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Entscheidung 7 Ob 68/97v×

Entscheidung 7 Ob 68/97v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob68/97v

Entscheidungsdatum

19.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Leasing Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Alois P*****, vertreten durch Mag.Michael Tinzl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 216.028,61 (Revisionsinteresse S 214.975,47 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Jänner 1997, GZ 2 R 242/96h-46, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung wird mit der Kaskoversicherung regelmäßig das Interesse des Eigentümers am Fahrzeug geschützt (VR 1988/92 uva). Im Falle der Versicherung eines fremden Fahrzeuges, die der Versicherungsnehmer für Rechnung des Eigentümers abschließt, handelt es sich demnach um eine Fremdversicherung, auf die die Paragraphen 74, ff VersVG anzuwenden sind. Verliert aber der Versicherungsnehmer durch eine Obliegenheitsverletzung seinen Versicherungsanspruch, ist aber auch in diesem Fall der Versicherer gegenüber dem Dritten (Finanzierer oder Leasinggeber) leistungsfrei, weil letzterem ja

nicht mehr Rechte als dem Versicherungsnehmer zustehen (7 Ob 11/93 (=

SZ 66/54 = VR 1993, 275 = VersR 1994, 459 = ZVR 1994/24). Anders

verhält es sich, wenn, wie hier, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Leasinggeber - ohne daß es erforderlich wäre, daß der Versicherungsnehmer in diese Vereinbarung einbezogen wird - selbständige, vom Verhalten des Versicherungsnehmers unabhängige Ansprüche des Leasing-(Kredit-)Gebers gegen den Versicherer bestehen. Leistet der Versicherer aufgrund eines derart (nur) gegenüber dem Leasing-(Kredit-)Geber erklärten Verzichts auf die Erhebung von Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers an den versicherten Leasing-(Kredit-)Geber, ist der Versicherungsnehmer - sollte eine Abtretung der Ansprüche des Leasing-(Kredit-)Gebers gegen den Versicherungsnehmer an den Versicherer nicht ohnedies in der genannten Vereinbarung enthalten sein (was hier nicht behauptet wurde) - (ausnahmsweise) als Dritter im Sinne des Paragraph 67, VersVG zu behandeln. Der Schadenersatzanspruch des Leasing-(Kredit-)Gebers gegen den Versicherungsnehmer geht demzufolge auch aufgrund des Paragraph 67, VersVG kraft Gesetzes auf den Versicherer über, soweit er den Leasing-(Kredit-)Geber aufgrund des zu dessen Gunsten bestehenden Versicherungsvertrages befriedigt (SZ 66/54 mwN).

Die Anordnung der Legalzession hat mit dem Gedanken der Vorteilsausgleichung insoweit nichts zu tun, als das Gesetz in diesen Fällen eindeutig davon ausgeht, daß die Zuwendung des Dritten nicht auf den Schaden angerechnet wird, der Ersatzanspruch daher in voller Höhe bestehen bleibt und im Umfang der erbrachten Leistung auf den Dritten übergeht. Es handelt sich in Wahrheit um ein Problem der aktiven Klagslegitimation des Geschädigten. Hat ein Legalzessionar eine übergegangene Schadenersatzforderung an den Geschädigten rückzediert, erlangt dieser wieder seine aktive Klagslegitimation (8 Ob 264/82 und 7 Ob 624/88).

Die Zahlung des Kaskoversicherers an die Klägerin erfolgte im Oktober 1994, sohin lange nach der Klagszustellung an den Beklagten (6.5.1994). Nach der in der Rechtsprechung nunmehr einhellig vertretenen Irrelevanztheorie vergleiche EvBl 1966/37 uva, zuletzt 4 Ob 1409/96 mwN) ist die Veräußerung der streitverfangenen Sache nach Eintritt der Streitanhängigkeit ohne Bedeutung für das Prozeßrechtsverhältnis und daher ohne Bedeutung für die Aktiv- und Passivlegitimation der Prozeßparteien. Dies wurde auch auf die Zession der begehrten Forderung durch die klagende Partei an einen Dritten angewendet (7 Ob 677/79) und muß umso mehr für die Legalzession gelten. Den Bedenken der Lehre gegen diese Auffassung vergleiche die Zusammenfassung in Rechberger in Rechberger ZPO Paragraph 234, Rz 4 b) ist aus den in der Vorjudikatur genannten Gründen nicht beizutreten.

Anmerkung

E45515 07A00687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00068.97V.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19970319_OGH0002_0070OB00068_97V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022707 Rechtssatz 21.04.1983Zivilrecht
Die Anordnung einer Legalzession hat mit dem Gedanken der Vorteilsausgleichung insoweit nichts zu tun, als das Gesetz in diesen Fällen eindeutig davon ausgeht, daß die Zuwendung des Dritten nicht auf den Schaden angerechnet wird, der Ersatzanspruch daher in …
RS0039242 Rechtssatz 24.02.1965Zivilrecht
Die Veräußerung einer Forderung während des Prozesses hat auf den Rechtsstreit keinen Einfluss. Es ist daher auf die Zession nicht Rücksicht zu nehmen, sondern in der Sache so zu entscheiden, als ob die Zession überhaupt nicht erfolgt wäre.
RS0080389 Rechtssatz 23.05.1991Zivilrecht
Die Kaskoversicherung ist eine Sparte der Sachversicherung, durch die das Interesse des Eigentümers des versicherten Fahrzeuges versichert ist. Der Versicherer ist daher leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbe …
RS0080829 Rechtssatz 25.06.1987Zivilrecht
Im Falle der Kaskoversicherung eines fremden Fahrzeuges, die der Versicherungsnehmer für Rechnung des Eigentümers abschließt, handelt es sich um eine Fremdversicherung, auf die die §§ 74 ff VersVG Anwendung finden. Es spielt keine Rolle, daß hiebei auch Int …
RS0081115 Rechtssatz 11.12.1975Zivilrecht
Bei der Kaskoversicherung ist das Interesse des Eigentümers am Sachwert des Fahrzeuges versichert.
RS0081242 Rechtssatz 21.04.1993Zivilrecht
Bestehen aufgrund einer zwischen dem Versicherer und dem Leasinggeber getroffenen Vereinbarung selbständige, vom Verhalten des Versicherungsnehmers unabhängige Ansprüche des Leasinggebers und leistet der Versicherer an den Leasinggeber aufgrund eines derart …