Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist dem Obersten Gerichtshof entzogen, sodaß auf die Beweisrüge nicht einzugehen ist.
Hinsichtlich der Anwendung deutschen Sachrechtes und des danach dem Gemeinschuldner wegen Lieferung eines aliud durch die beklagte Partei zustehenden Wahlrechtes, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, kann auf die Ausführungen im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28.11.1985, ON 32, verwiesen werden. Die dem Gläubiger nach § 326 BGB zustehenden Möglichkeiten des Vertragsrücktrittes und des Schadenersatzanspruches wegen Nichterfüllung sind als alternative Rechtsbehelfe ausgestaltet und können nicht miteinander kombiniert werden. Durch den Rücktritt vom Vertrag bleiben nur bereits vorher begründete Ersatzansprüche des Gläubigers aus culpa in contrahendo oder aus der Verletzung von Neben- und Schutzpflichten sowie aus unerlaubter Handlung unberührt, auf das Erfüllungsinteresse gerichtete Ersatzansprüche - solche Ansprüche sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites - werden durch den Rücktritt ausgeschlossen (Emmerich in Münch. Komm. Rdz 28 f zu § 325 mwN; NJW 1979, 762). Hat sich der Gläubiger für den Rücktritt entschieden, und diesen dem Schuldner gegenüber auch erklärt, ist er nach ständiger Rechtsprechung an die getroffene Wahl gebunden (Emmerich aaO Rdz 20 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; und Rdz 71 zu § 326). Im Schrifttum wird diese Praxis zwar überwiegend abgelehnt (vgl. Emmerich aaO Rdz 21 zu § 325), die Rechtsprechung ist dem jedoch - soweit überblickbar - bisher nicht gefolgt, legt jedoch bei der Auslegung der Erklärungen des Gläubigers wegen des mit dem Rücktritt verbundenen Verlustes der Ersatzansprüche einen strengen Maßstab an. Gefordert wird, daß der Wille zum Rücktritt in der Erklärung eindeutig zum Ausdruck kommen muß. Im Zweifel ist die Erklärung des Gläubigers nicht als Rücktrittserklärung aufzufassen (Emmerich aaO Rdz 26; Palandt46 Rdz 5 zu § 325). Selbst dem Ausdruck Rücktritt soll nach der Verkehrsauffassung nicht die gesetzestechnische Bedeutung zukommen, und zwar auch dann, wenn ein Rechtsanwalt das Schreiben verfaßt hat (NJW 1982, 1280). Entscheidende Bedeutung kommt daher der Auslegung des Schreibens des Rechtsanwaltes des Gemeinschuldners vom 11.1.1982 zu, weil sich lediglich daraus die Ausübung des Wahlrechtes des Gemeinschuldners im Sinne eines Vertragsrücktrittes ergeben könnte. In diesem Zusammenhang kommt allerdings der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob diese Erklärung nach § 133 BGB oder nach § 157 BGB auszulegen ist, keine entscheidende Bedeutung zu, weil sich der Anwendungsbereich beider Bestimmungen deckt (Palandt aaO Rdz 1 zu § 157). Nach den von der Lehre und der Rechtsprechung daraus entwickelten Auslegungsgrundsätzen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen mußte. Der Erklärungsempfänger ist nach Treu und Glauben gehalten, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (Palandt aaO Rdz 4 zu § 133; vgl. auch Mayr-Maly in Münch. Komm. Rdz 27 zu § 133 und Rdz 2 zu § 157). Nach diesen Grundsätzen fällt im vorliegenden Fall ins Gewicht, daß der Gemeinschuldner im Zusammenhang mit den Bemühungen, die der Bestellung entsprechenden Badekabinen von der beklagten Partei zu erhalten, wiederholt auf allfällige finanzielle Ansprüche hinwies und zuletzt (Beilage VI) Schadenersatz an entgangenem Gewinn für den Fall ankündigte, daß die beklagte Partei auf ihrem Standpunkt, vertragsgemäß geliefert zu haben, beharrt und der Bauherr wo anders bestellt; ferner daß das Schreiben vom 11.1.1982 vom österreichischen Rechtsanwalt des Gemeinschuldners an die österreichischen Rechtsanwälte der beklagten Partei gerichtet und diesem Schreiben für die Adressaten erkennbar die österreichische Rechtsordnung zugrunde gelegt war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte dann aber nach den oben dargelegten Grundsätzen die Erklärung des rechtsfreundlichen Vertreters des Gemeinschuldners nicht als Rücktritt im Sinne des § 326 BGB mit den damit verbundenen Rechtsfolgen verstanden werden. Die Richtigkeit der Schadensteilung durch die Vorinstanzen wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.Hinsichtlich der Anwendung deutschen Sachrechtes und des danach dem Gemeinschuldner wegen Lieferung eines aliud durch die beklagte Partei zustehenden Wahlrechtes, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, kann auf die Ausführungen im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28.11.1985, ON 32, verwiesen werden. Die dem Gläubiger nach Paragraph 326, BGB zustehenden Möglichkeiten des Vertragsrücktrittes und des Schadenersatzanspruches wegen Nichterfüllung sind als alternative Rechtsbehelfe ausgestaltet und können nicht miteinander kombiniert werden. Durch den Rücktritt vom Vertrag bleiben nur bereits vorher begründete Ersatzansprüche des Gläubigers aus culpa in contrahendo oder aus der Verletzung von Neben- und Schutzpflichten sowie aus unerlaubter Handlung unberührt, auf das Erfüllungsinteresse gerichtete Ersatzansprüche - solche Ansprüche sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites - werden durch den Rücktritt ausgeschlossen (Emmerich in Münch. Komm. Rdz 28 f zu Paragraph 325, mwN; NJW 1979, 762). Hat sich der Gläubiger für den Rücktritt entschieden, und diesen dem Schuldner gegenüber auch erklärt, ist er nach ständiger Rechtsprechung an die getroffene Wahl gebunden (Emmerich aaO Rdz 20 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; und Rdz 71 zu Paragraph 326,). Im Schrifttum wird diese Praxis zwar überwiegend abgelehnt vergleiche Emmerich aaO Rdz 21 zu Paragraph 325,), die Rechtsprechung ist dem jedoch - soweit überblickbar - bisher nicht gefolgt, legt jedoch bei der Auslegung der Erklärungen des Gläubigers wegen des mit dem Rücktritt verbundenen Verlustes der Ersatzansprüche einen strengen Maßstab an. Gefordert wird, daß der Wille zum Rücktritt in der Erklärung eindeutig zum Ausdruck kommen muß. Im Zweifel ist die Erklärung des Gläubigers nicht als Rücktrittserklärung aufzufassen (Emmerich aaO Rdz 26; Palandt46 Rdz 5 zu Paragraph 325,). Selbst dem Ausdruck Rücktritt soll nach der Verkehrsauffassung nicht die gesetzestechnische Bedeutung zukommen, und zwar auch dann, wenn ein Rechtsanwalt das Schreiben verfaßt hat (NJW 1982, 1280). Entscheidende Bedeutung kommt daher der Auslegung des Schreibens des Rechtsanwaltes des Gemeinschuldners vom 11.1.1982 zu, weil sich lediglich daraus die Ausübung des Wahlrechtes des Gemeinschuldners im Sinne eines Vertragsrücktrittes ergeben könnte. In diesem Zusammenhang kommt allerdings der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob diese Erklärung nach Paragraph 133, BGB oder nach Paragraph 157, BGB auszulegen ist, keine entscheidende Bedeutung zu, weil sich der Anwendungsbereich beider Bestimmungen deckt (Palandt aaO Rdz 1 zu Paragraph 157,). Nach den von der Lehre und der Rechtsprechung daraus entwickelten Auslegungsgrundsätzen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen mußte. Der Erklärungsempfänger ist nach Treu und Glauben gehalten, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (Palandt aaO Rdz 4 zu Paragraph 133,; vergleiche auch Mayr-Maly in Münch. Komm. Rdz 27 zu Paragraph 133 und Rdz 2 zu Paragraph 157,). Nach diesen Grundsätzen fällt im vorliegenden Fall ins Gewicht, daß der Gemeinschuldner im Zusammenhang mit den Bemühungen, die der Bestellung entsprechenden Badekabinen von der beklagten Partei zu erhalten, wiederholt auf allfällige finanzielle Ansprüche hinwies und zuletzt (Beilage römisch sechs) Schadenersatz an entgangenem Gewinn für den Fall ankündigte, daß die beklagte Partei auf ihrem Standpunkt, vertragsgemäß geliefert zu haben, beharrt und der Bauherr wo anders bestellt; ferner daß das Schreiben vom 11.1.1982 vom österreichischen Rechtsanwalt des Gemeinschuldners an die österreichischen Rechtsanwälte der beklagten Partei gerichtet und diesem Schreiben für die Adressaten erkennbar die österreichische Rechtsordnung zugrunde gelegt war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte dann aber nach den oben dargelegten Grundsätzen die Erklärung des rechtsfreundlichen Vertreters des Gemeinschuldners nicht als Rücktritt im Sinne des Paragraph 326, BGB mit den damit verbundenen Rechtsfolgen verstanden werden. Die Richtigkeit der Schadensteilung durch die Vorinstanzen wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.