Wird eine einstweilige Verfügung vor Einleitung des Prozesses bewilligt, so ist im Beschluß eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage zu bestimmen. Nach vergeblichem Ablauf der Frist ist die getroffene Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben (§ 391 Abs.2 EO). Im vorliegenden Fall wurde die einstweilige Verfügung vor Einbringung der Klage bewilligt, sodaß das Erstgericht zutreffend in dem die einstweilige Verfügung bewilligenden Beschluß eine Frist zur Einbringung der Klage bestimmte. Da die Tatsache der Einbringung der Rechtfertigungsklage allein nicht genügt, sondern innerhalb der erteilten Frist auch nachgewiesen werden muß (Heller-Berger-Stix Kommentar4 2849), hat das Erstgericht zweckmäßigerweise den Antragstellern unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Nachweises auch aufgetragen, die Einbringung der Rechtfertigungsklage innerhalb der erteilten Frist nachzuweisen. Darüber, ob ein Nachweis der Klagseinbringung ausreichend ist, kann, wie der vorliegende Fall zeigt, Streit bestehen (vgl. auch die bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen ZBl. 1936/164; RechtspflSlg. E 1978/4 und Heller-Berger-Stix aaO 2850). Solange darüber noch nicht abgesprochen und die einstweilige Verfügung rechtskräftig aufgehoben wurde, kann daher nicht gesagt werden, daß dem Gegner der gefährdeten Partei im Rechtsmittelverfahren gegen den Bewilligungsbeschluß ein Rechtsschutzinteresse fehlt, weil der Streit über den Nachweis der Rechtfertigungsklage auch zu seinen Ungunsten ausgehen kann. Dieses Rechtsschutzinteresse des Gegners der gefährdeten Partei wird auch nicht dadurch beseitigt, daß das Rekursgericht schon im Verfahren über den Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluß vorweg seine Rechtsansicht zur Frage des Nachweises der Rechtfertigungsklage äußert und einen ausreichenden Nachweis verneint, weil diese Rechtsansicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des auch im Rekursverfahren analog anzuwendenden § 499 Abs.2 ZPO weder für das Erstgericht noch für das Rekursgericht bindend ist.Wird eine einstweilige Verfügung vor Einleitung des Prozesses bewilligt, so ist im Beschluß eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage zu bestimmen. Nach vergeblichem Ablauf der Frist ist die getroffene Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben (Paragraph 391, Absatz 2, EO). Im vorliegenden Fall wurde die einstweilige Verfügung vor Einbringung der Klage bewilligt, sodaß das Erstgericht zutreffend in dem die einstweilige Verfügung bewilligenden Beschluß eine Frist zur Einbringung der Klage bestimmte. Da die Tatsache der Einbringung der Rechtfertigungsklage allein nicht genügt, sondern innerhalb der erteilten Frist auch nachgewiesen werden muß (Heller-Berger-Stix Kommentar4 2849), hat das Erstgericht zweckmäßigerweise den Antragstellern unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Nachweises auch aufgetragen, die Einbringung der Rechtfertigungsklage innerhalb der erteilten Frist nachzuweisen. Darüber, ob ein Nachweis der Klagseinbringung ausreichend ist, kann, wie der vorliegende Fall zeigt, Streit bestehen vergleiche auch die bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen ZBl. 1936/164; RechtspflSlg. E 1978/4 und Heller-Berger-Stix aaO 2850). Solange darüber noch nicht abgesprochen und die einstweilige Verfügung rechtskräftig aufgehoben wurde, kann daher nicht gesagt werden, daß dem Gegner der gefährdeten Partei im Rechtsmittelverfahren gegen den Bewilligungsbeschluß ein Rechtsschutzinteresse fehlt, weil der Streit über den Nachweis der Rechtfertigungsklage auch zu seinen Ungunsten ausgehen kann. Dieses Rechtsschutzinteresse des Gegners der gefährdeten Partei wird auch nicht dadurch beseitigt, daß das Rekursgericht schon im Verfahren über den Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluß vorweg seine Rechtsansicht zur Frage des Nachweises der Rechtfertigungsklage äußert und einen ausreichenden Nachweis verneint, weil diese Rechtsansicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des auch im Rekursverfahren analog anzuwendenden Paragraph 499, Absatz 2, ZPO weder für das Erstgericht noch für das Rekursgericht bindend ist.
Der Gegnerin der gefährdeten Partei kann demnach im derzeitigen Verfahrensstadium ein Interesse an der Beseitigung der einstweiligen Verfügung unabhängig von der Frage des ausreichenden Nachweises der Einbringung der Rechtfertigungsklage nicht abgesprochen werden. Anders mag dies nach rechtskräftiger Bestätigung des erstgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses sein.
Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 402 Abs.2 und 78 EO und auf § 52 Abs.2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 402, Absatz 2 und 78 EO und auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.