Die Revisionen sind ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor.
Der Kläger führt hiezu aus, das Berufungsgericht habe sich mit seinen in der Berufung ON 32 erhobenen Rügen zu Punkt 1 b und e nicht beschäftigt. Auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen und der von ihm vorgelegten Unterlagen hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, daß in Österreich die Usance bestehe, bei fehlender Bonität des scheckeinreichenden Kunden, der über die Scheckvaluta trotz Gutschrift "Eingang vorbehalten" sofort verfügen will, eine Einlösungszusage an die scheckkontoführende Bank zu richten und die Kundendisposition erst nach positiver Erledigung derselben auszuführen.
Der zweitgenannte Umstand wird auch in der Revision des Nebenintervenienten - die im übrigen auch unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit ausschließlich Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung enthält - geltend gemacht.
In den Punkten 1 b) und 1 e) seiner Berufung ON 32 wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Das Berufungsgericht aber hat sich in seinem Beschluß vom 15. Jänner 1985, ON 41, mit der Beweisrüge des Klägers in eingehender Weise auseinandergesetzt (S 13 bis 16 der Entscheidung = AS 285 bis 288) und die Feststellungen des Erstgerichtes mit einer Ausnahme, deretwegen es zur Aufhebung des Ersturteils gelangte, übernommen. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser befaßt, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seiner Entscheidung festhält. Hat das Berufungsgericht gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes keine Bedenken, ist es nicht verpflichtet, auf jeden einzelnen in der Berufung geltend gemachten Umstand besonders einzugehen.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn für eine Feststellung keine aktenmäßige Grundlage vorhanden ist. Das Unterbleiben einer nach den Beweisergebnissen möglichen Feststellung kann einen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung möglichen Feststellungsmangel bilden, nicht aber eine Aktenwidrigkeit. Die Feststellung des Erstgerichtes, es bestehe keine Bankusance dahingehend, daß die Inkassobank generell Deckungsanfragen bei der bezogenen Bank durchführt und die Sperre des Kontos bis zum Einlangen des Schecks verlangt, gründet sich auf die Ausführungen des Sachverständigen AS 351 (S 5 des Gutachtens ON 52). Es ist richtig, daß der Sachverständige in der Berufungsverhandlung vom 26. Juni 1986, ON 56, auf Grund der von ihm durchgeführten Anfragen (auf deren Ergebnis in der Revision ON 60, S 3 = AS 411 hingewiesen wird) auch zu dem Ergebnis gekommen ist, es bestehe eine Usance der Banken, Deckungsanfragen, "zur Sicherung im eigenen Interesse" durchzuführen (AS 367). Zur Frage, ob die Unterlassung einer entsprechenden Feststellung durch das Berufungsgericht einen Feststellungsmangel begründet, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung Stellung genommen werden.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache sehen die Revisionswerber - außer in dem genannten Feststellungsmangel - darin, daß ungeachtet des Umstandes, daß der Angestellte der Beklagten, P***, zufolge Unkenntnis der Bedeutung der Begriffe "Deckungszusage" und "Einlösungszusage" in der BRD vorläufige Gutschriften der Scheckvaluta "Eingang vorbehalten" vorgenommen, die Sperre der Schecks nicht veranlaßt und Gerhard H*** nicht darüber informiert habe, daß trotz der gegebenen Deckungszusage ein Widerruf der Schecks möglich sei und also keine Sicherheit für die Einlösung der Schecks bestehe, wiewohl er (P***) mit der Möglichkeit eines Zug-um-Zug-Geschäftes der Fa. H*** habe rechnen müssen, eine Schadenersatzverpflichtung der Beklagten nicht angenommen worden sei.
Soweit das Revisionsgericht eine Haftung der Beklagten bereits in der Entscheidung vom 13. Juni 1985, ON 47, abgelehnt und der zu beurteilende Sachverhalt sich nicht geändert hat, ist der Oberste Gerichtshof an seine bereits ausgesprochene Rechtsansicht gebunden (JBl 1975, 379; SZ 50/97; Fasching IV 367 f). Eine Überprüfung dieser rechtlichen Beurteilung ist daher nur unter der genannten Voraussetzung möglich.Soweit das Revisionsgericht eine Haftung der Beklagten bereits in der Entscheidung vom 13. Juni 1985, ON 47, abgelehnt und der zu beurteilende Sachverhalt sich nicht geändert hat, ist der Oberste Gerichtshof an seine bereits ausgesprochene Rechtsansicht gebunden (JBl 1975, 379; SZ 50/97; Fasching römisch vier 367 f). Eine Überprüfung dieser rechtlichen Beurteilung ist daher nur unter der genannten Voraussetzung möglich.
Der Sachverhalt aber wurde nur durch die Feststellung ergänzt, wonach beim Scheckinkasso keine Bankusance dahingehend besteht, daß die Inkassobank - ohne entsprechenden Auftrag und ohne Bestehen einer besonderen Aufklärungspflicht - generell Deckungsanfragen bei der bezogenen Bank durchführt und die Sperre des Kontos bis zum Einlangen des Schecks verlangt.
Diese Feststellung ist, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht geeignet, eine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeizuführen.
Nun wird allerdings in den Revisionen bemängelt, daß das Berufungsgericht auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen nicht auch festgestellt habe, es bestehe eine Usance der Banken, Deckungsanfragen "zur Sicherung im eigenen Interesse" durchzuführen (wenn die Bonität des Einreichers nicht entsprechend ist und etwa für eine Rückbelastung des entsprechenden Betrages nicht ausreicht; vgl. die vom Sachverständigen vorgelegte "Zusammenstellung" seiner Korrespondenz mit Kreditinstituten).Nun wird allerdings in den Revisionen bemängelt, daß das Berufungsgericht auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen nicht auch festgestellt habe, es bestehe eine Usance der Banken, Deckungsanfragen "zur Sicherung im eigenen Interesse" durchzuführen (wenn die Bonität des Einreichers nicht entsprechend ist und etwa für eine Rückbelastung des entsprechenden Betrages nicht ausreicht; vergleiche die vom Sachverständigen vorgelegte "Zusammenstellung" seiner Korrespondenz mit Kreditinstituten).
Die Feststellung dieser Übung hätte jedoch am Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreites nichts geändert. Es wurde in der Entscheidung des Revisionsgerichtes vom 13. Juni 1985, ON 47, als wesentlich bezeichnet, ob die Beklagte auch ohne entsprechenden Auftrag und ohne Bestehen einer besonderen Aufklärungspflicht verpflichtet gewesen wäre, eine Deckungsanfrage durchzuführen und die Sperre des Kontos bis zum Einlangen des Schecks zu verlangen. Die Usance, unter bestimmten Voraussetzungen eine Deckungsanfrage zur Sicherung im eigenen Interesse durchzuführen, kann keinesfalls in eine dem Scheckeinreicher gegenüber bestehende Verpflichtung umgedeutet werden, da sie eben der eigenen Sicherung und nicht der Sicherung des Scheckeinreichers dienen soll. Es fehlt darüber hinaus jeder Grund zur Annahme, daß die Durchführung einer solchen Anfrage die Regelung des Punktes 53 (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen beseitigen würde, wonach eine Gutschrift des Gegenwert des zum Einzug eingereichten Schecks vor Einzug eingereichten Schecks vor Eingang nur unter dem Vorbehalt des Eingangs geschieht. Hat deshalb die Beklagte dem Ergebnis einer nur zu ihrer eigenen Sicherheit durchgeführten Anfrage zufolge Unkenntnis der Bankusancen in der BRD eine falsche Bedeutung beigelegt, konnte sich das lediglich zu ihrem Nachteil auswirken. Dies vermag dagegen mangels einer der Fa. H*** als der Scheckeinreicherin gegenüber bestehenden Verpflichtung keine Haftung diesem Unternehmen gegenüber zu begründen.
Feststellungen, die den rechtlichen Schluß rechtfertigen würden, die Beklagte habe mit der Möglichkeit eines Zug-um-Zug-Geschäftes der Fa. H*** rechnen müssen, wurden entgegen dem Revisionsvorbringen nicht getroffen. Eine Warn- und Aufklärungspflicht der Beklagten kann deshalb auf Grund einer solchen Folgerung nicht angenommen werden. Gerhard H*** hätte der Beklagten gegenüber, um eine Warn- und Aufklärungspflicht auf ihrer Seite zu begründen, in irgendeiner Form zum Ausdruck bringen müssen, daß er aus bestimmten Gründen auf die gesicherte Einlösung der Schecks baue, daß bestimmte Dispositionen seinerseits hievon abhängen.
Wird in den Revisionen die Ansicht vertreten, schon die Gutschrift der zur Einreichung vorgelegten Schecks habe eine besondere Sorgfaltspflicht der Beklagten entstehen lassen, weil Gerhard H*** über die gutgeschriebenen Beträge sofort habe verfügen können, übersieht sie, daß diese Gutschrift gemäß Punkt 53
(1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen nur unter dem Vorbehalt des Eingangs geschehen ist und insbesondere, daß der geltend gemachte Umstand nichts daran zu ändern vermag, daß die Beklagte nicht erkennen konnte, daß Gerhard H*** im Vertrauen auf die durchgeführte Gutschrift Dispositionen zu treffen beabsichtige oder unterlasse (vgl. auch SZ 51/26).(1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen nur unter dem Vorbehalt des Eingangs geschehen ist und insbesondere, daß der geltend gemachte Umstand nichts daran zu ändern vermag, daß die Beklagte nicht erkennen konnte, daß Gerhard H*** im Vertrauen auf die durchgeführte Gutschrift Dispositionen zu treffen beabsichtige oder unterlasse vergleiche auch SZ 51/26).
Mit Recht haben sohin die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen. Die Revisionen erweisen sich damit als unberechtigt, so daß ihnen ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO. Ein Anspruch gegen den Nebenintervenienten auf Kostenenersatz besteht nicht.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO. Ein Anspruch gegen den Nebenintervenienten auf Kostenenersatz besteht nicht.