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Rechtssatz RS0057390×

Rechtssatz RS0057390

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057390

Geschäftszahl

7Ob673/84

Entscheidungsdatum

08.11.1984

Rechtssatz

Eine Ausgleichszahlung nach den Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG kann nur für Gegenstände auferlegt werden, die dem anderen Teil überlassen worden sind. Hat ein geschiedener Ehegatte die (mit Teilentscheidung) dem anderen zugesprochene Gegenstände an sich genommen, so hat der andere einen Anspruch auf Herausgabe dieser Gegenstände und allenfalls Schadenersatz oder Leistung eines Benützungsentgeltes. Diese Ansprüche können aber nicht im Verfahren nach dem Paragraph 81, ff EheG durchgesetzt werden; insbesondere kommt die Festsetzung einer Ausgleichszahlung hiefür nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 673/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 7 Ob 673/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057390

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0070OB00673_8400000_003