Rechtssatz RS0113628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113628
Entscheidungsdatum
29.03.2000
Rechtssatz
Wurde in der (ersten) Mitteilung nach § 8a MedG, wenn auch nur im Blattinneren der Name des Antragstellers genannt, so ist der Medieninhaber bei seiner Veröffentlichung nach § 39 Abs 2 MedG berechtigt, diesen Namen beim Hinweis auf der Titelseite auf die im Blattinneren enthaltene Mitteilung anzuführen. Der Umfang der Einschaltung hat sich aber am zulässigen Umfang der ersten Mitteilung zu orientieren.Wurde in der (ersten) Mitteilung nach Paragraph 8 a, MedG, wenn auch nur im Blattinneren der Name des Antragstellers genannt, so ist der Medieninhaber bei seiner Veröffentlichung nach Paragraph 39, Absatz 2, MedG berechtigt, diesen Namen beim Hinweis auf der Titelseite auf die im Blattinneren enthaltene Mitteilung anzuführen. Der Umfang der Einschaltung hat sich aber am zulässigen Umfang der ersten Mitteilung zu orientieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113628
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20000329_OGH0002_0070OB00069_99V0000_001