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Rechtssatz RS0054176×

Rechtssatz RS0054176

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054176

Geschäftszahl

5Ob560/80; 7Ob688/87

Entscheidungsdatum

12.11.1987

Norm

BGB §326

Rechtssatz

Wer erklärt, zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, will damit in der Regel sagen, daß er gerade nicht zurücktreten, sondern Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren wolle. Welche Bedeutung dieser Erklärung des Gläubigers zukommt, ist jeweils nach den Umständen des Falles und danach zu beurteilen, wie der Schuldner die Erklärung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung verstehen durfte und mußte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 560/80
    Entscheidungstext OGH 01.04.1980 5 Ob 560/80
  • 7 Ob 688/87
    Entscheidungstext OGH 12.11.1987 7 Ob 688/87
    Auch; nur: Wer erklärt, zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, will damit in der Regel sagen, daß er gerade nicht zurücktreten, sondern Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren wolle. (T1) Beisatz: Hier: Die dem Gläubiger nach § 326 BGB zustehenden Möglichkeiten des Vertragsrücktrittes und des Schadenersatzanspruches wegen Nichterfüllung sind als alternative Rechtsbehelfe ausgestaltet und können nicht miteinander kombiniert werden. Bereits vorher begründete Ersatzansprüche des Gläubigers aus culpa in contrahendo oder aus der Verletzung von Nebenpflichten und Schutzpflichten sowie aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt. (T2)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054176

Dokumentnummer

JJR_19800401_OGH0002_0050OB00560_8000000_001