Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs1 AußStrG liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann, und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 46/98, MietSlg.32.747 ua.).Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Abs1 AußStrG liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann, und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 46/98, MietSlg.32.747 ua.).
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen liegt nicht vor.
Es trifft zu, daß § 117 AußStrG, dessen Bestimmungen die Grundlage für die sogenannte schriftliche Abhandlungspflege bilden, sich ausdrücklich auf den Erben bezieht. § 3 Abs1 GKoärG, wonach die Parteien jederzeit die für den Fortgang des Verfahrens erforderlichen Erklärungen, Anträge oder Ausweise schriftlich verfassen und unmittelbar dem Gericht vorlegen können, wiederholt und verdeutlicht die Aussage des § 117 AußStrG, ohne allerdings den Begriff der "Parteien" klarzustellen. Aus der Bestimmung des § 3 Abs1 GKoärG, wonach ein Antrag "der Parteien" notwendig ist, wurde die Notwendigkeit eines Antrages aller Parteien abgeleitet (EvBl.1977/44), da andernfalls die Einheitlichkeit des Abhandlungsverfahrens nicht gewährleistet sei. Die Frage, ob der Noterbe unter den Begriff des Erben (oder der Partei iS des § 3 Abs1 GKoärG) fällt, ist - mag hiezu auch eine einheitliche Lehre und Rechtsprechung vorhanden sein (vgl. Welser in Rummel, ABGB, Rdz 3 vor § 762, Rdz 6 zu § 762 bis 764) - weder im ABGB, noch auch im Außerstreitgesetz oder in anderen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich und klar geregelt (6 Ob 552/78). Auch die Rechtsmittelwerberin vermag eine eindeutige Gesetzesvorschrift, die der von ihr als offenbar gesetzwidrig bekämpften Auffassung der Vorinstanzen entgegenstünde, nicht zu bezeichnen.Es trifft zu, daß Paragraph 117, AußStrG, dessen Bestimmungen die Grundlage für die sogenannte schriftliche Abhandlungspflege bilden, sich ausdrücklich auf den Erben bezieht. Paragraph 3, Abs1 GKoärG, wonach die Parteien jederzeit die für den Fortgang des Verfahrens erforderlichen Erklärungen, Anträge oder Ausweise schriftlich verfassen und unmittelbar dem Gericht vorlegen können, wiederholt und verdeutlicht die Aussage des Paragraph 117, AußStrG, ohne allerdings den Begriff der "Parteien" klarzustellen. Aus der Bestimmung des Paragraph 3, Abs1 GKoärG, wonach ein Antrag "der Parteien" notwendig ist, wurde die Notwendigkeit eines Antrages aller Parteien abgeleitet (EvBl.1977/44), da andernfalls die Einheitlichkeit des Abhandlungsverfahrens nicht gewährleistet sei. Die Frage, ob der Noterbe unter den Begriff des Erben (oder der Partei iS des Paragraph 3, Abs1 GKoärG) fällt, ist - mag hiezu auch eine einheitliche Lehre und Rechtsprechung vorhanden sein vergleiche Welser in Rummel, ABGB, Rdz 3 vor Paragraph 762,, Rdz 6 zu Paragraph 762 bis 764) - weder im ABGB, noch auch im Außerstreitgesetz oder in anderen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich und klar geregelt (6 Ob 552/78). Auch die Rechtsmittelwerberin vermag eine eindeutige Gesetzesvorschrift, die der von ihr als offenbar gesetzwidrig bekämpften Auffassung der Vorinstanzen entgegenstünde, nicht zu bezeichnen.
Die Ansicht der Vorinstanzen, die schriftliche Abhandlungspflege setze das Einverständnis auch des Noterben voraus, ist daher nicht offenbar gesetzwidrig (vgl. 3 Ob 524/83 und 2 Ob 642/85). Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.Die Ansicht der Vorinstanzen, die schriftliche Abhandlungspflege setze das Einverständnis auch des Noterben voraus, ist daher nicht offenbar gesetzwidrig vergleiche 3 Ob 524/83 und 2 Ob 642/85). Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.