Aus den Entscheidungsgründen:
Zum Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO.:Zum Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.:
Hier ist vorauszuschicken, daß das Feststellungsbegehren als solches zulässig ist, weil auf seiten des Klägers ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der behaupteten Rechtsverhältnisse besteht (§ 228 ZPO.). Die vom Kläger gegen die Rechtsansicht der Untergerichte vorgebrachten Argumente sind jedoch nicht stichhältig.Hier ist vorauszuschicken, daß das Feststellungsbegehren als solches zulässig ist, weil auf seiten des Klägers ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der behaupteten Rechtsverhältnisse besteht (Paragraph 228, ZPO.). Die vom Kläger gegen die Rechtsansicht der Untergerichte vorgebrachten Argumente sind jedoch nicht stichhältig.
Wie der Oberste Gerichtshof in wiederholten Entscheidungen (ZVR. Nr. 290/1961, Nr. 318/1961, Nr. 121/1962) in Übereinstimmung mit der dort zitierten Literatur ausgeführt hat, ist der Begriff des berechtigten Fahrers weder im Versicherungsvertragsgesetz noch in den AKB. eindeutig geregelt und kann daher nur im Zusammenhange mit den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts definiert werden. Die Berechtigung des Fahrers kann darnach nur von demjenigen abgeleitet werden, der selbständig über die Benützung des Fahrzeuges bestimmen kann. Entscheidend ist also der Wille des Verfügungsberechtigten, der ausdrücklich oder im Sinne des § 863 ABGB. stillschweigend durch schlüssige Handlungen erklärt werden kann.Wie der Oberste Gerichtshof in wiederholten Entscheidungen (ZVR. Nr. 290 aus 1961,, Nr. 318 aus 1961,, Nr. 121 aus 1962,) in Übereinstimmung mit der dort zitierten Literatur ausgeführt hat, ist der Begriff des berechtigten Fahrers weder im Versicherungsvertragsgesetz noch in den AKB. eindeutig geregelt und kann daher nur im Zusammenhange mit den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts definiert werden. Die Berechtigung des Fahrers kann darnach nur von demjenigen abgeleitet werden, der selbständig über die Benützung des Fahrzeuges bestimmen kann. Entscheidend ist also der Wille des Verfügungsberechtigten, der ausdrücklich oder im Sinne des Paragraph 863, ABGB. stillschweigend durch schlüssige Handlungen erklärt werden kann.
Im vorliegenden Fall wurde ein ausdrückliches Gebot des verfügungsberechtigten Halters (Versicherungsnehmers) an den Fahrer (Kläger) festgestellt, den Lastkraftwagen nach Arbeitsschluß vor der Unterkunft in P. abzustellen, dies lediglich mit der Ausnahme, daß die Heimfahrt nach P. bei dem Gasthaus S. zur Einnahme des Abendessens unterbrochen werden könne. Es besteht kein Zweifel, daß der Kläger gegen das Gebot verstieß, als er die Heimfahrt nicht bloß zur Einnahme des Abendessens unterbrach, sondern den Wagen - entgegen der ausdrücklichen, wohl begrundeten Weisung des Fahrzeughalters - beim Gasthaus S. stehen ließ, eine Vergnügungsfahrt mit einem anderen Wagen und in Gesellschaft nach Purkersdorf machte, dann nochmals im Gasthaus S. einkehrte und erst dann mit dem ihm anvertrauten Lastkraftwagen nach P. zurückfuhr. Diese Fahrt diente nicht mehr der sofortigen Abstellung des Wagens in P. als solcher, sondern der Heimbringung des Klägers nach anderweitigen außerdienstlichen Unternehmungen. Der Kläger, der damit gegen das ausdrückliche Gebot seines Dienstgebers handelte, war auf dieser Heimfahrt kein berechtigter Fahrer im Sinne des § 10Im vorliegenden Fall wurde ein ausdrückliches Gebot des verfügungsberechtigten Halters (Versicherungsnehmers) an den Fahrer (Kläger) festgestellt, den Lastkraftwagen nach Arbeitsschluß vor der Unterkunft in P. abzustellen, dies lediglich mit der Ausnahme, daß die Heimfahrt nach P. bei dem Gasthaus S. zur Einnahme des Abendessens unterbrochen werden könne. Es besteht kein Zweifel, daß der Kläger gegen das Gebot verstieß, als er die Heimfahrt nicht bloß zur Einnahme des Abendessens unterbrach, sondern den Wagen - entgegen der ausdrücklichen, wohl begrundeten Weisung des Fahrzeughalters - beim Gasthaus S. stehen ließ, eine Vergnügungsfahrt mit einem anderen Wagen und in Gesellschaft nach Purkersdorf machte, dann nochmals im Gasthaus S. einkehrte und erst dann mit dem ihm anvertrauten Lastkraftwagen nach P. zurückfuhr. Diese Fahrt diente nicht mehr der sofortigen Abstellung des Wagens in P. als solcher, sondern der Heimbringung des Klägers nach anderweitigen außerdienstlichen Unternehmungen. Der Kläger, der damit gegen das ausdrückliche Gebot seines Dienstgebers handelte, war auf dieser Heimfahrt kein berechtigter Fahrer im Sinne des Paragraph 10
(1) AKB. Er kann daher auch einen Versicherungsschutz der Beklagten für sich nicht in Anspruch nehmen.
Der Kläger meint, berechtigter Fahrer gewesen zu sein, weil es sich nur um eine geringfügige Abweichung von der Weisung gehandelt habe, weil T. mit seinem Verhalten einverstanden gewesen wäre, wenn er gefragt worden wäre, weil er (Kläger) ferner nicht schuldhaft gehandelt habe und weder alkoholisiert noch ermüdet gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß hier nicht eine verhältnismäßig geringfügige Abweichung von der Durchführung eines dienstlichen Auftrages, sondern ein Verstoß gegen ein ausdrückliches Gebot, durch das der Halter Unfällen vorbeugen wollte, vorlag. Es kann auch nicht gesagt werden, daß T. mit dem Verhalten des Klägers einverstanden gewesen wäre, wo er doch gerade dieses Verhalten durch seine bestimmte Anordnung ausgeschlossen wissen wollte. Es ist schließlich unerheblich, ob das Verhalten des Klägers schuldhaft war, ob der Kläger bei der Fahrt alkoholisiert oder ermüdet war oder nicht. Dies ist nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, daß ihm der Halter geboten hatte, den Lastkraftwagen nach Arbeitsschluß sofort in P. abzustellen und eine Unterbrechung der Fahrt vom Arbeitsplatz zum Abstellplatz nur zur Einnahme des Abendessens im Gasthaus S. gestattet hat. Der Kläger unterbrach die Heimfahrt nicht nur zur Einnahme des Abendessens, er verbrachte zwei weitere Stunden mit einer Vergnügungsfahrt und einem weiteren Gasthausbesuch in Gesellschaft und darüber hinaus noch eine Stunde mit einem abermaligen Besuch des Gasthauses S., in dem er sein Abendessen eingenommen hatte. Er war nicht zur Benützung des Wagens nach einer derartigen (freiwilligen) Unterbrechung der Fahrt berechtigt. Er war kein berechtigter Fahrer und auf der Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, ohne Versicherungsschutz.
Die vom Kläger in der Revision zitierte und in den Argumenten mehrfach herangezogene Entscheidung ZVR. Nr. 342/1961 hatte einen anders gearteten Sachverhalt zum Gegenstand. Gerade aus ihr ist aber auch zu entnehmen, daß auf die Abweichung des Betriebsgehilfen (hier des beim Versicherungsnehmer beschäftigten Kraftfahrers) von dem ihm erteilten Auftrag ein strenger Maßstab anzulegen ist.Die vom Kläger in der Revision zitierte und in den Argumenten mehrfach herangezogene Entscheidung ZVR. Nr. 342 aus 1961, hatte einen anders gearteten Sachverhalt zum Gegenstand. Gerade aus ihr ist aber auch zu entnehmen, daß auf die Abweichung des Betriebsgehilfen (hier des beim Versicherungsnehmer beschäftigten Kraftfahrers) von dem ihm erteilten Auftrag ein strenger Maßstab anzulegen ist.