Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber beharrt auf seinem bereits vor den Unterinstanzen vertretenen Standpunkt, Art 20 AKHB habe nur den Fall im Auge, daß an einem der beiden oder mehreren Fahrzeuge das Wechselkennzeichen tatsächlich montiert gewesen sei. Sei dies nicht der Fall, so biete eine rein wörtliche Auslegung des Art 20 AKHB keinen Anhaltspunkt dafür, was rechtens sein soll. Der Sinn der vorgenannten Norm liege jedoch in einem Schutz des Versicherers vor einer mißbräuchlichen Verwendung des Wechselkennzeichens durch gleichzeitigen Betrieb der zwei (drei) Fahrzeuge. Werde daher ein Fahrzeug ohne montierte Kennzeichentafeln benützt, so genieße es dennoch Versicherungsschutz, wenn das andere Fahrzeug, für das ebenfalls das Wechselkennzeichen zugewiesen worden sei, im Unfallszeitpunkte nicht am Verkehr teilgenommen habe.Der Revisionswerber beharrt auf seinem bereits vor den Unterinstanzen vertretenen Standpunkt, Artikel 20, AKHB habe nur den Fall im Auge, daß an einem der beiden oder mehreren Fahrzeuge das Wechselkennzeichen tatsächlich montiert gewesen sei. Sei dies nicht der Fall, so biete eine rein wörtliche Auslegung des Artikel 20, AKHB keinen Anhaltspunkt dafür, was rechtens sein soll. Der Sinn der vorgenannten Norm liege jedoch in einem Schutz des Versicherers vor einer mißbräuchlichen Verwendung des Wechselkennzeichens durch gleichzeitigen Betrieb der zwei (drei) Fahrzeuge. Werde daher ein Fahrzeug ohne montierte Kennzeichentafeln benützt, so genieße es dennoch Versicherungsschutz, wenn das andere Fahrzeug, für das ebenfalls das Wechselkennzeichen zugewiesen worden sei, im Unfallszeitpunkte nicht am Verkehr teilgenommen habe.
Die Ausführungen des Revisionswerbers vermögen nicht zu überzeugen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind, wie die Untergerichte zutreffend hervorheben, wie Gesetze nach den Normen der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (SZ 43/54). Es ist daher maßgebend, welchen Willen des Normengebers der Leser ihrem Text entnehmen kann (JBl 1970/575, 7 Ob 144/75, zuletzt 7 Ob 46/76). Art 20 AKHB kann aber im Hinblick auf seinen jeden Zweifel ausschließenden Wortlaut nur so verstanden werden, daß sich bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens die abgeschlossene Haftpflichtversicherung nur auf Fahrten mit jenem Fahrzeuge erstreckt an dem die Wechselkennzeichen angebracht sind. Diese Regelung ist auch durchaus einleuchtend, weil sie eine leicht feststellbare Abgrenzung des Versicherungsschutzes der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens schafft. Ob im Zeitpunkte des Schadensfalles nur eines der beiden (oder mehreren) Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilgenommen hat, ist demnach ohne Bedeutung. Die vom Revisionswerber angestrebte Auslegung des Art 20 AKHB würde einer mißbräuchlichen Verwendung des Wechselkennzeichens Tür und Tor öffnen, weil der Zulassungsbesitzer auch bei unterbliebener Montage der Kennzeichentafeln (vielfach durch nahe Angehörigen als Zeugen) Beweis darüber führen könnte, daß im Unfallszeitpunkt nur eines seiner Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilgenommen hat. Auch eine sinngemäße Auslegung des Art 20 AKHB führt daher zum Ergebnis, daß sich bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens die vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Haftpflichtversicherung nur auf das mit den Kennzeichentafeln versehene Kraftfahrzeug erstreckt. Ob der Versicherungsschutz auch dann verneint werden müßte, wenn die Kennzeichentafeln ohne Wissen und Willen des Lenkers vor dem Versicherungsfall gelöst worden sein sollten, braucht nicht untersucht zu werden, weil derartiges vom Revisionswerber nicht behauptet wurde. Eine ähnliche Regelung besteht auch im Art 21 AKHB, bei Zuteilung eines Probefahrtkennzeichens. Auch in diesem Falle bezieht sich die Haftpflichtversicherung nicht auf alle Probefahrten im Betrieb des Versicherten, sondern nur auf jene, die unter Verwendung der Probefahrtkennzeichentafeln durchgeführt wurden (VersSlg 127, ZVR 1959/178, vgl. auch Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung9 S. 137, 755 u. 782, Prölß-Martin VersVG20 S. 924, BGH in VersR 1974 793). Richtig ist, daß mit einem Probefahrtkennzeichen eine von vornherein unbestimmte Zahl von Fahrzeugen bei Vorliegen einer Probefahrt versehen werden kann. Unter Versicherungsschutz steht aber – wie bei der Regelung des § 20 AKHB – nur die Probefahrt des Fahrzeuges, das mit den Kennzeichentafeln versehen ist.Die Ausführungen des Revisionswerbers vermögen nicht zu überzeugen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind, wie die Untergerichte zutreffend hervorheben, wie Gesetze nach den Normen der Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen (SZ 43/54). Es ist daher maßgebend, welchen Willen des Normengebers der Leser ihrem Text entnehmen kann (JBl 1970/575, 7 Ob 144/75, zuletzt 7 Ob 46/76). Artikel 20, AKHB kann aber im Hinblick auf seinen jeden Zweifel ausschließenden Wortlaut nur so verstanden werden, daß sich bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens die abgeschlossene Haftpflichtversicherung nur auf Fahrten mit jenem Fahrzeuge erstreckt an dem die Wechselkennzeichen angebracht sind. Diese Regelung ist auch durchaus einleuchtend, weil sie eine leicht feststellbare Abgrenzung des Versicherungsschutzes der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens schafft. Ob im Zeitpunkte des Schadensfalles nur eines der beiden (oder mehreren) Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilgenommen hat, ist demnach ohne Bedeutung. Die vom Revisionswerber angestrebte Auslegung des Artikel 20, AKHB würde einer mißbräuchlichen Verwendung des Wechselkennzeichens Tür und Tor öffnen, weil der Zulassungsbesitzer auch bei unterbliebener Montage der Kennzeichentafeln (vielfach durch nahe Angehörigen als Zeugen) Beweis darüber führen könnte, daß im Unfallszeitpunkt nur eines seiner Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilgenommen hat. Auch eine sinngemäße Auslegung des Artikel 20, AKHB führt daher zum Ergebnis, daß sich bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens die vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Haftpflichtversicherung nur auf das mit den Kennzeichentafeln versehene Kraftfahrzeug erstreckt. Ob der Versicherungsschutz auch dann verneint werden müßte, wenn die Kennzeichentafeln ohne Wissen und Willen des Lenkers vor dem Versicherungsfall gelöst worden sein sollten, braucht nicht untersucht zu werden, weil derartiges vom Revisionswerber nicht behauptet wurde. Eine ähnliche Regelung besteht auch im Artikel 21, AKHB, bei Zuteilung eines Probefahrtkennzeichens. Auch in diesem Falle bezieht sich die Haftpflichtversicherung nicht auf alle Probefahrten im Betrieb des Versicherten, sondern nur auf jene, die unter Verwendung der Probefahrtkennzeichentafeln durchgeführt wurden (VersSlg 127, ZVR 1959/178, vergleiche auch Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung9 S. 137, 755 u. 782, Prölß-Martin VersVG20 S. 924, BGH in VersR 1974 793). Richtig ist, daß mit einem Probefahrtkennzeichen eine von vornherein unbestimmte Zahl von Fahrzeugen bei Vorliegen einer Probefahrt versehen werden kann. Unter Versicherungsschutz steht aber – wie bei der Regelung des Paragraph 20, AKHB – nur die Probefahrt des Fahrzeuges, das mit den Kennzeichentafeln versehen ist.
Der Revision des Klägers war somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.