Rechtssatz RS0120064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120064
Entscheidungsdatum
11.05.2005
Rechtssatz
In den Aufgabenbereich des als Vertreter eines Kindes in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussangelegenheiten bestellte Jugendwohlfahrtsträgers fallen gemäß § 26 UVG auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes. Aus § 27 Abs 1 UVG ergibt sich für beim Jugendwohlfahrtsträger einlangende Zahlungen des Unterhaltsschuldners (bzw im Exekutionsweg hereingebrachte Unterhaltsbeiträge) bei Titelvorschüssen eine zwingende Auszahlungsanordnung. Auch Zahlungen Dritter sind in der Reihenfolge des § 27 UVG verrechnungspflichtig.In den Aufgabenbereich des als Vertreter eines Kindes in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussangelegenheiten bestellte Jugendwohlfahrtsträgers fallen gemäß Paragraph 26, UVG auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes. Aus Paragraph 27, Absatz eins, UVG ergibt sich für beim Jugendwohlfahrtsträger einlangende Zahlungen des Unterhaltsschuldners (bzw im Exekutionsweg hereingebrachte Unterhaltsbeiträge) bei Titelvorschüssen eine zwingende Auszahlungsanordnung. Auch Zahlungen Dritter sind in der Reihenfolge des Paragraph 27, UVG verrechnungspflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120064
Dokumentnummer
JJR_20050511_OGH0002_0070OB00068_05H0000_001