Entscheidung 7 Ob 699/84
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.12.1984
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Vormundschaftssache der am ***** außer der Ehe geborenen minderjährigen T*****, infolge Revisionsrekurses des außerehelichen Vaters Dipl. Kfm. D*****, vertreten durch Dr. Herbert Jahn, Dr. Erich Unterer und Dr. Rainer Handl, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Oktober 1984, GZ 43 R 1015/84-144, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 11. Juli 1984, GZ 2 P 154/76-139, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Dipl. Kfm. Dr. D***** war bisher als außerehelicher Vater der am 12. 7. 1976 geborenen minderjährigen T***** verpflichtet, für diese einen monatlichen Unterhalt von 2.800 S zu zahlen. In Abänderung eines Beschlusses des Erstgerichts hat das Rekursgericht diesen monatlichen Unterhalt ab 1. 7. 1982 auf 3.500 S erhöht. Hiebei ging es von den Feststellungen und Erhebungen über die Vermögen und Einkommensverhältnisse des Vaters sowie den Bedürfnissen des Kindes aus.
Rechtliche Beurteilung
Der von Dipl. Kfm. Dr. D***** gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 14/2 AußStrG nicht zulässig. Mit seinem Rechtsmittel macht der Rekurswerber im Wesentlichen nur angebliche Verfahrensverstöße und unrichtige Tatsachenfeststellungen geltend. Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird gemäß § 14 Abs 2 AußStrG auf jeden Fall ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg 30.514, 12.686 ua).Der von Dipl. Kfm. Dr. D***** gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 14 /, 2, AußStrG nicht zulässig. Mit seinem Rechtsmittel macht der Rekurswerber im Wesentlichen nur angebliche Verfahrensverstöße und unrichtige Tatsachenfeststellungen geltend. Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG auf jeden Fall ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg 30.514, 12.686 ua).
Da im vorliegenden Fall die Unterhaltsbemessung unter Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Kriterien erfolgt ist, war dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der untergerichtlichen Verfahrensschritte versagt.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00699.840.1220.000
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Dokumentnummer
JJT_19841220_OGH0002_0070OB00699_8400000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung