Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 19.7.1963 die Ehe geschlossen. Der Ehe entstammen die am 15.1.1964 geborene Monika und die am 13.3.1974 geborene Andrea.
Die Klägerin begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten, weil dieser sie gefährlich bedroht und die Ehe unheilbar zerrüttet habe.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Für den Fall der Scheidung der Ehe begehrt er den Ausspruch eines Mitverschuldens der Klägerin. Die Klägerin habe im Februar 1985 gegen seinen Willen eine Berufstätigkeit aufgenommen. Sie verbringe einen Teil ihrer Freizeit ohne den Beklagten. In den Semesterferien 1985 sei die Beklagte nur mit der Tochter Andrea auf Schiurlaub gefahren und habe dem Beklagten gesagt, mit ihm wolle sie nicht auf Urlaub fahren, weil er ihr zu fad sei.
Das Erstgericht schied die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten. Es traf folgende Feststellungen:
Der Beklagte betrachtete die Klägerin als eine Art Besitz und vertrat die Ansicht, daß sich die Klägerin unbedingt und absolut nach seinen Lebensvorstellungen zu orientieren habe. Es lag ihm viel an einem ereignisarmen Familienleben. Die Streitteile hatten kaum Verkehr mit Freunden. Bekannte und Freunde der Klägerin wurden vom Beklagten mit Geringschätzung behandelt. War dem Beklagten etwas an der Klägerin nicht recht, bestrafte er sie häufig mit tagelangem Schweigen. Mit den Eltern der Klägerin hatte der Beklagte bis zum Frühjahr 1985 fast keinen Kontakt. Dies besserte sich in der Folge nur deshalb, weil die Klägerin damals erklärte, unter dieser Voraussetzung von einer Scheidungsklage abzusehen.
Die Klägerin erhielt vom Beklagten nur "auf Anfrage" Geld für ihre persönlichen Bedürfnisse. Um das Familienbudget aufzubessern, verrichtete die Klägerin, die von Beruf Schneiderin ist, zu Hause Näharbeiten. Dies war dem Beklagten nicht recht, weil die Klägerin dadurch - in der Ehewohnung - Kontakt mit Kunden hatte. Bis vor etwa fünf Jahren gab die Klägerin das mit diesen Arbeiten verdiente Geld dem Beklagten. Seither verwendet sie es für sich, um sich ein wenig Freiraum zu verschaffen.
Als die Tochter Monika etwa 17 Jahre alt war, glaubte der Beklagte einmal, sie habe sich in Abwesenheit ihrer Eltern mit einem Freund in der Wohnung aufgehalten. Er nahm ihr daraufhin Wohnungs- und Haustorschlüssel ab, so daß sie die Wohnung nur verlassen und betreten konnte, wenn ein Elternteil zu Hause war. Dem auch hiedurch gespannten Familienleben trachtete Monika dadurch zu entfliehen, daß sie sich in ihrem Zimmer abkapselte und im März 1983 aus der Wohnung ihrer Eltern auszog.
1980 begann die Klägerin - das erste Mal mit Zustimmung des Beklagten - jährlich eine Woche mit Andrea auf Schiurlaub zu fahren. Diese Urlaube wurden von der Mutter der Klägerin, die die Klägerin ebenso wie ein mit den Parteien bekanntes Ehepaar begleitete, finanziert. Dem Beklagten, der selbst nicht Schi fährt, waren die Schiurlaube der Klägerin nicht recht. Er betrachtete sie, ohne Grund hiefür zu haben, als "Hurerei" und erklärte im März oder April 1985 gegenüber der Klägerin und deren Mutter, er wolle diese Urlaube nicht mehr haben, weil das ganze eine "Hurerei" sei. Als der Beklagte Ende Jänner 1986 sah, daß die Klägerin dennoch die Sachen zur Abreise für einen Schiurlaub gepackt hatte, rief er am 29.1.1986 deswegen die Mutter der Klägerin an, bezeichnete das Packen als Provokation und erklärte schließlich: "Wenn meine Frau tatsächlich auf Schiurlaub fährt, haue ich ihr mit dem Hammer eine auf den Schädel!" Er betonte auch, daß die Klägerin - seiner Meinung nach - gar nicht wegen des Schifahrens wegfahre, und daß "das Ganze eine Hurerei" sei. Die Klägerin erhielt von diesem Gespräch noch am gleichen Tag Kenntnis. Am Morgen des 30.1.1986 kam es zwischen den Parteien wegen des von der Klägerin vorbereiteten Schiurlaubes zu einem Streit. Die Klägerin bestand darauf, den Urlaub mit ihrer Tochter anzutreten. Der Beklagte erklärte, er werde "zum Mexikoplatz" fahren, um sich eine Waffe zu kaufen. Er klopfte der Klägerin auf die Schulter und sagte: "Na, Brigitte, da müssen halt wir zwei dran glauben!" Die Klägerin fürchtete sich wegen der Drohungen vor dem Beklagten und erstattete Anzeige. Es wurde ein Strafverfahren wegen Verdachts der gefährlichen Drohung eingeleitet, der Beklagte wurde am 30.1.1986 um 15 Uhr in Haft genommen. Bei der Hauptverhandlung vom 14.2.1986 zog die Klägerin die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurück, so daß ein Freispruch des Beklagten erfolgte. Am 31.1.1986 fuhr die Klägerin ungeachtet des vorherigen Streites auf Urlaub. Sie hatte sich vor dem Urlaub gegenüber dem Beklagten geäußert, er möge nicht mitfahren, weil er ihr zu fad sei. Sie würden sich nur gegenseitig anstarren und nichts unternehmen. Seit den Vorfällen vom 29. und 30.1.1986 gibt es zwischen den Parteien keine ehelichen Beziehungen mehr. Die Klägerin erfüllt zwar weiterhin ihre sonstigen familiären Pflichten. Sie verbringt ihre Freizeit jedoch nicht mehr mit dem Beklagten und lebt auf sich selbst zurückgezogen.
Im März 1985 nahm die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung als Verkäuferin - von jeweils 14,30 Uhr bis 18,30 Uhr - an. Sie hat die Aufnahme einer Berufstätigkeit mit dem Beklagten vorher nicht abgesprochen, sondern ihm hievon nur schriftlich - auf einem Zettel - Mitteilung gemacht, weil zwischen den Parteien zu jener Zeit "gerade wieder eine Schweigephase" bestand. Der Beklagte war mit der Berufstätigkeit der Klägerin - die Klägerin hatte sich bis dahin nur ihrer Familie gewidmet - nicht einverstanden. Die Klägerin wollte Abstand vom Familienalltag und eine größere finanzielle Unabhängigkeit gewinnen.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Beklagte habe durch die Drohung Ende Jänner 1986 eine schwere Eheverfehlung begangen. Dazu komme die Einengung nahezu jeden Freiraumes der Klägerin durch den Beklagten. In dem Bestreben, sich in dieser Situation einen der Erholung vom kaum erträglichen Ehealltag dienenden Freiraum zu schaffen, könne unter diesen Umständen kein Mitverschulden der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe gesehen werden.
Das Berufungsgericht änderte den Verschuldensausspruch dahin, daß das Verschulden beide Teile treffe, wobei jenes des Beklagten überwiege. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Drohungen des Beklagten eine schwere Eheverfehlung darstellten. Die Klägerin treffe jedoch ein Mitverschulden an der Zerrüttung der Ehe, weil sie eine Teilzeitbeschäftigung angenommen habe, ohne zuvor mit dem Beklagten darüber zu sprechen. In dem Umstand, daß die Klägerin mit der Tochter der Streitteile auf Schiurlaub gefahren sei, könne dagegen unter Berücksichtigung des weiter festgestellten Sachverhalts ein Mitverschulden nicht erblickt werden. Die Klägerin habe damit nur einen mühsam erworbenen Freiraum verteidigen wollen. Die Eheverfehlung der Klägerin trete gegenüber den Verfehlungen des Beklagten fast völlig in den Hintergrund. Es sei deshalb auszusprechen gewesen, daß das Verschulden des Beklagten überwiege. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von beiden Parteien bekämpft.
Der Beklagte macht als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, die Entscheidung der zweiten Instanz dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen, in eventu, daß die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin geschieden werde. Die Klägerin ficht den Verschuldensausspruch aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und Aktenwidrigkeit an und beantragt die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes. Die Klägerin beantragt, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben. Der Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Nur die Revision der Klägerin ist berechtigt.