Rechtssatz RS0059284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059284
Entscheidungsdatum
23.02.2005
Rechtssatz
Eine schriftliche, wenn auch bedingte Beitrittserklärung zur Genossenschaft wird durch die Annahme rechtswirksam, auch wenn sie der Vorschrift des Statuts nicht entsprach, daß sich der Aufnahmewerber der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung ausdrücklich unterwerfen muß.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 673/81
Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 673/81
Veröff: SZ 55/38 = EvBl 1982/131 S 437 = GesRZ 1982,259
- 9 Ob 77/04w
Entscheidungstext OGH 23.02.2005 9 Ob 77/04w
Vgl; nur: Eine schriftliche Beitrittserklärung zur Genossenschaft wird durch die Annahme rechtswirksam. (T1); Beisatz: Dabei handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für die allerdings keine Form vorgeschrieben ist und die daher auch schlüssig erfolgen kann. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0059284
Dokumentnummer
JJR_19820318_OGH0002_0070OB00673_8100000_001