Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Rücksicht darauf, daß die Klagsforderungen auf Rechtsgeschäften beruhen, die in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen wurden, haben die Vorinstanzen zutreffend und auch unbekämpft das deutsche materielle Recht angewendet (§ 37 ABGB). Danach ist auch die Verjährung und ihre allfällige Unterbrechung zu beurteilen (Schwind, Handbuch des IPR, 345 ff.; SZ 38/24; SZ 40/88).Mit Rücksicht darauf, daß die Klagsforderungen auf Rechtsgeschäften beruhen, die in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen wurden, haben die Vorinstanzen zutreffend und auch unbekämpft das deutsche materielle Recht angewendet (Paragraph 37, ABGB). Danach ist auch die Verjährung und ihre allfällige Unterbrechung zu beurteilen (Schwind, Handbuch des IPR, 345 ff.; SZ 38/24; SZ 40/88).
Nicht gefolgt werden kann der Meinung des Revisionswerbers, daß er im Konkurs über die Gesellschaft keine Möglichkeit gehabt habe, die Forderung der Klägerin als Gesellschafter anzuerkennen oder zu bestreiten, sodaß ihm weiterhin alle Einreden offen stunden. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß einer auch vom Gesellschafter unbestrittenen Feststellung der Gesellschaftsschuld in der Konkurstabelle wie bei einem rechtskräftigen Urteil (§ 145, 2 dKO) die Wirkung einer rechtskräftigen Feststellung des Bestehens dieser Gesellschaftsschuld auch gegen den persönlich haftenden Gesellschafter zukommt (Baumbach - Duden HGB[22], 485; Jaeger, KOB[8] II/1, 474 f.), so daß der Gesellschafter im Prüfungstermin Widerspruch gegen die Forderung erheben muß (§ 144 dKO), wenn er verhindern will, daß die Rechtskraft des Tabelleneintrags nach Maßgabe des § 129 Abs. 1 HGB gegen ihn wirkt (Mentzel - Kuhn, KO[8], 740, 754; Jaeger a. a. O.; Schlegelberger, HGB[4] II, 1109; vgl. SZ 44/160). Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht die bindende Wirkung der Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle der Gesellschaft insoweit angenommen, als es um die Eigenschaft einer Konkursforderung gegen die Gesellschaft geht. Einwendungen gegen diese Beschaffenheit der Klagsforderung fallen nicht unter § 129 Abs. 1 HGB, weil sie von der Gesellschaft nicht mehr erhoben werden können und nicht in der Person des Revisionswerbers begrundet sind. Er kann sie deshalb auch in dem gegen ihn geführten Rechtsstreit nicht mehr geltend machen. Der Zuspruch des aus den letzten Rechnungen abgeleiteten Klagsteilbetrages von 1 085.33 DM entspricht demnach dem Gesetz, zumal insoweit Verjährung nicht in Betracht kommt.Nicht gefolgt werden kann der Meinung des Revisionswerbers, daß er im Konkurs über die Gesellschaft keine Möglichkeit gehabt habe, die Forderung der Klägerin als Gesellschafter anzuerkennen oder zu bestreiten, sodaß ihm weiterhin alle Einreden offen stunden. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß einer auch vom Gesellschafter unbestrittenen Feststellung der Gesellschaftsschuld in der Konkurstabelle wie bei einem rechtskräftigen Urteil (Paragraph 145, 2, dKO) die Wirkung einer rechtskräftigen Feststellung des Bestehens dieser Gesellschaftsschuld auch gegen den persönlich haftenden Gesellschafter zukommt (Baumbach - Duden HGB[22], 485; Jaeger, KOB[8] II/1, 474 f.), so daß der Gesellschafter im Prüfungstermin Widerspruch gegen die Forderung erheben muß (Paragraph 144, dKO), wenn er verhindern will, daß die Rechtskraft des Tabelleneintrags nach Maßgabe des Paragraph 129, Absatz eins, HGB gegen ihn wirkt (Mentzel - Kuhn, KO[8], 740, 754; Jaeger a. a. O.; Schlegelberger, HGB[4] römisch zwei, 1109; vergleiche SZ 44/160). Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht die bindende Wirkung der Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle der Gesellschaft insoweit angenommen, als es um die Eigenschaft einer Konkursforderung gegen die Gesellschaft geht. Einwendungen gegen diese Beschaffenheit der Klagsforderung fallen nicht unter Paragraph 129, Absatz eins, HGB, weil sie von der Gesellschaft nicht mehr erhoben werden können und nicht in der Person des Revisionswerbers begrundet sind. Er kann sie deshalb auch in dem gegen ihn geführten Rechtsstreit nicht mehr geltend machen. Der Zuspruch des aus den letzten Rechnungen abgeleiteten Klagsteilbetrages von 1 085.33 DM entspricht demnach dem Gesetz, zumal insoweit Verjährung nicht in Betracht kommt.
Hinsichtlich des weiteren Teilbetrages von 15 303.76 DM bekämpft der Revisionsbewerber allerdings mit Recht die Meinung des Berufungsgerichtes, daß er Verjährung schon wegen der Rechtskraftwirkung der Feststellung der Gesellschaftsschuld nicht mehr geltend machen könne. Die Einrede, daß eine Gesellschaftsschuld gegenüber dem einzelnen Gesellschafter verjährt sei, stellt nämlich eine Einwendung dar, die nur in seiner Person begrundet ist und deshalb nach § 129 Abs. 1 HGB unabhängig von der Rechtslage gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden kann, selbst wenn gegen die OHG bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder gegen sie die Forderung zur Konkurstabelle festgestellt ist (Hueck, Das Recht der OHG[4], 525; Schlegelberger a. a. O., 1146, 1327; RGZ 70, 323; RGZ 74, 63 f; vgl. auch SZ 32/95; SZ 44/144 u. a.). Die nachträgliche Verlängerung der Verjährungsfrist gegen die Gesellschaft durch Schaffung einer Judikatsschuld kommt dem Gläubiger gegen den einzelnen Gesellschafter mangels Verwendbarkeit des Exekutionstitels (§ 129 Abs. 4 HGB) ebenfalls nicht zugute (Hueck a. a. O.; Schlegelberger a. a. O., 1325; SZ 44/114; SZ 45/105). Schließlich ist dem Revisionswerber auch noch dahin zu folgen, daß die Klägerin durch das Konkursverfahren gegen die Gesellschaft nicht gehindert war, die Forderung gleichzeitig gegen ihn geltend zu machen (§ 128 HGB; Hueck a. a. O., 386).Hinsichtlich des weiteren Teilbetrages von 15 303.76 DM bekämpft der Revisionsbewerber allerdings mit Recht die Meinung des Berufungsgerichtes, daß er Verjährung schon wegen der Rechtskraftwirkung der Feststellung der Gesellschaftsschuld nicht mehr geltend machen könne. Die Einrede, daß eine Gesellschaftsschuld gegenüber dem einzelnen Gesellschafter verjährt sei, stellt nämlich eine Einwendung dar, die nur in seiner Person begrundet ist und deshalb nach Paragraph 129, Absatz eins, HGB unabhängig von der Rechtslage gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden kann, selbst wenn gegen die OHG bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder gegen sie die Forderung zur Konkurstabelle festgestellt ist (Hueck, Das Recht der OHG[4], 525; Schlegelberger a. a. O., 1146, 1327; RGZ 70, 323; RGZ 74, 63 f; vergleiche auch SZ 32/95; SZ 44/144 u. a.). Die nachträgliche Verlängerung der Verjährungsfrist gegen die Gesellschaft durch Schaffung einer Judikatsschuld kommt dem Gläubiger gegen den einzelnen Gesellschafter mangels Verwendbarkeit des Exekutionstitels (Paragraph 129, Absatz 4, HGB) ebenfalls nicht zugute (Hueck a. a. O.; Schlegelberger a. a. O., 1325; SZ 44/114; SZ 45/105). Schließlich ist dem Revisionswerber auch noch dahin zu folgen, daß die Klägerin durch das Konkursverfahren gegen die Gesellschaft nicht gehindert war, die Forderung gleichzeitig gegen ihn geltend zu machen (Paragraph 128, HGB; Hueck a. a. O., 386).
Damit ist jedoch im Ergebnis für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. Die Klägerin beruft sich nämlich mit Recht auf § 160 HGB. Nach dieser Gesetzesbestimmung wirkt die Unterbrechung der Verjährung gegenüber einer aufgelösten Gesellschaft auch gegenüber jenen Gesellschaftern, welche der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben. Der Zweck der Gesetzesbestimmung überflüssige Prozesse zu vermeiden, solange der Gläubiger noch mit einer wenigstens teilweisen Befriedigung durch die Gesellschaft rechnen kann (Hueck a. a. O., 527 f.; Schlegelberger a. a. O., 1327; vgl. auch den vierten Abs. der Entscheidung SZ 44/142).Damit ist jedoch im Ergebnis für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. Die Klägerin beruft sich nämlich mit Recht auf Paragraph 160, HGB. Nach dieser Gesetzesbestimmung wirkt die Unterbrechung der Verjährung gegenüber einer aufgelösten Gesellschaft auch gegenüber jenen Gesellschaftern, welche der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben. Der Zweck der Gesetzesbestimmung überflüssige Prozesse zu vermeiden, solange der Gläubiger noch mit einer wenigstens teilweisen Befriedigung durch die Gesellschaft rechnen kann (Hueck a. a. O., 527 f.; Schlegelberger a. a. O., 1327; vergleiche auch den vierten Abs. der Entscheidung SZ 44/142).
Im vorliegenden Fall wurde die OHG gemäß § 131 Z. 3 HGB durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst. Damals gehörte ihr der Beklagte als Gesellschafter an. Gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wurde die vom Erstrichter gemäß § 196 Abs. 1 in Verbindung mit § 196 Abs. 1 Z. 1 BGB zutreffend mit 4 Jahren angenommene und damals daher (früheste Rechnung vom 15. August 1972) noch nicht abgelaufene Verjährung durch die Anmeldung des Anspruches in deren Konkurs am 2. November 1973 unterbrochen (§ 209 Abs. 2 Z. 2 BGB) und diese Unterbrechung dauerte fort, bis der Konkurs am 29. April 1976 durch Aufhebung beendet wurde (§ 214 Abs. 1 BGB), Der Beklagte muß diese Unterbrechung der Verjährung gegen sich gelten lassen. Da die Klage am 17. November 1976 erhoben wurde, ist nach der im Ergebnis zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes auch der älteste Teil der Klagsforderung nicht verjährt. Das materielle Zu-Recht-Bestehen dieser Forderung ist nach dem eingangs Gesagten nicht zu prüfen.Im vorliegenden Fall wurde die OHG gemäß Paragraph 131, Ziffer 3, HGB durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst. Damals gehörte ihr der Beklagte als Gesellschafter an. Gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wurde die vom Erstrichter gemäß Paragraph 196, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer eins, BGB zutreffend mit 4 Jahren angenommene und damals daher (früheste Rechnung vom 15. August 1972) noch nicht abgelaufene Verjährung durch die Anmeldung des Anspruches in deren Konkurs am 2. November 1973 unterbrochen (Paragraph 209, Absatz 2, Ziffer 2, BGB) und diese Unterbrechung dauerte fort, bis der Konkurs am 29. April 1976 durch Aufhebung beendet wurde (Paragraph 214, Absatz eins, BGB), Der Beklagte muß diese Unterbrechung der Verjährung gegen sich gelten lassen. Da die Klage am 17. November 1976 erhoben wurde, ist nach der im Ergebnis zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes auch der älteste Teil der Klagsforderung nicht verjährt. Das materielle Zu-Recht-Bestehen dieser Forderung ist nach dem eingangs Gesagten nicht zu prüfen.