Entscheidungsgründe:
Der inzwischen von der Klägerin geschiedene Karl G***** kam als Vater des Beklagen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nach. Wegen des daher im Dezember 2001 bestehenden Unterhaltsrückstandes von EUR 11.759,33 wurden Lohnpfändungen gegen ihn geführt. Die Klägerin, die diese Situation belastete, überwies deshalb am 19. 12. 2001 den geschuldeten Betrag an den Unterhaltssachwalter des Kindes, um die Schuld ihres Ehemannes zu begleichen. Sie war zum Zeitpunkt der Überweisung wegen einer psychischen Erkrankung geschäftsunfähig. Der Jugendwohlfahrtsträger überwies EUR 1.824,37 an die Mutter des Kindes (zur Abdeckung des laufenden Unterhaltes) und den restlichen Betrag von EUR 9.934,96 an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz (als Vertreter des dem Kind Unterhaltsvorschüsse leistenden Bundes).
Unter Berufung auf ihre Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Zahlung begehrte die Klägerin den Betrag von EUR 11.759,33 sA vom Beklagten, der ungerechtfertigt bereichert worden sei, zurück. Die Klage werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt, insbesondere auch auf ungerechte und gegründete Furcht iSd § 875 ABGB; sie sei nämlich massiver körperlicher und psychischer Gewalt ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen.Unter Berufung auf ihre Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Zahlung begehrte die Klägerin den Betrag von EUR 11.759,33 sA vom Beklagten, der ungerechtfertigt bereichert worden sei, zurück. Die Klage werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt, insbesondere auch auf ungerechte und gegründete Furcht iSd Paragraph 875, ABGB; sie sei nämlich massiver körperlicher und psychischer Gewalt ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, wendete er ein, nicht passiv klagslegitimiert zu sein. Nicht er, sondern der Unterhaltsschuldner Karl G***** sei bereichert worden, an den sich die Klägerin zu halten habe. Im Übrigen sei das Geld gutgläubig zur Deckung seines Unterhaltsbedarfes verwendet worden.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 9.934,96 sA und wies das Mehrbegehren von EUR 1.824,37 sA ab. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da die Klägerin keine Unterhaltspflicht treffe. Der Klägerin sei auch bewusst gewesen, zur Zahlung nicht verpflichtet gewesen zu sein. Wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Leistung sei eine Rückforderung gemäß § 1433 ABGB iVm § 1431 ABGB möglich und die Passivlegitimation der Beklagten daher gegeben. Hinsichtlich des Einwandes des gutgläubigen Verbrauches sei zwischen den Beträgen, die der Mutter und die dem Oberlandesgericht Linz überwiesen wurden, zu unterscheiden. Der an die Mutter überwiesene Teil von EUR 1.824,37 sei direkt für den laufenden Unterhalt des Kindes aufgewendet und daher gutgläubig verbraucht worden, womit eine Rückforderung ausgeschlossen sei. Der an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz überwiesene Teilbetrag von EUR 9.934,96 sei auf bestehende Forderungen des Bundes auf Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse angerechnet und nicht für den laufenden Unterhalt aufgewendet worden. Damit gehe der Einwand des gutgläubigen Verbrauches hinsichtlich des Betrages von EUR 9.934,96 ins Leere.Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 9.934,96 sA und wies das Mehrbegehren von EUR 1.824,37 sA ab. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da die Klägerin keine Unterhaltspflicht treffe. Der Klägerin sei auch bewusst gewesen, zur Zahlung nicht verpflichtet gewesen zu sein. Wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Leistung sei eine Rückforderung gemäß Paragraph 1433, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1431, ABGB möglich und die Passivlegitimation der Beklagten daher gegeben. Hinsichtlich des Einwandes des gutgläubigen Verbrauches sei zwischen den Beträgen, die der Mutter und die dem Oberlandesgericht Linz überwiesen wurden, zu unterscheiden. Der an die Mutter überwiesene Teil von EUR 1.824,37 sei direkt für den laufenden Unterhalt des Kindes aufgewendet und daher gutgläubig verbraucht worden, womit eine Rückforderung ausgeschlossen sei. Der an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz überwiesene Teilbetrag von EUR 9.934,96 sei auf bestehende Forderungen des Bundes auf Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse angerechnet und nicht für den laufenden Unterhalt aufgewendet worden. Damit gehe der Einwand des gutgläubigen Verbrauches hinsichtlich des Betrages von EUR 9.934,96 ins Leere.
Die Abweisung von EUR 1.824,37 sA blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Der gegen den stattgebenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung erhobenen Berufung des Beklagten gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze (also auch hinsichtlich des Betrages von EUR 9.934,96 sA) abwies. Es führte im Wesentlichen aus, der Kondiktionsanspruch des zum Zeitpunkt der Leistung Geschäftsunfähigen richte sich an den Leistungsempfänger. Erfolge die Leistung an jemandem, der sie in fremdem Namen in Empfang nahm und dazu bevollmächtigt war, so werde die Leistung an den Vertretenen erbracht, der deshalb auch Kondiktionsschuldner sei. Mit der Zahlung von Unterhalt an den gesetzlichen Vertreter erfolge die Leistung an den Unterhaltsberechtigten, der bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Kondiktionsschuldner sei. Gemäß § 9 Abs 2 UVG werde der Jugendwohlfahrtsträger mit der wirksamen Zustellung des (Titel- oder Richtsatzvorschüsse zumindest teilweise bewilligenden) Beschlusses zum ausschließlichen Vertreter des Kindes in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussangelegenheiten bestellt. In seinen Aufgabenbereich als Vertreter des Kindes falle gemäß § 26 UVG auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes. § 27 Abs 1 UVG regle, wie die beim Jugendwohlfahrtsträger einlangenden Zahlungen des Unterhaltsschuldners oder im Exekutionswege eingebrachten Beträge zu verwenden seien. Danach habe der Jugendwohlfahrtsträger als Unterhaltssachwalter aus den hereingebrachten Unterhaltsbeiträgen zunächst die Forderung des Kindes auf laufende Unterhaltsbeiträge, soweit auf sie keine Vorschüsse gewährt werden, dann die Forderung des Kindes auf die innerhalb von sechs Monaten vor der Stellung des Antrages auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge, weiters die Forderung des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse und schließlich die Forderung des Kindes auf sonstige rückständige Unterhaltsbeiträge zu befriedigen. Auf die ihm abzuführenden Unterhaltsbeiträge habe der Bund einen Anspruch; der Jugendwohlfahrtsträger sei nicht befugt, etwa zu Lasten des Bundes eine andere als die gesetzliche Reihenfolge einzuhalten. Würden von dritter Seite auf den geschuldeten Unterhalt Zahlungen direkt an den Jugendwohlfahrtsträger geleistet, seien diese wie eine Zahlung des Unterhaltsschuldners nach § 27 UVG verrechnungspflichtig. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass Leistungsempfänger (der Zahlung von EUR 9.934,96) nicht der vom Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige, sondern der Bund gewesen sei, da Leistungsempfänger derjenige sei, der einen Vermögensvorteil im Umfang der Leistung erhalten habe. Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Konstruktion des UVG das Kind, auf dessen gesetzlichen Unterhalt der Bund Vorschüsse gewähre, vor dem Eintritt der Legalzession mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers Unterhaltsgläubiger bleibe und - hinsichtlich hereingebrachter Beträge im Rahmen der Rangordnung des § 27 Abs 1 UVG - Schuldner des Bundes sei, da auf Grund der Bestimmung des § 27 Abs 1 UVG dem Bund materiell die Forderung auf Rückzahlung von Vorschüssen zustehe. Die von der Klägerin geleistete Zahlung sei somit unabhängig von der formalen Stellung des Beklagten als Gläubiger nicht diesem, sondern dem Bund zugeflossen. Hieraus ergebe sich die mangelnde Passivlegitimation des Beklagten hinsichtlich der Zahlung von EUR 9.934,96.Die Abweisung von EUR 1.824,37 sA blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Der gegen den stattgebenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung erhobenen Berufung des Beklagten gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze (also auch hinsichtlich des Betrages von EUR 9.934,96 sA) abwies. Es führte im Wesentlichen aus, der Kondiktionsanspruch des zum Zeitpunkt der Leistung Geschäftsunfähigen richte sich an den Leistungsempfänger. Erfolge die Leistung an jemandem, der sie in fremdem Namen in Empfang nahm und dazu bevollmächtigt war, so werde die Leistung an den Vertretenen erbracht, der deshalb auch Kondiktionsschuldner sei. Mit der Zahlung von Unterhalt an den gesetzlichen Vertreter erfolge die Leistung an den Unterhaltsberechtigten, der bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Kondiktionsschuldner sei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UVG werde der Jugendwohlfahrtsträger mit der wirksamen Zustellung des (Titel- oder Richtsatzvorschüsse zumindest teilweise bewilligenden) Beschlusses zum ausschließlichen Vertreter des Kindes in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussangelegenheiten bestellt. In seinen Aufgabenbereich als Vertreter des Kindes falle gemäß Paragraph 26, UVG auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes. Paragraph 27, Absatz eins, UVG regle, wie die beim Jugendwohlfahrtsträger einlangenden Zahlungen des Unterhaltsschuldners oder im Exekutionswege eingebrachten Beträge zu verwenden seien. Danach habe der Jugendwohlfahrtsträger als Unterhaltssachwalter aus den hereingebrachten Unterhaltsbeiträgen zunächst die Forderung des Kindes auf laufende Unterhaltsbeiträge, soweit auf sie keine Vorschüsse gewährt werden, dann die Forderung des Kindes auf die innerhalb von sechs Monaten vor der Stellung des Antrages auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge, weiters die Forderung des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse und schließlich die Forderung des Kindes auf sonstige rückständige Unterhaltsbeiträge zu befriedigen. Auf die ihm abzuführenden Unterhaltsbeiträge habe der Bund einen Anspruch; der Jugendwohlfahrtsträger sei nicht befugt, etwa zu Lasten des Bundes eine andere als die gesetzliche Reihenfolge einzuhalten. Würden von dritter Seite auf den geschuldeten Unterhalt Zahlungen direkt an den Jugendwohlfahrtsträger geleistet, seien diese wie eine Zahlung des Unterhaltsschuldners nach Paragraph 27, UVG verrechnungspflichtig. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass Leistungsempfänger (der Zahlung von EUR 9.934,96) nicht der vom Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige, sondern der Bund gewesen sei, da Leistungsempfänger derjenige sei, der einen Vermögensvorteil im Umfang der Leistung erhalten habe. Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Konstruktion des UVG das Kind, auf dessen gesetzlichen Unterhalt der Bund Vorschüsse gewähre, vor dem Eintritt der Legalzession mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers Unterhaltsgläubiger bleibe und - hinsichtlich hereingebrachter Beträge im Rahmen der Rangordnung des Paragraph 27, Absatz eins, UVG - Schuldner des Bundes sei, da auf Grund der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, UVG dem Bund materiell die Forderung auf Rückzahlung von Vorschüssen zustehe. Die von der Klägerin geleistete Zahlung sei somit unabhängig von der formalen Stellung des Beklagten als Gläubiger nicht diesem, sondern dem Bund zugeflossen. Hieraus ergebe sich die mangelnde Passivlegitimation des Beklagten hinsichtlich der Zahlung von EUR 9.934,96.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob unter Bedachtnahme auf die Konstruktion des UVG, nämlich dessen §§ 26, 27 und 30, der Bund oder das mj Kind Gegner des Kondiktionsanspruches des Nichtgeschäftsfähigen sei, nicht vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob unter Bedachtnahme auf die Konstruktion des UVG, nämlich dessen Paragraphen 26, 27 und 30, der Bund oder das mj Kind Gegner des Kondiktionsanspruches des Nichtgeschäftsfähigen sei, nicht vorliege.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die erstinstanzliche Entscheidung (Zuspruch von EUR 9.934,36 sA) bestätigt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.