Die klagende Genossenschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation begehrt vom Beklagten, der Höhe nach außer Streit gestellt, den restlichen Geschäftsanteil und die Haftungssumme gemäß § 76 GenG. Im Rechtsmittelverfahren ist nur strittig, ob der Beklagte der klagenden Genossenschaft wirksam als Mitglied beigetreten ist. § 3 Abs. 2 ihres Statutes lautet:Die klagende Genossenschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation begehrt vom Beklagten, der Höhe nach außer Streit gestellt, den restlichen Geschäftsanteil und die Haftungssumme gemäß Paragraph 76, GenG. Im Rechtsmittelverfahren ist nur strittig, ob der Beklagte der klagenden Genossenschaft wirksam als Mitglied beigetreten ist. Paragraph 3, Absatz 2, ihres Statutes lautet:
"Voraussetzung und Erwerb der Mitgliedschaft ... Die Aufnahme
erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch
Beschluß des Vorstandes ... In der Beitrittserklärung sind Name,
Beruf, Geschäfts- und Wohnadresse physischer Mitglieder, Firma, Rechtsform, Sitz, Vertretungsbefugnis sowie die zur Vertretung befugten Personen von juristischen Personen und Personengesellschaften anzuführen. Die Beitrittserklärung muß die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß sich der Beitretende den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung unterwirft."
Der neue Aufsichtsrat der klagenden Partei beabsichtigte im Jahre 1978 eine Änderung der Organisation der Genossenschaft durch ein "neues Konzept", das durch die Gewährung von günstigen Einkaufsbedingungen, Rabatten und Warenproben neue Genossenschaftsmitglieder ansprechen sollte. Der Beklagte, der damals neun Jahre Kunde der klagenden Partei, aber nicht Mitglied gewesen war, ließ sich am 23. 10. 1978 zur Unterfertigung folgender Erklärung bewegen:
"Unter der Voraussetzung der Annahme des neuen Konzeptes durch die Generalversammlung am 4. 11. 1978 bin ich bereit, der ... (klagenden Partei) beizutreten und verpflichte mich, den Genossenschaftsanteil (von 12 000 S) in zwölf Monatsraten ab 1. 12. 1978 mittels Bankeinzug oder Postauftrag zu bezahlen."
Das geschilderte neue Konzept wurde in der Generalversammlung vom 4. 11. 1978 tatsächlich beschlossen, in dem Protokoll über die Generalversammlung beurkundet und dem Handelsgericht mitgeteilt. Aus einem von der klagenden Partei in der Folge übermittelten Formular einer Beitrittserklärung ersah der Beklagte, daß er sich mit der Unterfertigung den Satzungen und Beschlüssen der Generalversammlung zu unterwerfen habe. Er besorgte sich die Statuten und konnte daraus feststellen, daß er bis zu einem weiteren Betrag von 12 000 S hafte. Deshalb unterfertigte der Beklagte diese Beitrittserklärung nicht. Er bemerkte später, daß nicht auf alle Waren der angekundigte Bonus gewährt wurde und die klagende Partei in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Dennoch ließ der Beklagte die monatlichen Mitgliedsbeitragsraten weiter von seinem Bankkonto abziehen, weil er der Meinung war, daß diese Beträge gegen Warenlieferungen rückverrechnet werden könnten.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Die schriftliche Beitrittserklärung des Beklagten genüge den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 GenG. Unerheblich sei, daß sie nicht auch dem § 3 Abs. 2 der Statuten der klagenden Partei entspreche, weil es von vornherein klar sei, daß sich ein Mitglied eines Verbandes dessen Statuten unterwerfe. Die fehlende Kenntnis und Information über die Haftungsbestimmungen könne daran nichts ändern.Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Die schriftliche Beitrittserklärung des Beklagten genüge den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz 2, GenG. Unerheblich sei, daß sie nicht auch dem Paragraph 3, Absatz 2, der Statuten der klagenden Partei entspreche, weil es von vornherein klar sei, daß sich ein Mitglied eines Verbandes dessen Statuten unterwerfe. Die fehlende Kenntnis und Information über die Haftungsbestimmungen könne daran nichts ändern.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil iS der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß das Gesetz ein Mindesterfordernis der Schriftform aufstelle, die klagende Partei aber auch an ihr Statut gebunden sei, so daß mangels der dort geforderten Form der Beitritt des Beklagten nicht wirksam erfolgt sei. Überdies könne die vom Beklagten zulässigerweise gestellte Bedingung der Annahme des neuen Konzepts nicht bloß auf den formalen Akt der Annahme in der Generalversammlung bezogen werden, sondern müsse auch die - in der Folge nicht erfolgte - volle Verwirklichung dieses Konzeptes erfüllen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge und stellte das Ersturteil wieder her.