Gegen die bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz wäre ein Revisionsrekurs nach dem auch im Sachwalterbestellungsverfahren geltenden § 16 AußStrG (3 Ob 660/86) nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit zulässig. Keiner dieser Anfechtungsgründe liegt jedoch vor. Eine Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen in der Entscheidung (Fasching LB Rdz 1771). Die Feststellung, daß der Betroffene die Entgegennahme der Ausfertigung der Entscheidung über seinen Widerspruch und Rekurs gegen den Entmündigungsbeschluß verweigerte und diese Sendung daher am Ort der Zustellung zurückgelassen wurde, entspricht der Aktenlage (ON 296 des Entmündigungsaktes). Die Frage der Rechtswirksamkeit des Entmündigungsbeschlusses gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes hiezu deckt sich mit der des Obersten Gerichtshofes (ON 362).Gegen die bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz wäre ein Revisionsrekurs nach dem auch im Sachwalterbestellungsverfahren geltenden Paragraph 16, AußStrG (3 Ob 660/86) nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit zulässig. Keiner dieser Anfechtungsgründe liegt jedoch vor. Eine Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen in der Entscheidung (Fasching LB Rdz 1771). Die Feststellung, daß der Betroffene die Entgegennahme der Ausfertigung der Entscheidung über seinen Widerspruch und Rekurs gegen den Entmündigungsbeschluß verweigerte und diese Sendung daher am Ort der Zustellung zurückgelassen wurde, entspricht der Aktenlage (ON 296 des Entmündigungsaktes). Die Frage der Rechtswirksamkeit des Entmündigungsbeschlusses gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes hiezu deckt sich mit der des Obersten Gerichtshofes (ON 362).
Eine Nichtigkeit wird vom Rechtsmittelwerber weder formell noch inhaltlich geltend gemacht.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn die zu beurteilende Frage im Gesetz so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180 uva). Die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht begründen (EvBl. 1974/127; 7 Ob 542/77 ua). Im vorliegenden Fall wurde, wie schon vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. Jänner 1987, ON 362, und auch vom Rekursgericht dargelegt wurde, der Beschluß über die beschränkte Entmündigung des Betroffenen vom 23. Dezember 1975 mit seiner Zustellung unabhängig von der Frage des Eintrittes der formellen Rechtskraft wirksam, weil ein Ausspruch, daß die Wirksamkeit bis zum Eintritt der Rechtskraft aufgeschoben werde (§ 67 Abs. 1 EntmO) nicht getroffen wurde. Demgemäß wurde dem beschränkt Entmündigten rechtskräftig ein Beistand bestellt (ON 3). Die Frage, ob über eine solche Beistandsbestellung nach § 243 AußStrG zu verfahren und das Verfahren einzustellen ist, falls die Voraussetzungen für eine Sachwalterschaft nicht vorliegen, oder ob nur eine Beendigung nach § 251 AußStrG in Frage kommt, ist in der Übergangsbestimmung des Art. X des Sachwaltergesetzes keineswegs so klar geregelt, daß darüber kein Zweifel aufkommen könnte. Die Bestimmung des Art. X Z 4 SachwalterG hat offensichtlich nur Verfahren im Auge, in denen kein Beistand oder nur ein vorläufiger Beistand bestellt wurde. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß bei rechtswirksamem Ausspruch der beschränkten Entmündigung und rechtskräftiger Beistandsbestellung keine Verfahrenseinstellung nach § 243 AußStrG, sondern nur eine Beendigung der Sachwalterschaft in Betracht kommt, ist daher nicht offenbar gesetzwidrig. Bei den genannten Bestimmungen handelt es sich überdies um Verfahrensvorschriften, sodaß deren Verletzung eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht bewirken könnte.Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn die zu beurteilende Frage im Gesetz so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180 uva). Die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht begründen (EvBl. 1974/127; 7 Ob 542/77 ua). Im vorliegenden Fall wurde, wie schon vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. Jänner 1987, ON 362, und auch vom Rekursgericht dargelegt wurde, der Beschluß über die beschränkte Entmündigung des Betroffenen vom 23. Dezember 1975 mit seiner Zustellung unabhängig von der Frage des Eintrittes der formellen Rechtskraft wirksam, weil ein Ausspruch, daß die Wirksamkeit bis zum Eintritt der Rechtskraft aufgeschoben werde (Paragraph 67, Absatz eins, EntmO) nicht getroffen wurde. Demgemäß wurde dem beschränkt Entmündigten rechtskräftig ein Beistand bestellt (ON 3). Die Frage, ob über eine solche Beistandsbestellung nach Paragraph 243, AußStrG zu verfahren und das Verfahren einzustellen ist, falls die Voraussetzungen für eine Sachwalterschaft nicht vorliegen, oder ob nur eine Beendigung nach Paragraph 251, AußStrG in Frage kommt, ist in der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zehn, des Sachwaltergesetzes keineswegs so klar geregelt, daß darüber kein Zweifel aufkommen könnte. Die Bestimmung des Artikel römisch zehn, Ziffer 4, SachwalterG hat offensichtlich nur Verfahren im Auge, in denen kein Beistand oder nur ein vorläufiger Beistand bestellt wurde. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß bei rechtswirksamem Ausspruch der beschränkten Entmündigung und rechtskräftiger Beistandsbestellung keine Verfahrenseinstellung nach Paragraph 243, AußStrG, sondern nur eine Beendigung der Sachwalterschaft in Betracht kommt, ist daher nicht offenbar gesetzwidrig. Bei den genannten Bestimmungen handelt es sich überdies um Verfahrensvorschriften, sodaß deren Verletzung eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht bewirken könnte.
Das Erstgericht wird jedoch gemäß § 283 Abs. 3 ABGB und infolge des Antrages des Betroffenen auf Aufhebung der Sachwalterschaft umgehend das gesetzmäßige Verfahren durchzuführen und darüber zu entscheiden haben, ob die Sachwalterschaft aufzuheben ist oder nicht.Das Erstgericht wird jedoch gemäß Paragraph 283, Absatz 3, ABGB und infolge des Antrages des Betroffenen auf Aufhebung der Sachwalterschaft umgehend das gesetzmäßige Verfahren durchzuführen und darüber zu entscheiden haben, ob die Sachwalterschaft aufzuheben ist oder nicht.
Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der pflegschaftsbehördlichen Geschäfte nach § 111 Abs. 1 JN hat nur zu erfolgen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen zur wirksameren Handhabung des pflegschaftsbehördlichen Schutzes erforderlich erscheint und kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Pflegebefohlene seinen ständigen Aufenthalt und somit den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel verlegt (7 Ob 582/87 ua). Im vorliegenden Fall muß der Rechtsmittelwerber selbst zugeben, seine Wohnung in Wien 2., Schüttelstraße 21/2 derzeit gar nicht benützen zu können, sodaß keine Rede davon sein kann, daß dort der Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung gelegen ist. Darauf, daß der Rechtsmittelwerber seinen ständigen Wohnsitz an der genannten Adresse erblickt, kommt es nicht an. Hinzu kommt, daß - wie schon das Gericht zweiter Instanz richtig hervorgehoben hat - das Verfahren schon seit Jahren beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführt wird und mit Rücksicht auf die ausstehende Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft im derzeitigen Verfahrensstadium eine Übertragung an ein anderes Gericht nicht den mit der Übetragung der Zuständigkeit verfolgten Zwecken dienlich sein kann. Das Gericht zweiter Instanz hat daher zu Recht der Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Donaustadt die Genehmigung versagt.Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der pflegschaftsbehördlichen Geschäfte nach Paragraph 111, Absatz eins, JN hat nur zu erfolgen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen zur wirksameren Handhabung des pflegschaftsbehördlichen Schutzes erforderlich erscheint und kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Pflegebefohlene seinen ständigen Aufenthalt und somit den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel verlegt (7 Ob 582/87 ua). Im vorliegenden Fall muß der Rechtsmittelwerber selbst zugeben, seine Wohnung in Wien 2., Schüttelstraße 21/2 derzeit gar nicht benützen zu können, sodaß keine Rede davon sein kann, daß dort der Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung gelegen ist. Darauf, daß der Rechtsmittelwerber seinen ständigen Wohnsitz an der genannten Adresse erblickt, kommt es nicht an. Hinzu kommt, daß - wie schon das Gericht zweiter Instanz richtig hervorgehoben hat - das Verfahren schon seit Jahren beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführt wird und mit Rücksicht auf die ausstehende Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft im derzeitigen Verfahrensstadium eine Übertragung an ein anderes Gericht nicht den mit der Übetragung der Zuständigkeit verfolgten Zwecken dienlich sein kann. Das Gericht zweiter Instanz hat daher zu Recht der Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Donaustadt die Genehmigung versagt.
Demgemäß ist der Revisionsrekurs des Betroffenen teilweise zurückzuweisen, teilweise ist ihm ein Erfolg zu versagen.