Rechtssatz RS0005574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005574
Geschäftszahl
4Ob361/81; 4Ob319/81; 1Ob509/84; 7Ob672/87
Entscheidungsdatum
24.09.1987
Rechtssatz
Ist die Zeit, für die die kalendermäßig begrenzte EV erlassen worden ist, bereits abgelaufen, die EV aber noch nicht aufgehoben, kann dem Gegner der gefährdeten Partei ein Interesse an einer Überprüfung, ob die angefochtene EV zu Recht erlassen wurde, nicht abgesprochen werden, zumal die Gefahr einer Exekutionsführung besteht (Vgl dazu EvBl 1968/180; EvBl 1967/140; EvBl 1963/290; SZ 25/43).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 361/81
Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 361/81
- 4 Ob 319/81
Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 319/81
- 1 Ob 509/84
Entscheidungstext OGH 14.03.1984 1 Ob 509/84
Vgl; Beisatz: Ebenso für den Fall der Aberkennung des gestellten
Hauptanspruchs. (T1)
- 7 Ob 672/87
Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 672/87
nur: Ist die Zeit, für die die kalendermäßig begrenzte EV erlassen
worden ist, bereits abgelaufen, die EV aber noch nicht aufgehoben,
kann dem Gegner der gefährdeten Partei ein Interesse an einer
Überprüfung, ob die angefochtene EV zu Recht erlassen wurde, nicht
abgesprochen werden. (T2)
Beisatz: Selbst dann nicht, wenn das Rekursgericht schon im Verfahren
über den Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluß vorweg seine
Rechtsansicht zur Frage des Nachweises der Rechtfertigungsklage
äußert und einen ausreichenden Nachweis verneint. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005574
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19810407_OGH0002_0040OB00361_8100000_001