Der vom Antragsgegner gegen den Beschluss des Rekursgerichts, das den Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat, erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Entgegen dem Standpunkt der Antragstellerin war der Antragsgegner berechtigt, seinen Revisionsrekurs ohne Beiziehung eines Rechtsanwalts bei Gericht zu Protokoll zu geben. § 520 ZPO sieht eine solche Vorgangsweise bei Rekursen im bezirksgerichtlichen Verfahren vor. Die Auffassung, dass diese Bestimmung nur für Rekurse gegen Entscheidungen der ersten Instanz, nicht aber gegen Entscheidungen des Rekursgerichts gelte, ist nicht beizupflichten. § 528 Abs 1 ZPO spricht nämlich ganz allgemein von Rekursen gegen Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz, woraus sich ergibt, dass das Gesetz selbst keinen Unterschied zwischen Rekursen gegen Entscheidungen der ersten und Rekursen gegen Entscheidungen der zweiten Instanz macht. Der Ausdruck „Revisionsrekurs“ kommt im Gesetz nicht vor, sondern wurde lediglich von der Rechtslehre und der Judikatur entwickelt. Besondere Verfahrensvorschriften sind für den Revisionsrekurs nicht getroffen. Es müssen daher für diesen dieselben Verfahrensvorschriften und Grundsätze gelten, wie für den Rekurs ganz allgemein, insbesondere für die Form und Inhaltserfordernisse und den Anwaltszwang (Fasching IV, 449, Fasching, Zivilprozessrecht, Rdz 2014).Entgegen dem Standpunkt der Antragstellerin war der Antragsgegner berechtigt, seinen Revisionsrekurs ohne Beiziehung eines Rechtsanwalts bei Gericht zu Protokoll zu geben. Paragraph 520, ZPO sieht eine solche Vorgangsweise bei Rekursen im bezirksgerichtlichen Verfahren vor. Die Auffassung, dass diese Bestimmung nur für Rekurse gegen Entscheidungen der ersten Instanz, nicht aber gegen Entscheidungen des Rekursgerichts gelte, ist nicht beizupflichten. Paragraph 528, Absatz eins, ZPO spricht nämlich ganz allgemein von Rekursen gegen Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz, woraus sich ergibt, dass das Gesetz selbst keinen Unterschied zwischen Rekursen gegen Entscheidungen der ersten und Rekursen gegen Entscheidungen der zweiten Instanz macht. Der Ausdruck „Revisionsrekurs“ kommt im Gesetz nicht vor, sondern wurde lediglich von der Rechtslehre und der Judikatur entwickelt. Besondere Verfahrensvorschriften sind für den Revisionsrekurs nicht getroffen. Es müssen daher für diesen dieselben Verfahrensvorschriften und Grundsätze gelten, wie für den Rekurs ganz allgemein, insbesondere für die Form und Inhaltserfordernisse und den Anwaltszwang (Fasching römisch vier, 449, Fasching, Zivilprozessrecht, Rdz 2014).
Ob die Vorschriften über die Wiederaufnahmsklage im Außerstreitverfahren analog angewendet werden können oder nicht, muss hier nicht untersucht werden. Über den Wiederaufnahmsantrag liegen übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vor. § 232 AußStrG gilt nicht für verfahrensrechtliche Entscheidungen (SZ 53/150 ua; 3 Ob 1502/84 ua). Diesbezüglich gilt § 16 AußStrG, der einen außerordentlichen Revisionsrekurs, abgesehen die Fälle der Nichtigkeit und Aktenwidrigkeit, nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann aber die Verneinung der Möglichkeit einer Wiederaufnahme im außerstreitigen Verfahren nicht begründen, weil es an einer diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung fehlt und daher nicht gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstoßen werden konnte. Auf die Ausführungen zu der Entscheidung über die Ausgleichszahlung betreffend die Ehewohnung war sohin nicht mehr einzugehen.Ob die Vorschriften über die Wiederaufnahmsklage im Außerstreitverfahren analog angewendet werden können oder nicht, muss hier nicht untersucht werden. Über den Wiederaufnahmsantrag liegen übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vor. Paragraph 232, AußStrG gilt nicht für verfahrensrechtliche Entscheidungen (SZ 53/150 ua; 3 Ob 1502/84 ua). Diesbezüglich gilt Paragraph 16, AußStrG, der einen außerordentlichen Revisionsrekurs, abgesehen die Fälle der Nichtigkeit und Aktenwidrigkeit, nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann aber die Verneinung der Möglichkeit einer Wiederaufnahme im außerstreitigen Verfahren nicht begründen, weil es an einer diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung fehlt und daher nicht gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstoßen werden konnte. Auf die Ausführungen zu der Entscheidung über die Ausgleichszahlung betreffend die Ehewohnung war sohin nicht mehr einzugehen.
Der Revisionsrekurs verweist auf die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss. Inwieweit solche Verweisungen grundsätzlich beachtlich sind, muss hier nicht geprüft werden. Der Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss enthält nämlich vorwiegend Anfechtungen der getroffenen Feststellungen und Ausführungen zu angeblichen Verfahrensmängeln. Gemäß § 232 Abs 2 AußStrG darf jedoch in einem Revisionsrekurs im Verfahren zur Regelung bezüglich des ehelichen Gebrauchsvermögens nur die rechtliche Beurteilung der Unterinstanzen bekämpft werden. Demnach war auf die umfangreichen Ausführungen beider Rekurse zu den untergerichtlichen Feststellungen ebensowenig einzugehen, wie auf die behaupteten Verfahrensmängel.Der Revisionsrekurs verweist auf die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss. Inwieweit solche Verweisungen grundsätzlich beachtlich sind, muss hier nicht geprüft werden. Der Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss enthält nämlich vorwiegend Anfechtungen der getroffenen Feststellungen und Ausführungen zu angeblichen Verfahrensmängeln. Gemäß Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG darf jedoch in einem Revisionsrekurs im Verfahren zur Regelung bezüglich des ehelichen Gebrauchsvermögens nur die rechtliche Beurteilung der Unterinstanzen bekämpft werden. Demnach war auf die umfangreichen Ausführungen beider Rekurse zu den untergerichtlichen Feststellungen ebensowenig einzugehen, wie auf die behaupteten Verfahrensmängel.
Dass bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung von der Billigkeit auszugehen ist, ist richtig. Welche Grundsätze hiebei im Einzelnen zu beachten sind, hat der Oberste Gerichtshof in der bereits erwähnten Entscheidung vom 28. 7. 1983, 7 Ob 868/83, eingehend dargelegt. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden.
Geht man von den getroffenen Feststellungen aus, erweist sich die Entscheidung der Vorinstanzen auch bezüglich der Ausgleichszahlung betreffend das bewegliche Gebrauchsvermögen als richtig. Die Antragstellerin hat ein wesentlich geringeres Einkommen als der Antragsgegner und musste infolge Überlassung des gesamten Gebrauchsvermögens an den Antragsgegner umfangreiche Aufwendungen zur Schaffung einer halbwegs den früheren Umständen entsprechenden Situation machen. Es kann keine Rede davon sein, dass sie durch die Leistung einer Ausgleichszahlung erheblich besser gestellt würde als vor der Ehescheidung. Immerhin hat sie ihr Miteigentum am gesamten ehelichen Gebrauchsvermögen zur Gänze aufgegeben. Dafür erhält sie nach den vorinstanzlichen Entscheidungen nur etwas weniger als die Hälfte des Werts dieser Gebrauchsgegenstände. Demnach kann die Ausgleichszahlung nur als ein Beitrag zur Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzes angesehen werden. Dass der Antragsgegner darüber hinaus auch noch mit erheblichen Kosten belastet wird, muss er sich selbst zuschreiben, weil die Führung eines derart aufwendigen Verfahrens weitgehend auf sein prozessuales Verhalten zurückzuführen war.
Was die dem Antragsgegner auferlegten Kosten im Einzelnen anlangt, war sein Rechtsmittel schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil durch § 232 Abs 2 AußStrG kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet wurde (SZ 54/149 ua).Was die dem Antragsgegner auferlegten Kosten im Einzelnen anlangt, war sein Rechtsmittel schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil durch Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet wurde (SZ 54/149 ua).
Zutreffend haben die Vorinstanzen auch keinen Bedacht auf den Umstand genommen, dass die Antragstellerin einen Teil der dem Antragsgegner zugewiesenen Gebrauchsgegenstände an sich genommen und bisher nicht zurückgestellt hat. Eine Ausgleichszahlung nach den Bestimmungen der §§ 81 ff EheG kann nur für Gegenstände auferlegt werden, die dem anderen Teil überlassen worden sind. Diese Bestimmungen bieten aber keine Grundlage für Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche eines der Ehegatten gegen den anderen. Die Festsetzung einer Ausgleichszahlung für die von der Antragstellerin an sich genommenen Gegenstände ist schon deshalb nicht möglich, weil dem Antragsgegner aufgrund der grundsätzlichen Entscheidung über das Eigentum betreffend diese Gegenstände nach wie vor ein Herausgabeanspruch gegen die Antragstellerin zusteht. Würde man die Antragstellerin verpflichten, dem Antragsgegner für diese Gegenstände eine Ausgleichszahlung zu leisten, so hätte es der Antragsgegner in der Hand, neben dieser Ausgleichszahlung auch die Herausgabe der erwähnten Gegenstände zu verlangen. Der Herausgabeanspruch wird nämlich durch eine allfällige Festsetzung einer Ausgleichszahlung dann nicht berührt, wenn die Entscheidung über das Eigentum betreffend diese Gegenstände nicht geändert wird. Infolge rechtswidriger Ansichnahme der Gegenstände durch die Antragstellerin hat der Antragsgegner einen Anspruch gegen die Antragstellerin auf Herausgabe dieser Gegenstände und allenfalls Schadenersatz oder Leistung eines Benützungsentgelts. Sämtliche dieser Ansprüche können aber nicht im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG durchgesetzt werden.Zutreffend haben die Vorinstanzen auch keinen Bedacht auf den Umstand genommen, dass die Antragstellerin einen Teil der dem Antragsgegner zugewiesenen Gebrauchsgegenstände an sich genommen und bisher nicht zurückgestellt hat. Eine Ausgleichszahlung nach den Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG kann nur für Gegenstände auferlegt werden, die dem anderen Teil überlassen worden sind. Diese Bestimmungen bieten aber keine Grundlage für Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche eines der Ehegatten gegen den anderen. Die Festsetzung einer Ausgleichszahlung für die von der Antragstellerin an sich genommenen Gegenstände ist schon deshalb nicht möglich, weil dem Antragsgegner aufgrund der grundsätzlichen Entscheidung über das Eigentum betreffend diese Gegenstände nach wie vor ein Herausgabeanspruch gegen die Antragstellerin zusteht. Würde man die Antragstellerin verpflichten, dem Antragsgegner für diese Gegenstände eine Ausgleichszahlung zu leisten, so hätte es der Antragsgegner in der Hand, neben dieser Ausgleichszahlung auch die Herausgabe der erwähnten Gegenstände zu verlangen. Der Herausgabeanspruch wird nämlich durch eine allfällige Festsetzung einer Ausgleichszahlung dann nicht berührt, wenn die Entscheidung über das Eigentum betreffend diese Gegenstände nicht geändert wird. Infolge rechtswidriger Ansichnahme der Gegenstände durch die Antragstellerin hat der Antragsgegner einen Anspruch gegen die Antragstellerin auf Herausgabe dieser Gegenstände und allenfalls Schadenersatz oder Leistung eines Benützungsentgelts. Sämtliche dieser Ansprüche können aber nicht im Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG durchgesetzt werden.
Der Revisionsrekurs erweist sich sohin als nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsgegner der Antragstellerin im Wesentlichen die Kosten ihrer Äußerung gegen das erfolglose Rechtsmittel zu ersetzen hat. Wie jedoch schon in der Entscheidung des Rekursgerichts hervorgehoben wird, hatten hiebei die Anfechtung der Kostenentscheidung und der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Ausgleichszahlung wegen der Ehewohnung außer Betracht zu bleiben, weil diese beiden Anträge überhaupt keinen Verfahrensaufwand verursacht haben. Es wäre daher unbillig, bei der Bestimmung der Kosten für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof auch diese beiden Anträge miteinzubeziehen. Geht man aber nur von der Ausgleichszahlung von 70.000 S aus, erweist sich ein Kostenbeitrag von 3.000 S zuzüglich Umsatzsteuer als der Sachlage entsprechend.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsgegner der Antragstellerin im Wesentlichen die Kosten ihrer Äußerung gegen das erfolglose Rechtsmittel zu ersetzen hat. Wie jedoch schon in der Entscheidung des Rekursgerichts hervorgehoben wird, hatten hiebei die Anfechtung der Kostenentscheidung und der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Ausgleichszahlung wegen der Ehewohnung außer Betracht zu bleiben, weil diese beiden Anträge überhaupt keinen Verfahrensaufwand verursacht haben. Es wäre daher unbillig, bei der Bestimmung der Kosten für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof auch diese beiden Anträge miteinzubeziehen. Geht man aber nur von der Ausgleichszahlung von 70.000 S aus, erweist sich ein Kostenbeitrag von 3.000 S zuzüglich Umsatzsteuer als der Sachlage entsprechend.