Rechtssatz RS0009463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009463
Entscheidungsdatum
29.10.1987
Rechtssatz
Die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung durch die Frau gegen den Willen des Mannes, der die zu ihrem Glück erforderliche Persönlichkeitsentfaltung durch berufliche oder außerberufliche Ausübung ihrer Talente, Kenntnisse und Anlagen unmöglich macht, kann keinesfalls als eine Eheverfehlung der Frau angesehen werden, soferne die Frau durch diese Tätigkeit in der Erfüllung der ehelichen Pflichten nicht wesentlich behindert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009463
Dokumentnummer
JJR_19871029_OGH0002_0070OB00686_8700000_001