Die Revision ist unzulässig.
Auszugehen ist davon, daß die Klageforderung zwar insgesamt S 65.282,--
beträgt, sich aber aus Einzelforderungen zusammensetzt, die jeweils den Betrag von S 15.000,-- nicht übersteigen. Eine Zusammenrechnung dieser Ansprüche könnte gemäß § 55 Abs 1 Z 1 ZPO nur vorgenommen werden, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden. In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche insbesondere, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Es muß sich stets um eine einheitliche Rechtsvorschrift oder ein einheitliches Rechtsgeschäft handeln, aus dem die Ansprüche abgeleitet werden, wie etwa Ansprüche aus einem einheitlichen Liefervertrag (Fasching I 344). Der Klage ist nicht zu entnehmen, daß die Transporte, deren Fuhrlohn geltend gemacht wird, auf Grund eines einheitlichen Vertrages durchgeführt worden wären. Das Vorliegen einer ständigen Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen reicht zu einer solchen Annahme noch nicht aus. Nach den Verfahrensergebnissen wurden dem Kläger die Transportaufträge einzeln und voneinander unabhänig erteilt. In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klageansprüche, die aus demselben Klagesachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching I 345). Die geltend gemachten Ansprüche beruhen zwar jeweils auf einem gleichartigen Sachverhalt - dem jeweiligen Transportauftrag -, können aber nicht aus demselben Sachverhalt abgeleitet werden.beträgt, sich aber aus Einzelforderungen zusammensetzt, die jeweils den Betrag von S 15.000,-- nicht übersteigen. Eine Zusammenrechnung dieser Ansprüche könnte gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nur vorgenommen werden, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden. In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche insbesondere, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Es muß sich stets um eine einheitliche Rechtsvorschrift oder ein einheitliches Rechtsgeschäft handeln, aus dem die Ansprüche abgeleitet werden, wie etwa Ansprüche aus einem einheitlichen Liefervertrag (Fasching römisch eins 344). Der Klage ist nicht zu entnehmen, daß die Transporte, deren Fuhrlohn geltend gemacht wird, auf Grund eines einheitlichen Vertrages durchgeführt worden wären. Das Vorliegen einer ständigen Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen reicht zu einer solchen Annahme noch nicht aus. Nach den Verfahrensergebnissen wurden dem Kläger die Transportaufträge einzeln und voneinander unabhänig erteilt. In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klageansprüche, die aus demselben Klagesachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching römisch eins 345). Die geltend gemachten Ansprüche beruhen zwar jeweils auf einem gleichartigen Sachverhalt - dem jeweiligen Transportauftrag -, können aber nicht aus demselben Sachverhalt abgeleitet werden.
Nach § 411 Abs 1, zweiter Satz, ZPO ist die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung der Rechtskraft nur bis zur Höhe des Betrages teilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll. über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung wird daher nur bis zur Höhe der Klageforderung entschieden (Fasching III 581, EvBl 1971/195). Wurde, wie im gegenständlichen Verfahren, gegen eine Mehrzahl von Klageansprüchen, die mangels eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges nicht zusammenzurechnen sind, eine einheitliche Gegenforderung eingewendet, kann deshalb über den Bestand dieser Gegenforderung jeweils nur bis zur Höhe der einzelnen Klageforderungen entschieden werden.Nach Paragraph 411, Absatz eins,, zweiter Satz, ZPO ist die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung der Rechtskraft nur bis zur Höhe des Betrages teilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll. über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung wird daher nur bis zur Höhe der Klageforderung entschieden (Fasching römisch drei 581, EvBl 1971/195). Wurde, wie im gegenständlichen Verfahren, gegen eine Mehrzahl von Klageansprüchen, die mangels eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges nicht zusammenzurechnen sind, eine einheitliche Gegenforderung eingewendet, kann deshalb über den Bestand dieser Gegenforderung jeweils nur bis zur Höhe der einzelnen Klageforderungen entschieden werden.
Wurden Forderung und Gegenforderung eingeklagt, liegt aber der Wert der Klageforderung unter der Revisionsgrenze, dann ist die Tatsache, daß die Gegenforderung über der Wertgrenze des § 502 Abs 2 Z 2 ZPO liegt, aus diesem Grunde unerheblich (Fasching IV, 281). Nichts anderes gilt, wenn einer Mehrheit von Forderungen, die jeweils einen Betrag von S 15.000,-- nicht übersteigen, eine einheitliche Gegenforderung gegenübersteht, die diesen Betrag übersteigt. Gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt. Da über die Gegenforderung der Beklagten nur in der dargelegten Weise entschieden werden kann, übersteigt der Beschwerdegegenstand mit Rücksicht auf die Höhe der einzelnen Klageforderungen in keinem Fall den Betrag von S 15.000,--. Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen. Da die Beklagte in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, war ihr Antrag auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens abzuweisen (§§ 40, 50 ZPO).Wurden Forderung und Gegenforderung eingeklagt, liegt aber der Wert der Klageforderung unter der Revisionsgrenze, dann ist die Tatsache, daß die Gegenforderung über der Wertgrenze des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO liegt, aus diesem Grunde unerheblich (Fasching römisch vier, 281). Nichts anderes gilt, wenn einer Mehrheit von Forderungen, die jeweils einen Betrag von S 15.000,-- nicht übersteigen, eine einheitliche Gegenforderung gegenübersteht, die diesen Betrag übersteigt. Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt. Da über die Gegenforderung der Beklagten nur in der dargelegten Weise entschieden werden kann, übersteigt der Beschwerdegegenstand mit Rücksicht auf die Höhe der einzelnen Klageforderungen in keinem Fall den Betrag von S 15.000,--. Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen. Da die Beklagte in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, war ihr Antrag auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens abzuweisen (Paragraphen 40, 50, ZPO).