Rechtssatz RS0057390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057390
Entscheidungsdatum
08.11.1984
Rechtssatz
Eine Ausgleichszahlung nach den Bestimmungen der §§ 81 ff EheG kann nur für Gegenstände auferlegt werden, die dem anderen Teil überlassen worden sind. Hat ein geschiedener Ehegatte die (mit Teilentscheidung) dem anderen zugesprochene Gegenstände an sich genommen, so hat der andere einen Anspruch auf Herausgabe dieser Gegenstände und allenfalls Schadenersatz oder Leistung eines Benützungsentgeltes. Diese Ansprüche können aber nicht im Verfahren nach dem § 81 ff EheG durchgesetzt werden; insbesondere kommt die Festsetzung einer Ausgleichszahlung hiefür nicht in Betracht.Eine Ausgleichszahlung nach den Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG kann nur für Gegenstände auferlegt werden, die dem anderen Teil überlassen worden sind. Hat ein geschiedener Ehegatte die (mit Teilentscheidung) dem anderen zugesprochene Gegenstände an sich genommen, so hat der andere einen Anspruch auf Herausgabe dieser Gegenstände und allenfalls Schadenersatz oder Leistung eines Benützungsentgeltes. Diese Ansprüche können aber nicht im Verfahren nach dem Paragraph 81, ff EheG durchgesetzt werden; insbesondere kommt die Festsetzung einer Ausgleichszahlung hiefür nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057390
Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0070OB00673_8400000_003