Der von Franz M****** gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist gerechtfertigt. Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht. Darüber hinaus ist ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienste der gesunden Entwicklung des Kindes allgemein gefordert. Den Eltern steht das Recht auf persönlichen Verkehr nur insoweit nicht zu, als die Ausübung dieses Rechtes das Wohl des Kindes gefährdet (EvBl. 1974/284, 8 Ob 606/84 u.a.). Der Gesetzgeber wünscht auch weiterhin die Ausübung des Besuchsrechtes durch den nicht pflegeund erziehungsberechtigten Elternteil aufrecht zu halten und den persönlichen Kontakt zwischen diesem und dem Kind nicht abreißen zu lassen. Eine Unterbindung dieses Kontaktes ist nur in Ausnahmsfällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig
(EvBl. 1981/143 u.a.). Das letztlich im Interesse des Kindes gelegene Besuchsrecht darf nur aus besonders triftigen Gründen vorübergehend eingestellt werden (8 Ob 609/84, 7 Ob 563/85 u.a.). Gewiß mögen die Beziehungen zwischen den Eltern in Einzelfällen so gestaltet sein, daß sie den Kontakt des Kindes zu jedem Elternteil, der nicht die Pflege und Erziehung hat, unmöglich erscheinen lassen. Als Regelfall kann dies jedoch nicht angenommen werden, weil andernfalls in einem erheblichen Teil der Fälle nach Scheidung einer Ehe einem Elternteil das Besuchsrecht zu dem Kind aberkannt werden müßte. Vielmehr werden im Regelfall Spannungen zwischen ehemaligen Ehegatten dem Besuchsrecht nicht entgegenstehen. Richtig ist allerdings, daß sich solche Spannungen im Laufe der Zeit meist lockern.
Im vorliegenden Fall rechtfertigen die erstrichterlichen Feststellungen nicht den Schluß des Rekursgerichtes auf eine Intensität der Spannungen zwischen den Eltern in einem Ausmaß, das eine Ausübung des Besuchsrechtes durch den Vater ausschließen würde. Vor allem ist die Annahme des Rekursgerichtes, der Vater belästige in größerem Umfang die Mutter durch Telefonanrufe durch die Aktenlage nicht gedeckt. Das Erstgericht hat zwar ausgeführt, daß gelegentliche Telefonanrufe bei der Mutter wahrscheinlich vom Vater stammen werden, jedoch ausdrücklich dargelegt, daß es eine Feststellung in dieser Richtung nicht treffen könne. Hiezu ist festzuhalten, daß eine Verweigerung des Besuchsrechtes nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Ausübung Interessen des Kindes zuwiderläuft. Die bloße Tatsache feindseliger Handlungen eines Elternteiles gegen den anderen Teil würde daher dem Besuchsrecht nur dann entgegenstehen, wenn diese Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechtes das Wohl des Kindes gefährden könnten. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit anonyme Telefonanrufe eine solche Wirkung haben können, womit allerdings ein derartiges Verhalten des Vaters keinesfalls gebilligt werden soll. Es ist ohne weiters möglich, daß die Beziehungen zwischen den Eltern nach wie vor nicht freundlicher Natur sind, doch schließt dies, wie bereits ausgeführt wurde, die Ausübung des Besuchsrechtes nicht aus. Vielmehr wird man davon ausgehen können, daß im Regelfall beide Elternteile ihre gegenseitigen ablehnenden Gefühle gegenüber dem Kind soweit im Zaum halten, daß durch diese Gefühle kein Schaden für das Kind entsteht. Daß dies im vorliegenden Fall anders wäre, kann aus der Aktenlage nicht geschlossen werden. Insbesondere besteht kein Grund für die Annahme, der Vater werde die Ausübung des Besuchsrechtes dazu mißbrauchen, gewalttätig gegen die Mutter vorzugehen. Die während der Ehe vorgekommenen Gewalttätigkeiten lassen einen solchen Schluß nicht zwingend zu, weil durch die Trennung und die seither verstrichene Zeit, insbesondere auch durch die Beendigung des Strafverfahrens, der unmittelbare Anlaß für Gewalttätigkeiten weggefallen ist. Da sich die Kontakte der Eltern lediglich auf den Zeitpunkt der Übernahme und der Übergabe des Kindes beschränken werden, wird es den Eltern bei einigermaßen gutem Willen ein Leichtes sein, sich während der persönlichen Kontakte soweit zu beherrschen, daß es nicht zu schädlichen Reaktionen für das Kind kommt. Dies gilt natürlich für beide Elternteile. Welchen Grund der Vater im Falle einer anstandslosen Übergabe des Kindes für Gewalttätigkeiten haben sollte, ist nicht ersichtlich. Ob sich einer oder der andere Elternteil durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt fühlt oder nicht, ist ohne Bedeutung, weil das Pflegschaftsverfahren dem Wohl des Kindes und nicht der Bestätigung von Prestigeinteressen der Eltern zu dienen hat. Was schließlich die seinerzeitige strafgerichtliche Verurteilung des Vaters anlangt, so liegt diese derart lang zurück, daß sie kein entscheidendes Hindernis für die Ausübung des Besuchsrechtes mehr sein kann. Für die Annahme schädlicher Auswirkungen allfälliger absonderlicher sexueller Neigungen des Vaters auf das Kind besteht keinerlei Anhaltspunkt. Ein abzulehnendes Verhalten gegenüber Prostituierten rechtfertigt nicht die Annahme, dieses Verhalten werde auch gegenüber dem eigenen Kind gesetzt werden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß der Vater nach seiner Verurteilung (diese erfolgte vor der Geburt des Kindes) jahrelang mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ohne daß irgendwelche Abartigkeiten gegenüber dem Kind zutage getreten wären.
Es erweist sich sohin die Entscheidung des Erstgerichtes grundsätzlich als richtig. Bezüglich des Ausmaßes und der zeitlichen Fixierung des vom Erstgericht gewährten Besuchsrechtes wurde im Rechtsmittelverfahren nichts vorgebracht. Da auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Vater bei Abholung und Rückstellung des Kindes gewalttätig gegen die Mutter vorgehen werde, bestand kein Anlaß, den Ort dieser Kontaktnahmen zu verlegen. Selbstverständlich wird sich der Vater bewußt sein müssen, daß allfällige Gewalthandlungen seinen Standpunkt in der Zukunft verschlechtern müßten. Demnach wird es seine Sache sein, bei seinen Kontaknahmen mit der Mutter besondere Rücksicht an den Tag zu legen und auch sonst Maßnahmen (etwa anonyme Telefonanrufe) gegen die Mutter zu unterlassen.