Die Revision ist nicht berechtigt.
Sofern der Revisionswerber im Rahmen seiner Rechtsrüge behauptet, der vorliegende Rechtsstreit hätte vor das Arbeitsgericht gehört, macht er in Wahrheit den Revisionsgrund nach § 503 Z. 1 (§ 477 Abs. 1 Z. 3) ZPO geltend. Ob eine Rechtssache vor die ordentlichen oder die Arbeitsgerichte gehört, ist nämlich eine Frage der durch Parteienvereinbarung nicht zu beseitigenden (JBl 1954/442, EvBl 1962, 420, RZ 1963/33) sachlichen Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte (SZ 43/33, 29/66, zuletzt 6 Ob 3/75).Sofern der Revisionswerber im Rahmen seiner Rechtsrüge behauptet, der vorliegende Rechtsstreit hätte vor das Arbeitsgericht gehört, macht er in Wahrheit den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer eins, (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3,) ZPO geltend. Ob eine Rechtssache vor die ordentlichen oder die Arbeitsgerichte gehört, ist nämlich eine Frage der durch Parteienvereinbarung nicht zu beseitigenden (JBl 1954/442, EvBl 1962, 420, RZ 1963/33) sachlichen Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte (SZ 43/33, 29/66, zuletzt 6 Ob 3/75).
Der geltend gemachte Revisionsgrund liegt jedoch schon deshalb nicht vor, weil der Revisionswerber in keinem Dienstverhältnis zur Klägerin stand und von dieser als Betriebsratsobmann nur mit dem Inkasso der von seinen Arbeitskollegen zu entrichtenden Gewerkschaftsbeiträgen beauftragt war.
Auch die weiteren Ausführungen des Revisionswerbers, die in der Beilage ./B festgehaltene Vereinbarung der Streitteile vom 23. März 1971 sei deshalb nicht als konstitutives Anerkenntnis zu betrachten, weil sich der dort festgehaltene Betrag von 69.101,90 S als unrichtig herausgestellt habe, welchem Umstande von der Klägerin durch Einschränkung ihres Klagebegehrens Rechnung getragen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Der Revisionswerber verkennt nämlich das Wesen des konstitutiven Anerkenntnisses (auch Anerkenntnisvertrag genannt), das dann vorliegt, wenn ein Gläubiger auf Grund eines bestimmten Sachverhaltes ernstlich den Bestand einer Forderung behauptet und der Schuldner die Unsicherheit der dadurch gegebenen Rechtslage durch sein Anerkenntnis wie bei einem Vergleich beseitigt (Ehrenzweig2 I/1, S. 351, Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes4 I S. 229, SZ 24/162, 25/279, JBl 1975/206, zuletzt 7 Ob 125/75). Voraussetzung für das Zustandekommen eines konstitutiven Anerkenntnisses ist daher, daß das anerkannte Recht vom Gläubiger ernstlich behauptet wurde, mag diese Behauptung auch nicht begründet gewesen sein (Ehrenzweig S. 361). Beseitigt der Schuldner die Zweifel an dem vom Gläubiger behaupteten Recht dadurch, daß er es zugibt, so liegt ein konstitutives Anerkenntnis vor (SZ 36/24, 41/122, EvBl 1974/4, zuletzt 7 Ob 125/75), das einen vom bestehenden Schuldverhältnis unabhängigen neuen Verpflichtungsgrund schafft (Koziol-Welser4 I S. 229, SZ 35/103, RZ 1961/166), ohne den alten Rechtsgrund zu beseitigen (Ehrenzweig2 I/1 S. 361, JBl 1975/206, 7 Ob 89, 90/75, zuletzt 7 Ob 125/75). Das deklaratorische Anerkenntnis (auch Rechtsgeständnis genannt) ist hingegen eine bloße Wissenserklärung des Schuldners, mit der dieser keine Rechtsfolgen herbeiführen will, sondern nur bekanntgibt, daß das Recht des Gläubigers seinem Wissen nach besteht. Ein solches deklaratorisches Anerkenntnis bildet daher keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern im Rechtsstreit nur ein Beweismittel für das Bestehen der Forderung, das jedoch durch andere Beweise widerlegbar ist (Ehrenzweig2 I/1 S. 359 f., Koziol-Welser4 I S. 229, SZ 12/104, 25/6, HS 5.229, 5.446 u.a.m.).Auch die weiteren Ausführungen des Revisionswerbers, die in der Beilage ./B festgehaltene Vereinbarung der Streitteile vom 23. März 1971 sei deshalb nicht als konstitutives Anerkenntnis zu betrachten, weil sich der dort festgehaltene Betrag von 69.101,90 S als unrichtig herausgestellt habe, welchem Umstande von der Klägerin durch Einschränkung ihres Klagebegehrens Rechnung getragen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Der Revisionswerber verkennt nämlich das Wesen des konstitutiven Anerkenntnisses (auch Anerkenntnisvertrag genannt), das dann vorliegt, wenn ein Gläubiger auf Grund eines bestimmten Sachverhaltes ernstlich den Bestand einer Forderung behauptet und der Schuldner die Unsicherheit der dadurch gegebenen Rechtslage durch sein Anerkenntnis wie bei einem Vergleich beseitigt (Ehrenzweig2 I/1, S. 351, Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes4 römisch eins S. 229, SZ 24/162, 25/279, JBl 1975/206, zuletzt 7 Ob 125/75). Voraussetzung für das Zustandekommen eines konstitutiven Anerkenntnisses ist daher, daß das anerkannte Recht vom Gläubiger ernstlich behauptet wurde, mag diese Behauptung auch nicht begründet gewesen sein (Ehrenzweig S. 361). Beseitigt der Schuldner die Zweifel an dem vom Gläubiger behaupteten Recht dadurch, daß er es zugibt, so liegt ein konstitutives Anerkenntnis vor (SZ 36/24, 41/122, EvBl 1974/4, zuletzt 7 Ob 125/75), das einen vom bestehenden Schuldverhältnis unabhängigen neuen Verpflichtungsgrund schafft (Koziol-Welser4 römisch eins S. 229, SZ 35/103, RZ 1961/166), ohne den alten Rechtsgrund zu beseitigen (Ehrenzweig2 I/1 S. 361, JBl 1975/206, 7 Ob 89, 90/75, zuletzt 7 Ob 125/75). Das deklaratorische Anerkenntnis (auch Rechtsgeständnis genannt) ist hingegen eine bloße Wissenserklärung des Schuldners, mit der dieser keine Rechtsfolgen herbeiführen will, sondern nur bekanntgibt, daß das Recht des Gläubigers seinem Wissen nach besteht. Ein solches deklaratorisches Anerkenntnis bildet daher keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern im Rechtsstreit nur ein Beweismittel für das Bestehen der Forderung, das jedoch durch andere Beweise widerlegbar ist (Ehrenzweig2 I/1 S. 359 f., Koziol-Welser4 römisch eins S. 229, SZ 12/104, 25/6, HS 5.229, 5.446 u.a.m.).
Hier hat der Klagevertreter bei der in seiner Kanzlei am 23. März 1971 stattgefundenen Besprechung der Streitteile eine Forderung der Klägerin von 69.101,90 S mit der Behauptung erhoben, daß der Revisionswerber Gewerkschaftsbeiträge in dieser Höhe in den Jahren 1966 bis 1970 kassiert und an die Klägerin nicht abgeführt habe. Der Beklagte gab diese Forderung der Klägerin als richtig zu (Punkt 1 der Vereinbarung Beilage ./B) und verpflichtete sich, den vorgenannten Betrag ratenweise zurückzuerstatten (Punkt II der Vereinbarung Beilage ./B). Die vom Revisionswerber abgegebenen Erklärungen enthalten somit nicht nur ein bloßes Rechtsgeständnis (Wissenserklärung), sondern auch eine Willenserklärung, die in dem von ihm abgegebenen Schuldversprechen (siehe Punkt II der Beilage ./B) klar und deutlich zum Ausdruck kommt (EvBl 1960/365). Mit Recht erblickten daher die Unterinstanzen in der zwischen den Streitteilen am 23. März 1971 abgeschlossenen Vereinbarung, Beilage ./B, ein konstitutives Anerkenntnis des Revisionswerbers. Der Umstand, daß die Klägerin später ihr Klagebegehren unter den in der Beilage ./B angeführten Betrag einschränkte, ist für die Wirksamkeit des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Anerkenntnisvertrages ohne Bedeutung. Es ist nämlich dem Gläubiger unbenommen, die ihm zustehende Forderung auch nur teilweise geltend zu machen.Hier hat der Klagevertreter bei der in seiner Kanzlei am 23. März 1971 stattgefundenen Besprechung der Streitteile eine Forderung der Klägerin von 69.101,90 S mit der Behauptung erhoben, daß der Revisionswerber Gewerkschaftsbeiträge in dieser Höhe in den Jahren 1966 bis 1970 kassiert und an die Klägerin nicht abgeführt habe. Der Beklagte gab diese Forderung der Klägerin als richtig zu (Punkt 1 der Vereinbarung Beilage ./B) und verpflichtete sich, den vorgenannten Betrag ratenweise zurückzuerstatten (Punkt römisch zwei der Vereinbarung Beilage ./B). Die vom Revisionswerber abgegebenen Erklärungen enthalten somit nicht nur ein bloßes Rechtsgeständnis (Wissenserklärung), sondern auch eine Willenserklärung, die in dem von ihm abgegebenen Schuldversprechen (siehe Punkt römisch zwei der Beilage ./B) klar und deutlich zum Ausdruck kommt (EvBl 1960/365). Mit Recht erblickten daher die Unterinstanzen in der zwischen den Streitteilen am 23. März 1971 abgeschlossenen Vereinbarung, Beilage ./B, ein konstitutives Anerkenntnis des Revisionswerbers. Der Umstand, daß die Klägerin später ihr Klagebegehren unter den in der Beilage ./B angeführten Betrag einschränkte, ist für die Wirksamkeit des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Anerkenntnisvertrages ohne Bedeutung. Es ist nämlich dem Gläubiger unbenommen, die ihm zustehende Forderung auch nur teilweise geltend zu machen.
Ein konstitutives Anerkenntnis schneidet aber dem Schuldner alle verzichtbaren Einwendungen aus dem anerkannten Rechtsverhältnis ab, läßt hingegen die nicht verzichtbaren Einreden unberührt (Ehrenzweig2 I/1 S. 362, SZ 35/103, JBl 1961, 123, zuletzt 7 Ob 89, 90/73). Es kann daher selbst bei Vorliegen eines vom Gegner veranlaßten Irrtums darüber, ob die anerkannte Forderung zu Recht besteht, nur im Falle einer listigen Irreführung angefochten werden (SZ 39/73, 45/20, EvBl 1961/248, JBl 1975/206, zuletzt 7 Ob 125/75). Auch der Umstand, daß der Schuldner vom Gläubiger durch ungerechte und gegründete Furcht zur Abgabe des konstitutiven Anerkenntnisses veranlaßt wurde, berechtigt den Anerkennenden zu dessen Anfechtung nach § 870 ABGB. Eine arglistige Irreführung durch die Klägerin wurde vom Revisionswerber nicht einmal behauptet. Richtig ist allerdings, daß der Klagevertreter dem Revisionswerber bei der Unterredung am 23. März 1971 ankündigte, daß im Falle der Nichtunterfertigung der Beilage ./B gegen ihn gerichtlich vorgegangen werden würde. Selbst wenn in diesen Erklärungen eine Drohung mit der Erstattung einer Strafanzeige gelegen gewesen sein sollte, kann darin eine ungerechtfertigte Drohung im Sinne des § 870 ABGB. nicht erblickt werden. Eine Drohung mit einer an sich erlaubten positiven Handlung ist nämlich nur dann widerrechtlich, wenn das angedrohte Übel nicht geeignet ist, den berechtigten Interessen des Drohenden zu dienen (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 104 f.). Der Klagevertreter verfolgte aber mit der vorgenannten Äußerung nur die berechtigten Interessen der Klägerin an der Rückzahlung der ihr vom Revisionswerber vorenthaltenen Gewerkschaftsbeiträge. Auch eine Strafanzeige dient nämlich dem Geschädigten als Mittel zur Durchsetzung seiner Interessen, weil er im Strafverfahren seine zivilrechtlichen Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltendmachen kann (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 104 f., JBl 1931, 242, 1933, 476, 1 Ob 105/61). Auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Anerkenntnisvertrages durch den Revisionswerber wegen ungerechter und gegründeter Furcht sind somit nicht gegeben. Ob der Revisionswerber berechtigt gewesen wäre, von Nichtmitgliedern einbehaltene Gewerkschaftsbeiträge an diese zu refundieren, kann im Hinblick auf die rechtsbegründende Wirkung des konstitutiven Anerkenntnisses dahingestellt bleiben (Koziol-Welser4 I S. 229, JBl 1975/206). Daß solche Rückzahlungen durch den Revisionswerber tatsächlich stattgefunden hätten, konnte überdies von den Untergerichten nicht festgestellt werden.Ein konstitutives Anerkenntnis schneidet aber dem Schuldner alle verzichtbaren Einwendungen aus dem anerkannten Rechtsverhältnis ab, läßt hingegen die nicht verzichtbaren Einreden unberührt (Ehrenzweig2 I/1 S. 362, SZ 35/103, JBl 1961, 123, zuletzt 7 Ob 89, 90/73). Es kann daher selbst bei Vorliegen eines vom Gegner veranlaßten Irrtums darüber, ob die anerkannte Forderung zu Recht besteht, nur im Falle einer listigen Irreführung angefochten werden (SZ 39/73, 45/20, EvBl 1961/248, JBl 1975/206, zuletzt 7 Ob 125/75). Auch der Umstand, daß der Schuldner vom Gläubiger durch ungerechte und gegründete Furcht zur Abgabe des konstitutiven Anerkenntnisses veranlaßt wurde, berechtigt den Anerkennenden zu dessen Anfechtung nach Paragraph 870, ABGB. Eine arglistige Irreführung durch die Klägerin wurde vom Revisionswerber nicht einmal behauptet. Richtig ist allerdings, daß der Klagevertreter dem Revisionswerber bei der Unterredung am 23. März 1971 ankündigte, daß im Falle der Nichtunterfertigung der Beilage ./B gegen ihn gerichtlich vorgegangen werden würde. Selbst wenn in diesen Erklärungen eine Drohung mit der Erstattung einer Strafanzeige gelegen gewesen sein sollte, kann darin eine ungerechtfertigte Drohung im Sinne des Paragraph 870, ABGB. nicht erblickt werden. Eine Drohung mit einer an sich erlaubten positiven Handlung ist nämlich nur dann widerrechtlich, wenn das angedrohte Übel nicht geeignet ist, den berechtigten Interessen des Drohenden zu dienen (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 104 f.). Der Klagevertreter verfolgte aber mit der vorgenannten Äußerung nur die berechtigten Interessen der Klägerin an der Rückzahlung der ihr vom Revisionswerber vorenthaltenen Gewerkschaftsbeiträge. Auch eine Strafanzeige dient nämlich dem Geschädigten als Mittel zur Durchsetzung seiner Interessen, weil er im Strafverfahren seine zivilrechtlichen Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltendmachen kann (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 104 f., JBl 1931, 242, 1933, 476, 1 Ob 105/61). Auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Anerkenntnisvertrages durch den Revisionswerber wegen ungerechter und gegründeter Furcht sind somit nicht gegeben. Ob der Revisionswerber berechtigt gewesen wäre, von Nichtmitgliedern einbehaltene Gewerkschaftsbeiträge an diese zu refundieren, kann im Hinblick auf die rechtsbegründende Wirkung des konstitutiven Anerkenntnisses dahingestellt bleiben (Koziol-Welser4 römisch eins S. 229, JBl 1975/206). Daß solche Rückzahlungen durch den Revisionswerber tatsächlich stattgefunden hätten, konnte überdies von den Untergerichten nicht festgestellt werden.
Der Revision des Beklagten war somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.