Auf den vorliegenden Sachverhalt ist noch § 64 Abs 5 KFG anzuwenden, weil das Führerscheingesetz BGBl 1997/I/120, mit dessen § 23 die Frist für die Zulässigkeit des Lenkens von Kraftfahrzeugen durch - im Inland wohnende - Ausländer mit ausländischer Lenkerberechtigung verkürzt wurde, erst am 1.11.1997 in Kraft getreten ist. Danach war das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen war.Auf den vorliegenden Sachverhalt ist noch Paragraph 64, Absatz 5, KFG anzuwenden, weil das Führerscheingesetz BGBl 1997/I/120, mit dessen Paragraph 23, die Frist für die Zulässigkeit des Lenkens von Kraftfahrzeugen durch - im Inland wohnende - Ausländer mit ausländischer Lenkerberechtigung verkürzt wurde, erst am 1.11.1997 in Kraft getreten ist. Danach war das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen war.
Im vorliegenden Fall ist nicht mehr strittig, daß der Beklagte seit November 1994 seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte und seit Begründung des Wohnsitzes bis zum Unfall (6.6.1994) noch kein Jahr verstrichen war. Unstrittig ist auch, daß der Beklagte sei März 1992 im Besitze einer albanischen Lenkerberechtigung für Fahrzeuge war, die in Österreich unter die Gruppe B fallen. Zum Unfallszeitpunkt führte er lediglich einen internationalen Führerschein mit.
Schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung war daher maßgebend, daß der Lenker im Besitze einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung sein mußte. Die Lenkerberechtigung ist das von der Behörde erteilte Recht, Kraftfahrzeuge einer oder mehrerer bestimmter Gruppen zu lenken. Der Führerschein ist dagegen bloß die Bestätigung über die Erteilung dieses Rechtes. Dies ergab sich einerseits aus der Überschrift des § 71 KFG, andererseits aus dem Umstand, daß eine Person, der die Lenkerberechtigung entzogen wurde, auch dann nicht mehr zum Lenken von Kraftfahrzeugen befugt war, wenn sie sich noch im Besitze eines Führerscheines befand. Dies bedeutet, daß das Nichtmitführen oder der Verlust des Führerscheines die Lenkerberechtigung an sich nicht berührt (Veit/Novak, Kraftfahrrecht2 Allgemeines zu § 64 KFG mwN). Dieser Grundsatz ist nach Ansicht des erkennenden Senates auch auf die im Ausland erteilte Lenkerberechtigungen und damit auch auf die Vorschrift über die Zulässigkeit des Lenkens von Kraftfahrzeugen durch - im Inland wohnende - Ausländer in Österreich, anzuwenden, weil es dabei materiell nur darauf ankommt, ob die Lenkerberechtigung tatsächlich im Ausland erteilt wurde, nicht aber, ob der die Erteilung dieses Rechtes bestätigende Führerschein auch mitgeführt wird, selbst wenn die Unterlassung der Mitführung des Führerscheines einen verwaltungsgerichtlichen Straftatbestand darstellt.Schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung war daher maßgebend, daß der Lenker im Besitze einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung sein mußte. Die Lenkerberechtigung ist das von der Behörde erteilte Recht, Kraftfahrzeuge einer oder mehrerer bestimmter Gruppen zu lenken. Der Führerschein ist dagegen bloß die Bestätigung über die Erteilung dieses Rechtes. Dies ergab sich einerseits aus der Überschrift des Paragraph 71, KFG, andererseits aus dem Umstand, daß eine Person, der die Lenkerberechtigung entzogen wurde, auch dann nicht mehr zum Lenken von Kraftfahrzeugen befugt war, wenn sie sich noch im Besitze eines Führerscheines befand. Dies bedeutet, daß das Nichtmitführen oder der Verlust des Führerscheines die Lenkerberechtigung an sich nicht berührt (Veit/Novak, Kraftfahrrecht2 Allgemeines zu Paragraph 64, KFG mwN). Dieser Grundsatz ist nach Ansicht des erkennenden Senates auch auf die im Ausland erteilte Lenkerberechtigungen und damit auch auf die Vorschrift über die Zulässigkeit des Lenkens von Kraftfahrzeugen durch - im Inland wohnende - Ausländer in Österreich, anzuwenden, weil es dabei materiell nur darauf ankommt, ob die Lenkerberechtigung tatsächlich im Ausland erteilt wurde, nicht aber, ob der die Erteilung dieses Rechtes bestätigende Führerschein auch mitgeführt wird, selbst wenn die Unterlassung der Mitführung des Führerscheines einen verwaltungsgerichtlichen Straftatbestand darstellt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß nach § 64 Abs 6 KFG, Ausländern, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz begründet hatten, die "Umschreibung" der im Ausland erworbenen Lenkerberechtigung ermöglicht wurde, wobei der Nachweis der Lenkerberechtigung auch auf eine andere Weise als durch Vorlage des Führerscheines erbracht werden konnte (ZVR 1995/72). Dies bedeutete, daß die Vorlage des ausländischen Führerscheines zum Nachweis der Lenkerberechtigung kein unbedingtes Erfordernis zur Ausstellung eines österreichischen Führerscheines war. Damit ist auch dem in der Revision unter Hinweis auf den allgemeinen Durchführungserlaß des Bundesministeriums für Verkehr zum KFG neuerlich vorgebrachten Argument der Boden entzogen, der Nachweis der Lenkerberechtigung sei nur dann erbracht, wenn der Führerschein auch vorgewiesen werde. Abgesehen davon, daß dieser Erlaß zu § 79 KFG, der den internationalen Kraftfahrverkehr regelt, erging, wird daher zur Lösung der hier zu beurteilenden Frage nicht unmittelbar herangezogen werden kann (vgl Grundner/Heller, Das österreichische Kraftfahrgesetz nach der 17. Novelle 2, 529), stellt das "Nicht-Mitführen" des Führerscheins bei aufrechter Lenkerberechtigung keine Obliegenheitsverletzung da (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 255 f).Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß nach Paragraph 64, Absatz 6, KFG, Ausländern, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz begründet hatten, die "Umschreibung" der im Ausland erworbenen Lenkerberechtigung ermöglicht wurde, wobei der Nachweis der Lenkerberechtigung auch auf eine andere Weise als durch Vorlage des Führerscheines erbracht werden konnte (ZVR 1995/72). Dies bedeutete, daß die Vorlage des ausländischen Führerscheines zum Nachweis der Lenkerberechtigung kein unbedingtes Erfordernis zur Ausstellung eines österreichischen Führerscheines war. Damit ist auch dem in der Revision unter Hinweis auf den allgemeinen Durchführungserlaß des Bundesministeriums für Verkehr zum KFG neuerlich vorgebrachten Argument der Boden entzogen, der Nachweis der Lenkerberechtigung sei nur dann erbracht, wenn der Führerschein auch vorgewiesen werde. Abgesehen davon, daß dieser Erlaß zu Paragraph 79, KFG, der den internationalen Kraftfahrverkehr regelt, erging, wird daher zur Lösung der hier zu beurteilenden Frage nicht unmittelbar herangezogen werden kann vergleiche Grundner/Heller, Das österreichische Kraftfahrgesetz nach der 17. Novelle 2, 529), stellt das "Nicht-Mitführen" des Führerscheins bei aufrechter Lenkerberechtigung keine Obliegenheitsverletzung da (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 255 f).
Da aber der Beklagte unbestritten im Besitz einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung zum Unfallszeitpunkt war und seit seinem Wohnsitzwechsel bis zum Unfall noch kein Jahr verstrichten war, durfte er aufgrund dieser Lenkerberechtigung ein Fahrzeug in Österreich lenken, ohne die in § 6 Abs 2 Z 1 AKHB 1988 bestimmte Obliegenheit, im Besitze einer kraftfahrrechtlichen Berechtigung zu sein, das versicherte Fahrzeug zu lenken, zu verletzen.Da aber der Beklagte unbestritten im Besitz einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung zum Unfallszeitpunkt war und seit seinem Wohnsitzwechsel bis zum Unfall noch kein Jahr verstrichten war, durfte er aufgrund dieser Lenkerberechtigung ein Fahrzeug in Österreich lenken, ohne die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, AKHB 1988 bestimmte Obliegenheit, im Besitze einer kraftfahrrechtlichen Berechtigung zu sein, das versicherte Fahrzeug zu lenken, zu verletzen.
Daher kommt es auf die von den Vorinstanzen weiter relevierte Frage des Kausalitätsgegenbeweises nicht mehr an.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.