Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0005574×

Rechtssatz RS0005574

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005574

Geschäftszahl

4Ob361/81; 4Ob319/81; 1Ob509/84; 7Ob672/87

Entscheidungsdatum

24.09.1987

Rechtssatz

Ist die Zeit, für die die kalendermäßig begrenzte EV erlassen worden ist, bereits abgelaufen, die EV aber noch nicht aufgehoben, kann dem Gegner der gefährdeten Partei ein Interesse an einer Überprüfung, ob die angefochtene EV zu Recht erlassen wurde, nicht abgesprochen werden, zumal die Gefahr einer Exekutionsführung besteht (Vgl dazu EvBl 1968/180; EvBl 1967/140; EvBl 1963/290; SZ 25/43).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 361/81
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 361/81
  • 4 Ob 319/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 319/81
  • 1 Ob 509/84
    Entscheidungstext OGH 14.03.1984 1 Ob 509/84
    Vgl; Beisatz: Ebenso für den Fall der Aberkennung des gestellten
    Hauptanspruchs. (T1)
  • 7 Ob 672/87
    Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 672/87
    nur: Ist die Zeit, für die die kalendermäßig begrenzte EV erlassen
    worden ist, bereits abgelaufen, die EV aber noch nicht aufgehoben,
    kann dem Gegner der gefährdeten Partei ein Interesse an einer
    Überprüfung, ob die angefochtene EV zu Recht erlassen wurde, nicht
    abgesprochen werden. (T2)
    Beisatz: Selbst dann nicht, wenn das Rekursgericht schon im Verfahren
    über den Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluß vorweg seine
    Rechtsansicht zur Frage des Nachweises der Rechtfertigungsklage
    äußert und einen ausreichenden Nachweis verneint. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005574

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Dokumentnummer

JJR_19810407_OGH0002_0040OB00361_8100000_001