Begründung:
Der Beklagte hat die Planung und Bauleitung für einen Wohnungs- und Hotelbau dem Architektenbüro W*** & Partner übertragen. Dieses Büro beauftragte die Klägerin mit der Durchführung der Spengler- und Isolierarbeiten zu einer Auftragssumme von 413.700 S. Im Zuge der Erfüllung dieses Auftrages waren auch die Isolierarbeiten am Zubau für die Privatwohnung des Beklagten auszuführen. Anschließend war vorgesehen, daß eine Firma L*** die von der Klägerin isolierte Stahlbetondecke mit Erdmaterial zur Gänze überschüttet. Bei der Überschüttung hat ein Vorarbeiter der Klägerin den Beklagten darauf hingewiesen, daß bei einer Beschüttung in dieser Form die Isolierung beschädigt werden könne und die Beschüttung daher nicht auf diese Weise vorgenommen werden solle. Da die Beschüttung doch vorgenommen wurde, traten Mängel an der Isolierung auf. Es kam daher zwischen der Klägerin und Architekt W*** zu einer Besprechung über die Art der Sanierung, die zu einer Vereinbarung mit dem Inhalt führte, daß die Schüttung wieder entfernt und dann eine verbesserte Isolierung aufgebracht werde. Bei Abschluß dieser Vereinbarung war allen Beteiligten bekannt, daß die Isolierung dann wiederum mit Erdmaterial überschüttet wird.
Im Oktober 1981 wurde von der Klägerin nach der Entfernung der Beschüttung die Isolierung nach der neuen Vereinbarung angebracht. Diese Arbeiten führte die Klägerin mängelfrei durch. Nach Fertigstellung der zweiten Isolierarbeiten wurde über Anordnung der Bauleitung auf die ebene Dachfläche ein Schutzbeton aufgebracht und schließlich der gesamte Zubau wieder von der Firma L*** maschinell überschüttet. Auf Grund dieser Beschüttung traten im Laufe der Zeit Setzungen auf, die schließlich Einrisse der Dachfolie bewirkten. Diese Einrisse hätten durch die Anbringung eines entsprechend armierten und aufgehängten Schutzbetons verhindert werden können. Die zweite Isolierung war von der Klägerin zwischen dem 27.10. und 29.10.1981 ausgeführt und am 30.12.1981 mit 84.392,60 S in Rechnung gestellt worden. Für die später entfernte Erstisolierung dieser Fläche hatte die Klägerin 44.262,79 S verrechnet.
Im Zuge der von der Klägerin ebenfalls ausgeführten Dachdeckerarbeiten war es zu einem Mangel gekommen, für dessen Beseitigung der Beklagte 10.000 S aufwenden mußte.
Im Februar 1982 kam es im Haus des Beklagten zu einer Abrechnungsbesprechung, an der Vertreter der Firma W*** & Partner sowie der Klägerin und der Beklagte teilnahmen. Bei dieser Besprechung wurden 7 Teilrechnungen der Klägerin, darunter auch die oben erwähnte über 84.392,60 S für die Anbringung der zweiten Isolierung, überprüft. Einvernehmlich wurden für die Mängel bei der ersten Isolierung von Architekt W*** 33.500 S abgezogen. Weiter zog Architekt W*** 6.000 S für Inseratkosten, 3.158,40 S für Essen und Getränke ab, sodaß eine Nettosumme von 404.011 S verblieb. Unter Abzug eines 2 %-igen Nachlasses und 3 % Skonto ergab sich ein Betrag von 384.052,86 S zuzüglich 18 % Mehrwertsteuer, sohin eine Endsumme von 453.181,27 S. Auf diesen Betrag hatte der Beklagte bereits 101.845 S geleistet. Als noch offene Restsumme verblieben 351.336,27 S. Durch einen weiteren Nachlaß bei sofortiger Bezahlung verminderte sich der offene Restbetrag auf 340.000 S. Der Beklagte übergab dem Vertreter der Klägerin einen Scheck in dieser Höhe. Die Klägerin war mit allen hier angeführten Abzügen und mit dem gemeinsam ermittelten, noch offenen Endpreis einverstanden. Am nächsten Tag ließ der Beklagte jedoch den Scheck sperren, sodaß der Klägerin der Betrag von 340.000 S nicht ausbezahlt wurde. Im Zuge des erstgerichtlichen Verfahrens leistete der Beklagte eine weitere Zahlung von 175.000 S.
Die Klägerin begehrte im erstgerichtlichen Verfahren schließlich den Zuspruch von 229.092,72 S samt Anhang.
Der Beklagte wendete unter anderem Gegenforderungen bis zur Höhe der Klagsforderung mit der Begründung ein, ihm sei durch die Beschädigungen der Isolierung ein Schaden in dieser Höhe erwachsen. Das Erstgericht hat ausgesprochen, daß die Klagsforderung mit 176.336,27 S, die eingewendete Gegenforderung mit 10.000 S zu Recht bestehe und demnach den Beklagten unter Abweisung des Mehrbegehrens zur Zahlung eines Betrages von 166.336,27 S samt Anhang verurteilt. Hiebei vertrat es die Rechtsansicht, die Schäden an der Isolierung seien nicht auf eine Verletzung der Warnpflicht der Klägerin zurückzuführen, weil die Klägerin vor Vornahme der ersten Beschüttung auf die Gefahr einer solchen Beschüttung hingewiesen habe und daher dem Beklagten auch vor der zweiten Beschüttung habe klar sein müssen, daß die Gefahr einer neuerlichen Beschädigung bestehe. Demnach sei die Klägerin vor Vornahme der zweiten Isolierarbeiten nicht zu einer Warnung verpflichtet gewesen. Der Zuspruch errechne sich aus dem bei der Besprechung im Februar 1982 anerkannten Betrag vom 351.336,27 S abzüglich der festgestellten geleisteten Zahlungen sowie des oben erwähnten Betrages von 10.000 S wegen einer Schlechtausführung. Ein weiterer Abzug von der noch offenen Restsumme von 351.336,27 S auf 340.000 S sei nicht vorzunehmen, weil diese Reduktion nur unter der Bedingung sofortiger Zahlung vereinbart gewesen sei. Durch die Sperrung des Schecks sei eine sofortige Zahlung verhindert worden.
Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte hiebei aus, grundsätzlich bestehe die Warnpflicht des Unternehmers auch gegenüber einem sachkundigen Besteller. Der Umstand, daß die Klägerin vor der ersten Beschüttung des Daches auf eine Gefahr verwiesen habe, hätte sie nicht von der Verpflichtung zu einer neuerlichen Warnung vor der zweiten Isolierung befreit, weil diese Isolierung anders ausgeführt worden sei als die erste, weshalb der Besteller allenfalls damit rechnen hätte können, daß die Art der nunmehrigen Isolierung einer Beschüttung eher standhalten werde als die frühere Isolierung. Im übrigen sei der Klägerin hier ein neuer Auftrag erteilt worden, für dessen Ausführung sämtliche Bestimmungen des Werkvertrages gelten, sohin auch die Regelung des § 1168 a ABGB. Daß die Warnpflicht im konkreten Fall nicht bestanden habe, müsse der Unternehmer behaupten und beweisen. Mangels eines solchen Beweises sei von einer Verletzung der Warnpflicht der Klägerin bezüglich der zweiten Isolierung auszugehen. Es müsse demnach der aus dieser Pflichtverletzung entstehende Schaden festgestellt werden. Ferner werde zu prüfen sein, ob und inwieweit den Beklagten ein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden treffe. In diesem Zusammenhang müsse auch das Vorbringen der Klägerin im Verfahren erster Instanz geprüft werden, wonach die Klagsforderung ausdrücklich auch auf den Rechtsgrund des Anerkenntnisses gestützt werde.Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte hiebei aus, grundsätzlich bestehe die Warnpflicht des Unternehmers auch gegenüber einem sachkundigen Besteller. Der Umstand, daß die Klägerin vor der ersten Beschüttung des Daches auf eine Gefahr verwiesen habe, hätte sie nicht von der Verpflichtung zu einer neuerlichen Warnung vor der zweiten Isolierung befreit, weil diese Isolierung anders ausgeführt worden sei als die erste, weshalb der Besteller allenfalls damit rechnen hätte können, daß die Art der nunmehrigen Isolierung einer Beschüttung eher standhalten werde als die frühere Isolierung. Im übrigen sei der Klägerin hier ein neuer Auftrag erteilt worden, für dessen Ausführung sämtliche Bestimmungen des Werkvertrages gelten, sohin auch die Regelung des Paragraph 1168, a ABGB. Daß die Warnpflicht im konkreten Fall nicht bestanden habe, müsse der Unternehmer behaupten und beweisen. Mangels eines solchen Beweises sei von einer Verletzung der Warnpflicht der Klägerin bezüglich der zweiten Isolierung auszugehen. Es müsse demnach der aus dieser Pflichtverletzung entstehende Schaden festgestellt werden. Ferner werde zu prüfen sein, ob und inwieweit den Beklagten ein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden treffe. In diesem Zusammenhang müsse auch das Vorbringen der Klägerin im Verfahren erster Instanz geprüft werden, wonach die Klagsforderung ausdrücklich auch auf den Rechtsgrund des Anerkenntnisses gestützt werde.