Rechtssatz RS0110158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110158
Entscheidungsdatum
15.01.1998
Rechtssatz
§ 20 Abs 1 AnfO trifft für die individuelle Zuständigkeit zur Bewilligung der Klageanmerkung eine Ausnahme von der allgemeinen grundbuchsverfahrensrechtlichen Kompetenz, indem ausschließlich das Prozeßgericht als zuständig erklärt wird und damit die prozeßrechtlichen Vorschriften, auch diejenigen über die Rechtsmittelzulässigkeit anzuwenden sind.Paragraph 20, Absatz eins, AnfO trifft für die individuelle Zuständigkeit zur Bewilligung der Klageanmerkung eine Ausnahme von der allgemeinen grundbuchsverfahrensrechtlichen Kompetenz, indem ausschließlich das Prozeßgericht als zuständig erklärt wird und damit die prozeßrechtlichen Vorschriften, auch diejenigen über die Rechtsmittelzulässigkeit anzuwenden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110158
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19980115_OGH0002_0070OB00067_98X0000_001