Begründung:
Walter K***** führte gegen die klagende Partei beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 9b E Vr 7988/96, Hv 4897/96, wegen verschiedener Veröffentlichungen in der „***** Zeitung“ nach dem MedienG ein selbständiges Entschädigungsverfahren. Mit dem darin ergangenen Beschluss vom 5. 9. 1996 wurde der klagenden Partei aufgetragen, in der Tageszeitung „***** Zeitung“ in Form des § 13 MedienG eine Mitteilung gemäß § 8a MedienG zu veröffentlichen, was die Klägerin am 18. 9. 1996 auf Seite 1 der Tageszeitung am oberen Rand mit einer vierspaltigen, 90 mm großen Überschrift befolgte. Im oberen Viertel der Überschrift stand zweizeilig eingerahmt: „Er soll bei der Folterung des Kindes geschwiegen haben, und jetzt will Marias Adoptivvater Geld (S. 10)“. Darunter folgten in einer größeren 70 mm hohen zweizeiligen Schrift: „Mitteilung gemäß § 8a MedienG“, daneben in kleiner Schrift: „Bericht Seiten 10 und 11“. Im Blattinneren wurde im Zusammenhang mit der zitierten Mitteilung der Name Walter K***** genannt.Walter K***** führte gegen die klagende Partei beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 9b E Vr 7988/96, Hv 4897/96, wegen verschiedener Veröffentlichungen in der „***** Zeitung“ nach dem MedienG ein selbständiges Entschädigungsverfahren. Mit dem darin ergangenen Beschluss vom 5. 9. 1996 wurde der klagenden Partei aufgetragen, in der Tageszeitung „***** Zeitung“ in Form des Paragraph 13, MedienG eine Mitteilung gemäß Paragraph 8 a, MedienG zu veröffentlichen, was die Klägerin am 18. 9. 1996 auf Seite 1 der Tageszeitung am oberen Rand mit einer vierspaltigen, 90 mm großen Überschrift befolgte. Im oberen Viertel der Überschrift stand zweizeilig eingerahmt: „Er soll bei der Folterung des Kindes geschwiegen haben, und jetzt will Marias Adoptivvater Geld (S. 10)“. Darunter folgten in einer größeren 70 mm hohen zweizeiligen Schrift: „Mitteilung gemäß Paragraph 8 a, MedienG“, daneben in kleiner Schrift: „Bericht Seiten 10 und 11“. Im Blattinneren wurde im Zusammenhang mit der zitierten Mitteilung der Name Walter K***** genannt.
Nach Abweisung des Entschädigungsbegehrens des Walter K***** ermächtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien die klagende Partei mit Beschluss vom 14. 10. 1997 in der „***** Zeitung“ eine kurze Mitteilung über diese Verfahrensbeendigung in der im § 13 MedienG vorgeschriebenen Form gemäß § 39 Abs 2 MedienG zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgte dann am 27. 10. 1997 auf Seite 1 mit einer vierspaltigen 90 mm hohen in drei Zeilen gehaltenen Mitteilung folgenden Inhalts: „K*****-Erfolg gegen Marias Adoptivvater: Mitteilung“, dann in halb so großer Schrift „Gemäß §§ 8a, 39 MedienG“. In nur kleiner Schrift folgte: „Bericht Seite 11“.Nach Abweisung des Entschädigungsbegehrens des Walter K***** ermächtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien die klagende Partei mit Beschluss vom 14. 10. 1997 in der „***** Zeitung“ eine kurze Mitteilung über diese Verfahrensbeendigung in der im Paragraph 13, MedienG vorgeschriebenen Form gemäß Paragraph 39, Absatz 2, MedienG zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgte dann am 27. 10. 1997 auf Seite 1 mit einer vierspaltigen 90 mm hohen in drei Zeilen gehaltenen Mitteilung folgenden Inhalts: „K*****-Erfolg gegen Marias Adoptivvater: Mitteilung“, dann in halb so großer Schrift „Gemäß Paragraphen 8 a, 39, MedienG“. In nur kleiner Schrift folgte: „Bericht Seite 11“.
Die klagende Partei stellte der beklagten Partei gemäß § 39 Abs 2 MedienG hiefür einen Betrag von S 557.568 in Rechnung. Die beklagte Partei vertrat den Standpunkt, dass die Veröffentlichung der Worte: „K*****-Erfolg gegen Marias Adoptivvater“ hätte entfallen können, da für die Mitteilung gemäß §§ 8a, 39 Abs 2 MedienG ein Verweis auf die eigentliche Mitteilung im Inneren genügt hätte und die nunmehrige Veröffentlichung nicht den gleichen Veröffentlichungswert wie die vom seinerzeitigen Antragsteller begehrte Veröffentlichung vom 18. 9. 1996 aufweise. Sie überwies der klagenden Partei daher lediglich die Hälfte des begehrten Betrages einschließlich der Kosten des Aufforderungsschreibens, sohin S 284.774,40.Die klagende Partei stellte der beklagten Partei gemäß Paragraph 39, Absatz 2, MedienG hiefür einen Betrag von S 557.568 in Rechnung. Die beklagte Partei vertrat den Standpunkt, dass die Veröffentlichung der Worte: „K*****-Erfolg gegen Marias Adoptivvater“ hätte entfallen können, da für die Mitteilung gemäß Paragraphen 8 a,, 39 Absatz 2, MedienG ein Verweis auf die eigentliche Mitteilung im Inneren genügt hätte und die nunmehrige Veröffentlichung nicht den gleichen Veröffentlichungswert wie die vom seinerzeitigen Antragsteller begehrte Veröffentlichung vom 18. 9. 1996 aufweise. Sie überwies der klagenden Partei daher lediglich die Hälfte des begehrten Betrages einschließlich der Kosten des Aufforderungsschreibens, sohin S 284.774,40.
Die klagende Partei begehrt die Zahlung von restlichen S 278.784. Die Veröffentlichung vom 27. 10. 1997 (deren Bezahlung hier begehrt wird) und jene vom 18. 9. 1996 (die von Walter K***** begehrt worden war) stimmten hinsichtlich Plazierung, Größe und Inhalt überein. Sie seien daher gleichwertig und somit bestehe der begehrte Betrag zu Recht.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Gemäß § 13 Abs 4 MedienG hätten auf Seite 1 die Worte „Mitteilung gemäß §§ 8a, 39 MedienG“ in derselben Schriftgröße wie die ursprünglichen Schlagzeilen bzw die Mitteilung vom 18. 9. 1996 genügt. Damit wäre der gleiche Veröffentlichungswert erzielt worden. Dazu sei auch nicht erforderlich, dass der Text den gleichen Raum einnehme wie der ursprüngliche Titel. Auch sei der Plazierungszuschlag von 100 % ungerechtfertigt.Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, MedienG hätten auf Seite 1 die Worte „Mitteilung gemäß Paragraphen 8 a, 39, MedienG“ in derselben Schriftgröße wie die ursprünglichen Schlagzeilen bzw die Mitteilung vom 18. 9. 1996 genügt. Damit wäre der gleiche Veröffentlichungswert erzielt worden. Dazu sei auch nicht erforderlich, dass der Text den gleichen Raum einnehme wie der ursprüngliche Titel. Auch sei der Plazierungszuschlag von 100 % ungerechtfertigt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und erwog in rechtlicher Hinsicht, dass die Veröffentlichung vom 27. 10. 1997 und jene vom 18. 9. 1996 den gleichen Veröffentlichungswert hätten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies und die klagende Partei zum Kostenersatz verurteilte. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, dass bei der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß §§ 8a, 37 MedienG bezüglich deren Form und Inhalt § 13 leg cit anzuwenden seien. Letztere Norm fordere die Wiedergabe im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung. Erfolge die Gegendarstellung zu einer Meldung auf der Titelseite, müsse diese nicht auf der Titelseite abgedruckt werden. Es genüge, wenn sie im Blattinneren abgedruckt werde. Allerdings müsse dann auf der Titelseite ein deutlich erkennbarer Verweis auf die Gegendarstellung im Blattinneren enthalten sein. Im Verweis müsse der Gegenstand der Gegendarstellung und der Umstand, dass es sich um eine Gegendarstellung handle, erkennbar sein. Außerdem müsse der Name des Betroffenen enthalten sein, wenn sein Name in der Mitteilung enthalten gewesen sei. Die Gestaltung der Verweisung liege allein beim Medium, es dürfe dabei allerdings nicht gegen die Interessen des Betroffenen, etwa durch eine abfällige oder ironische Wortwahl, verstoßen werden. Bei Prüfung der Mitteilung der klagenden Partei vom 18. 9. 1996 ergebe sich, dass nur die Wörter „Mitteilung gemäß § 8a MedienG, Bericht Seiten 10 und 11“ diesen Vorschriften genügten. Die darüber zusätzlich angebrachten umrandeten Wörter „Er soll bei der Folterung des Kindes geschwiegen haben, und jetzt will Marias Adoptivvater Geld (S. 10)“ entsprächen nicht den Inhaltserfordernissen des § 13 Abs 3 und 4 MedienG. Vielmehr handle es sich bei dieser Einschaltung um einen Zusatz gemäß § 13 Abs 7 MedienG, wobei in ironischer Weise das Begehren im genannten Antrag des Walter K***** dazu in Beziehung gesetzt worden sei. Es handle sich dabei also nicht um einen gemäß § 13 Abs 3 und 4 MedienG geforderten Hinweis, den Gegenstand des Verfahrens und allenfalls die Person, die es angestrengt habe. Der umrandete Teil dieser Einschaltung könne daher nicht als Mitteilung im Sinne der §§ 8a, 37, 13 Abs 3 und 4 MedienG angesehen werden. Daraus ergebe sich, dass die Veröffentlichung gemäß § 39 Abs 2 MedienG, deren Kosten Verfahrensgegenstand sei, in ihrem Veröffentlichungswert über die Mitteilung vom 18. 9. 1996 hinausgehe, weil in der letztgenannten Einschaltung nur die Wörter „Mitteilung gemäß § 8 MedienG, Bericht Seiten 10 und 11“ dem Inhalt des § 13 Abs 3 und 4 MedienG gerecht würden und somit gleichen Veröffentlichungswert hätten. Die Wörter „K*****-Erfolg gegen Marias Adoptivvater“ in der Veröffentlichung vom 27. 10. 1997 gingen über die erstgenannte Veröffentlichung hinaus. Daher gebühre lediglich ein Betrag von insgesamt S 278.784,--. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Übereinstimmung des Veröffentlichungswertes von Mitteilungen gemäß §§ 37 und 39 MedienG nicht vorgefunden worden sei, wenn die Mitteilung gemäß § 37 MedienG unvollständig im Sinne des § 13 Abs 3 und 4 leg cit gewesen sei, die Mitteilung gemäß § 39 Abs 2 leg cit dann aber vollständig sei und inhaltlich über die Mitteilung gemäß § 37 leg cit aus obgenannten Grund hinausgehe.Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, dass bei der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Paragraphen 8 a, 37, MedienG bezüglich deren Form und Inhalt Paragraph 13, leg cit anzuwenden seien. Letztere Norm fordere die Wiedergabe im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung. Erfolge die Gegendarstellung zu einer Meldung auf der Titelseite, müsse diese nicht auf der Titelseite abgedruckt werden. Es genüge, wenn sie im Blattinneren abgedruckt werde. Allerdings müsse dann auf der Titelseite ein deutlich erkennbarer Verweis auf die Gegendarstellung im Blattinneren enthalten sein. Im Verweis müsse der Gegenstand der Gegendarstellung und der Umstand, dass es sich um eine Gegendarstellung handle, erkennbar sein. Außerdem müsse der Name des Betroffenen enthalten sein, wenn sein Name in der Mitteilung enthalten gewesen sei. Die Gestaltung der Verweisung liege allein beim Medium, es dürfe dabei allerdings nicht gegen die Interessen des Betroffenen, etwa durch eine abfällige oder ironische Wortwahl, verstoßen werden. Bei Prüfung der Mitteilung der klagenden Partei vom 18. 9. 1996 ergebe sich, dass nur die Wörter „Mitteilung gemäß Paragraph 8 a, MedienG, Bericht Seiten 10 und 11“ diesen Vorschriften genügten. Die darüber zusätzlich angebrachten umrandeten Wörter „Er soll bei der Folterung des Kindes geschwiegen haben, und jetzt will Marias Adoptivvater Geld (S. 10)“ entsprächen nicht den Inhaltserfordernissen des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 MedienG. Vielmehr handle es sich bei dieser Einschaltung um einen Zusatz gemäß Paragraph 13, Absatz 7, MedienG, wobei in ironischer Weise das Begehren im genannten Antrag des Walter K***** dazu in Beziehung gesetzt worden sei. Es handle sich dabei also nicht um einen gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 4 MedienG geforderten Hinweis, den Gegenstand des Verfahrens und allenfalls die Person, die es angestrengt habe. Der umrandete Teil dieser Einschaltung könne daher nicht als Mitteilung im Sinne der Paragraphen 8 a, 37, 13, Absatz 3 und 4 MedienG angesehen werden. Daraus ergebe sich, dass die Veröffentlichung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, MedienG, deren Kosten Verfahrensgegenstand sei, in ihrem Veröffentlichungswert über die Mitteilung vom 18. 9. 1996 hinausgehe, weil in der letztgenannten Einschaltung nur die Wörter „Mitteilung gemäß Paragraph 8, MedienG, Bericht Seiten 10 und 11“ dem Inhalt des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 MedienG gerecht würden und somit gleichen Veröffentlichungswert hätten. Die Wörter „K*****-Erfolg gegen Marias Adoptivvater“ in der Veröffentlichung vom 27. 10. 1997 gingen über die erstgenannte Veröffentlichung hinaus. Daher gebühre lediglich ein Betrag von insgesamt S 278.784,--. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Übereinstimmung des Veröffentlichungswertes von Mitteilungen gemäß Paragraphen 37 und 39 MedienG nicht vorgefunden worden sei, wenn die Mitteilung gemäß Paragraph 37, MedienG unvollständig im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 leg cit gewesen sei, die Mitteilung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, leg cit dann aber vollständig sei und inhaltlich über die Mitteilung gemäß Paragraph 37, leg cit aus obgenannten Grund hinausgehe.