Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass zwischen dem Erwerb der Mitgliedschaft des Klägers an der Beklagten einerseits und zwischen dem Erwerb der den Gegenstand des Verfahrens bildenden weiteren 1.500 Geschäftsanteile andererseits unterschieden werden muss.
Ebenso zutreffend - und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre - ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Erwerb der Mitgliedschaft an der Genossenschaft durch einen zweiseitigen rechtsgeschäftlichen Akt erfolgt und daher zweier empfangsbedürftiger Willenserklärungen bedarf. Die Ein- oder Beitrittserklärung des Interessenten, die gemäß § 3 Abs 2 GenG schriftlich zu erfolgen hat, muss von der Genossenschaft angenommen werden. Auch dabei handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für die allerdings keine Form vorgeschrieben ist und die daher auch schlüssig erfolgen kann. Welches Organ der Genossenschaft zur Abgabe der Zustimmungserklärung berufen ist, kann der Genossenschaftsvertrag regeln. Mangels einer solchen Regelung obliegt die Zustimmung dem Vorstand, der im vorliegenden Fall auch von der Satzung der Beklagten als zuständiges Organ normiert wird (Kastner in Patera, Handbuch des österreichischen Genossenschaftswesens 195; Keinert, Genossenschaftsrecht Rz 624 ff, 632 ff sowie Rz 643; Kastner/Doralt/Nowotny, Genossenschaftsrecht5 17 sowie 474). Die Untätigkeit des zustimmungsberechtigten Organs während einer bestimmten Frist hat nur dann die Wirkung der Zustimmung, wenn die Satzung dies vorsieht (Keinert, aaO Rz 643).Ebenso zutreffend - und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre - ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Erwerb der Mitgliedschaft an der Genossenschaft durch einen zweiseitigen rechtsgeschäftlichen Akt erfolgt und daher zweier empfangsbedürftiger Willenserklärungen bedarf. Die Ein- oder Beitrittserklärung des Interessenten, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GenG schriftlich zu erfolgen hat, muss von der Genossenschaft angenommen werden. Auch dabei handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für die allerdings keine Form vorgeschrieben ist und die daher auch schlüssig erfolgen kann. Welches Organ der Genossenschaft zur Abgabe der Zustimmungserklärung berufen ist, kann der Genossenschaftsvertrag regeln. Mangels einer solchen Regelung obliegt die Zustimmung dem Vorstand, der im vorliegenden Fall auch von der Satzung der Beklagten als zuständiges Organ normiert wird (Kastner in Patera, Handbuch des österreichischen Genossenschaftswesens 195; Keinert, Genossenschaftsrecht Rz 624 ff, 632 ff sowie Rz 643; Kastner/Doralt/Nowotny, Genossenschaftsrecht5 17 sowie 474). Die Untätigkeit des zustimmungsberechtigten Organs während einer bestimmten Frist hat nur dann die Wirkung der Zustimmung, wenn die Satzung dies vorsieht (Keinert, aaO Rz 643).
Ermöglicht die Satzung - wie hier - den Erwerb mehrerer Geschäftsanteile, ist zwischen der Mitgliedschaft als qualitativer Kategorie und der quantitativ abstufbaren Beteiligung zu unterscheiden (Keinert, aaO Rz 624). Hier macht die Satzung den Erwerb weiterer Geschäftsanteile von der Zustimmung des Vorstands abhängig (nach Keinert [aaO Rz 644] bedarf es auch unabhängig von einer ausdrücklichen Anordnung der Zustimmung der Genossenschaft, weil es denkbar ist, dass der Genossenschafter die Aufnahmevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt). Auch insofern kann nichts anderes gelten, als oben zur Zustimmung der Genossenschaft ausgeführt wurde. Auch die Zustimmung der Genossenschaft zum Erwerb weiterer Geschäftsanteile muss daher dem Erwerber mitgeteilt werden.
Soweit die Klägerin all dem entgegenhält, dass der Beitritt zur Genossenschaft nach dem Gesetz (nur) durch die schriftliche Erklärung des Beitretenden erfolge, stellt sie sich der eben wiedergegebenen - von ihr selbst an anderer Stelle ihres Rechtsmittels zu Recht als herrschend bezeichneten - Auffassung entgegen, ohne dafür eine überzeugende Begründung vorzubringen. Zudem lässt jedenfalls ein Teil der in der Revision dazu vorgebrachten Ausführungen unbeachtet, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die Frage ist, ob der Beklagte Mitglied der Genossenschaft ist, sondern ob er sich wirksam verpflichtet hat, die von ihm einige Tage nach der Unterfertigung der Beitrittserklärung gezeichneten 1500 Geschäftsanteile zu erwerben.
Es trifft auch nicht zu, dass „allgemein bekannt“ sei, dass „nach der Verkehrssitte im Genossenschaftsbereich entsprechend der Übung des redlichen Verkehrs“ eine gesonderte Annahme von Anträgen an die Genossenschaft nicht - „schon gar nicht in einer derart kurzen Frist“ - zu erwarten sei. Eine derartige Verkehrssitte im von der Klägerin (erstmals in ihrer Revision) behaupteten Sinn ist keineswegs „allgemein bekannt“ und kann auch der maßgebenden Literatur nicht entnommen werden. Die Revisionswerberin hat sich auf eine solche Verkehrssitte in erster Instanz auch nicht berufen und demgemäß auch keinerlei Beweise dafür angeboten. Ihr Bestehen kann daher nicht unterstellt werden.
Schon aus diesem Grund kann der Klägerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Entbehrlichkeit einer Annahmeerklärung der Genossenschaft mit der Möglichkeit einer Willensbetätigung iSd § 864 Abs 1 ABGB zu begründen sucht. Nach dieser Bestimmung kommt der Vertrag dann, wenn eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, dadurch zu Stande, dass dem Antrag innerhalb der hiefür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich entsprochen wird. Von einer entsprechenden Verkehrssitte kann aber - wie gezeigt - nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass auf das den Gegenstand des Verfahrens bildende Anbot (Zeichnung von Geschäftsanteilen) „nach der Natur des Geschäftes“ keine Antwort zu erwarten ist (siehe dazu die völlig anders gelagerten Beispiele etwa bei Rummel in Rummel, ABGB³ § 864 Rz 2 oder bei Apathy in Schwimann, ABGB § 864 Rz 3). Zudem setzt auch eine Willensbetätigung iSd § 864 Abs 1 ABGB eine nach außen in Erscheinung tretende Handlung des Oblaten voraus (Rummel, aaO, § 864 Rz 7), an der es aber - wie noch auszuführen sein wird - hier fehlt.Schon aus diesem Grund kann der Klägerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Entbehrlichkeit einer Annahmeerklärung der Genossenschaft mit der Möglichkeit einer Willensbetätigung iSd Paragraph 864, Absatz eins, ABGB zu begründen sucht. Nach dieser Bestimmung kommt der Vertrag dann, wenn eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, dadurch zu Stande, dass dem Antrag innerhalb der hiefür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich entsprochen wird. Von einer entsprechenden Verkehrssitte kann aber - wie gezeigt - nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass auf das den Gegenstand des Verfahrens bildende Anbot (Zeichnung von Geschäftsanteilen) „nach der Natur des Geschäftes“ keine Antwort zu erwarten ist (siehe dazu die völlig anders gelagerten Beispiele etwa bei Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 864, Rz 2 oder bei Apathy in Schwimann, ABGB Paragraph 864, Rz 3). Zudem setzt auch eine Willensbetätigung iSd Paragraph 864, Absatz eins, ABGB eine nach außen in Erscheinung tretende Handlung des Oblaten voraus (Rummel, aaO, Paragraph 864, Rz 7), an der es aber - wie noch auszuführen sein wird - hier fehlt.
Ob - wie das Berufungsgericht meint - der Beklagte wirksam der Genossenschaft beigetreten ist, weil die Beklagte seinem Beitritt durch Zustellung einer Ladung zu einer Sitzung schlüssig zugestimmt hat, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil Gegenstand des Verfahrens - wie schon ausgeführt und auch von der zweiten Instanz richtig erkannt wurde - nur der Erwerb der (weiteren) 1.500 Geschäftsanteile bzw das dafür vorgeschriebene Entgelt ist.
Zu prüfen ist daher, ob die Erklärung des Beklagten, diese Geschäftsanteile zu zeichnen, von der Genossenschaft wirksam angenommen wurde.
In diesem Zusammenhang ist zunächst dem Berufungsgericht beizupflichten, dass für diese als Anbot zu wertende Erklärung des Beklagten die allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätze gelten. Gemäß § 862 ABGB muss es daher innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden bzw - in Ermangelung einer Fristsetzung durch den Antragsteller - bis zu jenem Zeitpunkt, der sich aus § 862 Satz 2 ABGB ergibt. Bei einem - wie hier - „einem Abwesenden gemachten Antrag“ muss die Annahme daher längstens bis zu jenem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Antragsteller unter der Voraussetzung, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen ist, bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Absendung der Antwort deren Eintreffen erwarten darf. Andernfalls ist das Anbot - wie § 862 ABGB ausdrücklich anordnet - erloschen.In diesem Zusammenhang ist zunächst dem Berufungsgericht beizupflichten, dass für diese als Anbot zu wertende Erklärung des Beklagten die allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätze gelten. Gemäß Paragraph 862, ABGB muss es daher innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden bzw - in Ermangelung einer Fristsetzung durch den Antragsteller - bis zu jenem Zeitpunkt, der sich aus Paragraph 862, Satz 2 ABGB ergibt. Bei einem - wie hier - „einem Abwesenden gemachten Antrag“ muss die Annahme daher längstens bis zu jenem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Antragsteller unter der Voraussetzung, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen ist, bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Absendung der Antwort deren Eintreffen erwarten darf. Andernfalls ist das Anbot - wie Paragraph 862, ABGB ausdrücklich anordnet - erloschen.
Der Einwand, nach § 862 ABGB habe das nach seinem Wortlaut nicht befristeten Anbot des Beklagten nicht erlöschen können, weil diese Bestimmung auf die Erwartung des Antragstellers abstelle, dieser aber nach der Verkehrssitte gar keine Antwort habe erwarten können, muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil - wie schon ausgeführt wurde - eine entsprechende Verkehrssitte weder behauptet oder festgestellt wurde und auch nicht notorisch ist.Der Einwand, nach Paragraph 862, ABGB habe das nach seinem Wortlaut nicht befristeten Anbot des Beklagten nicht erlöschen können, weil diese Bestimmung auf die Erwartung des Antragstellers abstelle, dieser aber nach der Verkehrssitte gar keine Antwort habe erwarten können, muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil - wie schon ausgeführt wurde - eine entsprechende Verkehrssitte weder behauptet oder festgestellt wurde und auch nicht notorisch ist.
Die Klägerin hat vorgebracht, der Zeichnung der Geschäftsanteile durch den Beklagten mit Beschluss vom 18. 12. 1996 zugestimmt zu haben. Auch wenn man - wie das die zweite Instanz ohnedies tut - der klagenden Genossenschaft angesichts der Schwerfälligkeit derartiger Gebilde eine längere Überlegungs- und Organisationsfrist zubilligt und außer Acht lässt, dass eine Verständigung des Beklagten von diesem Beschluss nicht erwiesen ist, war zu diesem Zeitpunkt sein Anbot iSd § 862 ABGB bereits erloschen. Immerhin waren seit diesem Anbot des Beklagten fast 10 Monate vergangen. Da nach der Satzung die Zustimmungspflicht des Vorstandes offenkundig war und damals Vorstandssitzungen zwar unregelmäßig aber doch in der Regel in jedem Monat stattfanden, durfte der Beklagte weit früher den Erhalt einer Annahmeerklärung erwarten. Die Annahme des Berufungsgerichtes, eine Annahme des Anbots wäre noch vor dem Sommer 1996 zu erwarten gewesen, ist nicht zu beanstanden.Die Klägerin hat vorgebracht, der Zeichnung der Geschäftsanteile durch den Beklagten mit Beschluss vom 18. 12. 1996 zugestimmt zu haben. Auch wenn man - wie das die zweite Instanz ohnedies tut - der klagenden Genossenschaft angesichts der Schwerfälligkeit derartiger Gebilde eine längere Überlegungs- und Organisationsfrist zubilligt und außer Acht lässt, dass eine Verständigung des Beklagten von diesem Beschluss nicht erwiesen ist, war zu diesem Zeitpunkt sein Anbot iSd Paragraph 862, ABGB bereits erloschen. Immerhin waren seit diesem Anbot des Beklagten fast 10 Monate vergangen. Da nach der Satzung die Zustimmungspflicht des Vorstandes offenkundig war und damals Vorstandssitzungen zwar unregelmäßig aber doch in der Regel in jedem Monat stattfanden, durfte der Beklagte weit früher den Erhalt einer Annahmeerklärung erwarten. Die Annahme des Berufungsgerichtes, eine Annahme des Anbots wäre noch vor dem Sommer 1996 zu erwarten gewesen, ist nicht zu beanstanden.
Eine frühere Annahme des Anbots des Beklagten durch eine konkludente Erklärung der Klägerin hat diese in erster Instanz gar nicht geltend gemacht. Ihrer erstmals in der Revision erhobenen Behauptung, eine derartige konkludente Zustimmung liege in der Einladung des Beklagten zu einer Sitzung, ist aber nicht nur das Neuerungsverbot entgegenzuhalten, sondern auch die Tatsache, dass es nicht möglich ist, die Einladung zu einer Sitzung ohne „vernünftigen Grund, daran zu zweifeln“ (§ 863 ABGB) als Zustimmung zum Anbot zu werten, über den zunächst gezeichneten Geschäftsanteil hinaus weitere Geschäftsanteile zu erwerben. Außerdem ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, wann diese Einladung an den Beklagten erging. Klar ist nur, dass es nach dem 16. März 1996 gewesen sein muss. Damit ist aber keineswegs sicher, dass diese Einladung zu einem Zeitpunkt erging, als das Anbot des Beklagten noch nicht erloschen war. Dies erscheint vielmehr zweifelhaft, zumal nach den Feststellungen die alljährliche Generalversammlung der Klägerin immer im Winter stattfand.Eine frühere Annahme des Anbots des Beklagten durch eine konkludente Erklärung der Klägerin hat diese in erster Instanz gar nicht geltend gemacht. Ihrer erstmals in der Revision erhobenen Behauptung, eine derartige konkludente Zustimmung liege in der Einladung des Beklagten zu einer Sitzung, ist aber nicht nur das Neuerungsverbot entgegenzuhalten, sondern auch die Tatsache, dass es nicht möglich ist, die Einladung zu einer Sitzung ohne „vernünftigen Grund, daran zu zweifeln“ (Paragraph 863, ABGB) als Zustimmung zum Anbot zu werten, über den zunächst gezeichneten Geschäftsanteil hinaus weitere Geschäftsanteile zu erwerben. Außerdem ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, wann diese Einladung an den Beklagten erging. Klar ist nur, dass es nach dem 16. März 1996 gewesen sein muss. Damit ist aber keineswegs sicher, dass diese Einladung zu einem Zeitpunkt erging, als das Anbot des Beklagten noch nicht erloschen war. Dies erscheint vielmehr zweifelhaft, zumal nach den Feststellungen die alljährliche Generalversammlung der Klägerin immer im Winter stattfand.
Dass die Klägerin das Anbot des Beklagten annehmen wollte, war für diesen in Wahrheit erst durch das Schreiben der Klägerin vom 2. 6. 1999 erkennbar, mit dem die Klägerin den ihrer Ansicht nach aushaftenden Betrag von S 150.000,- einforderte. Zu diesem Zeitpunkt waren aber seit der Unterfertigung des Anbots des Beklagten mehr als drei Jahre verstrichen.
Aus eben diesem Grund wäre für die Klägerin auch nichts zu gewinnen, wenn man § 864 ABGB als anwendbar erachtete. Wie ausgeführt, verlangt auch diese Bestimmung ein nach außen in Erscheinung tretendes Handeln des Oblaten, mit dem er dem Anbot innerhalb „der hierfür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist“ tatsächlich entspricht. Davon kann aber hier nicht die Rede sein.Aus eben diesem Grund wäre für die Klägerin auch nichts zu gewinnen, wenn man Paragraph 864, ABGB als anwendbar erachtete. Wie ausgeführt, verlangt auch diese Bestimmung ein nach außen in Erscheinung tretendes Handeln des Oblaten, mit dem er dem Anbot innerhalb „der hierfür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist“ tatsächlich entspricht. Davon kann aber hier nicht die Rede sein.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich daher als zutreffend.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.