerkung der Anfechtungsklage gelöscht wurde.
Die klagende Partei änderte nunmehr den Klagegrund dahingehend, daß der Verkauf der Liegenschaft an den Beklagten bekämpft werde. Das Begehren auf Duldung der Exekution in die Liegenschaft bleibe gleich. Gleichzeitig beantragte die klagende Partei die Anmerkung dieser (geänderten) Klage gemäß § 20 AnfO.Die klagende Partei änderte nunmehr den Klagegrund dahingehend, daß der Verkauf der Liegenschaft an den Beklagten bekämpft werde. Das Begehren auf Duldung der Exekution in die Liegenschaft bleibe gleich. Gleichzeitig beantragte die klagende Partei die Anmerkung dieser (geänderten) Klage gemäß Paragraph 20, AnfO.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 21.11.1995 (ON 39), ohne vorher über die Klagsänderung zu entscheiden, die Klagsanmerkung. Dem dagegen vom Beklagten erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 9.5.1996 (ON 60), im Sinn einer Aufhebung Folge, weil die Wirksamkeit der Klagsänderung unklar war.
In weiterer Folge ließ das Erstgericht die vorgenommene Änderung des Klagegrundes zu und bewilligte neuerlich die Klagsanmerkung.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach in der Begründung der Kostenentscheidung aus, daß die Bewilligung der Anmerkung der Anfechtungsklage ein Grundbuchsverfahren und somit kein streitiges Verfahren sei. Des weiteren sprach das Rekursgericht die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß §§ 13 Abs 1 Z 1, 14 Abs 1 AußStrG aus.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach in der Begründung der Kostenentscheidung aus, daß die Bewilligung der Anmerkung der Anfechtungsklage ein Grundbuchsverfahren und somit kein streitiges Verfahren sei. Des weiteren sprach das Rekursgericht die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß Paragraphen 13, Absatz eins, Ziffer eins, 14, Absatz eins, AußStrG aus.
Der dagegen von dem Beklagten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.