Der vom Vater gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs wäre gemäß § 16 AußStrG nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig.Der vom Vater gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs wäre gemäß Paragraph 16, AußStrG nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig.
Eine Nichtigkeit oder eine Aktenwidrigkeit werden nicht behauptet. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt aber nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl 1975, 547, NZ 1973, 77 u.a.). Eine Ermessensentscheidung kann schon begrifflich eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht begründen, wenn der vom Gesetz gesetzte Ermessensspielraum nicht überschritten wurde (NZ 1982, 142; EFSlg 37.404 u.a.). Im Pflegschaftsverfahren schreibt § 148 Abs1 ABGB die Beachtung des Wohles des Kindes vor. Demnach kann das Besuchsrecht aus wichtigen, im Wohle des Kindes gelegenen Gründen eingeschränkt oder ganz entzogen werden (EFSlg 43.251, 38.271 u.a.). Das richterliche Ermessen ist demnach durch die Beachtung des Kindeswohles begrenzt. Hält sich der Richter bei seiner Ermessensentscheidung an diese Grenzen, so kann, weil das Gesetz keine nähere Regelung, auf welche Art das Besuchsrecht auszuüben ist und bei Vorliegen bei welcher konkreter Umstände es untersagt werden muß, in seiner Entscheidung eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht liegen.Eine Nichtigkeit oder eine Aktenwidrigkeit werden nicht behauptet. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt aber nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl 1975, 547, NZ 1973, 77 u.a.). Eine Ermessensentscheidung kann schon begrifflich eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht begründen, wenn der vom Gesetz gesetzte Ermessensspielraum nicht überschritten wurde (NZ 1982, 142; EFSlg 37.404 u.a.). Im Pflegschaftsverfahren schreibt Paragraph 148, Abs1 ABGB die Beachtung des Wohles des Kindes vor. Demnach kann das Besuchsrecht aus wichtigen, im Wohle des Kindes gelegenen Gründen eingeschränkt oder ganz entzogen werden (EFSlg 43.251, 38.271 u.a.). Das richterliche Ermessen ist demnach durch die Beachtung des Kindeswohles begrenzt. Hält sich der Richter bei seiner Ermessensentscheidung an diese Grenzen, so kann, weil das Gesetz keine nähere Regelung, auf welche Art das Besuchsrecht auszuüben ist und bei Vorliegen bei welcher konkreter Umstände es untersagt werden muß, in seiner Entscheidung eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht liegen.
Soweit der Rechtsmittelwerber versucht, die Ausführungen der Vorinstanzen über die Gefährdung des Wohles der Minderjährigen durch die Ausübung des Besuchsrechtes des Vaters in Frage zu stellen, handelt es sich hiebei um eine unzulässige Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen.
Was die Frage eines angeblichen Alkoholmißbrauches der Mutter anlangt, so ist nicht ersichtlich, was dies mit dem Besuchsrecht des Vaters zu tun haben soll. Im übrigen entfernt sich auch in diesem Punkt der Rechtsmittelwerber von den vorinstanzlichen Feststellungen. Mangels Vorliegens einer der im § 16 AußStrG genannten Anfechtungsgründe ist der Revisionsrekurs also nicht zulässig.Was die Frage eines angeblichen Alkoholmißbrauches der Mutter anlangt, so ist nicht ersichtlich, was dies mit dem Besuchsrecht des Vaters zu tun haben soll. Im übrigen entfernt sich auch in diesem Punkt der Rechtsmittelwerber von den vorinstanzlichen Feststellungen. Mangels Vorliegens einer der im Paragraph 16, AußStrG genannten Anfechtungsgründe ist der Revisionsrekurs also nicht zulässig.