Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger macht geltend, es sei durch seine vermittelnde Tätgigkeit zunächst zum Abschlusss eines Kaufvertrags mit der Erstbeklagten und, nach Auflösung dieses Vertrags und ebenfalls durch seine Vermittlung, zu einem weiteren Kaufvertrag mit Irene V***** gekommen. Die vermittelnde Tätigkeit des Klägers habe daher zu zwei „unabhängigen“ Kaufverträgen geführt, so dass dem Kläger für jeden vermittelnden Vertrag die Provision zustehe. Der Rücktritt vom Vertrag werde nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Beklagten mit der Entstehung eines Provisionsanspruchs des Klägers gegenüber Irene V***** hätten rechnen können, und befreie daher die Beklagten nicht von ihrer Provisionszahlungsverpflichtung. Dem Kläger wäre zumindest der Betrag von 140.000 S zuzusprechen gewesen, den Irene V***** an die Beklagten bezahlt habe. Denn die Beklagten hätten aus der Vermitlungstätigkeit des Klägers einen finanziellen Vorteil in der Höhe dieses Betrags gezogen.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Ansicht des Klägers, er habe zwei voneinander unabhängige Kaufverträge vermittelt, sodass ihm für jeden der beiden Verträge die Provision zustehe, nicht anzuschließen. Zwei voneinander unabhängige Kaufverträge lägen vor, wenn die Erstbeklagte aus einem anderen Grund als der mit Irene V***** getroffenen Vereinbarung (Beilage I) vom Vertrag zurückgetreten und in der Folge durch die Vermittlungstätigkeit des Klägers ein weiterer Kaufvertrag (mit Irene V*****) abgeschlossen worden wäre. Der Abschluss eines Kaufvertrags mit Irene V***** war aber nur dadurch möglich, dass die Erstbeklagte (notwendigerweise im Einverständnis mit den Verkäufern der Liegenschaft) ihren Rücktritt von dem unstreitbar bereits zustandegekommenen Vertrag erklärte. Der neuerliche Vertragsabschluss war also von der Aufhebung des ersten Vertrags abhängig. Dass der Abschluss eines Kaufvertrags mit Irene V***** allein von der Bereitschaft der Beklagten abhängig war, das (bereits aufgrund eines erzielten Einverständnisses erstellte) Anbot der Verkäufer vom 5. 6. 1981 (Beilage C) nicht anzunehmen oder eine bereits erklärte Annahme zurückzuziehen, war nicht nur den Verkäufern klar (die Irene V***** ausdrücklich darauf aufmerksam machten, dass sie bereits den Beklagten „im Wort“ seien), sondern auch dem Kläger, dem die bereits erfolgte Einigung und das aufgrund dieser Einigung verfasste schriftliche Anbot an die Beklagten vom 5. 6. 1981 bekannt waren, als er am 13. 6. 1981 die Pension „A*****“ auch Irene V***** zum Kauf anbot. Hat er doch selbst Irene V***** auf die (bereits erfolgte) Vermittlung der Pension an die Beklagten hingewiesen.Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Ansicht des Klägers, er habe zwei voneinander unabhängige Kaufverträge vermittelt, sodass ihm für jeden der beiden Verträge die Provision zustehe, nicht anzuschließen. Zwei voneinander unabhängige Kaufverträge lägen vor, wenn die Erstbeklagte aus einem anderen Grund als der mit Irene V***** getroffenen Vereinbarung (Beilage römisch eins) vom Vertrag zurückgetreten und in der Folge durch die Vermittlungstätigkeit des Klägers ein weiterer Kaufvertrag (mit Irene V*****) abgeschlossen worden wäre. Der Abschluss eines Kaufvertrags mit Irene V***** war aber nur dadurch möglich, dass die Erstbeklagte (notwendigerweise im Einverständnis mit den Verkäufern der Liegenschaft) ihren Rücktritt von dem unstreitbar bereits zustandegekommenen Vertrag erklärte. Der neuerliche Vertragsabschluss war also von der Aufhebung des ersten Vertrags abhängig. Dass der Abschluss eines Kaufvertrags mit Irene V***** allein von der Bereitschaft der Beklagten abhängig war, das (bereits aufgrund eines erzielten Einverständnisses erstellte) Anbot der Verkäufer vom 5. 6. 1981 (Beilage C) nicht anzunehmen oder eine bereits erklärte Annahme zurückzuziehen, war nicht nur den Verkäufern klar (die Irene V***** ausdrücklich darauf aufmerksam machten, dass sie bereits den Beklagten „im Wort“ seien), sondern auch dem Kläger, dem die bereits erfolgte Einigung und das aufgrund dieser Einigung verfasste schriftliche Anbot an die Beklagten vom 5. 6. 1981 bekannt waren, als er am 13. 6. 1981 die Pension „A*****“ auch Irene V***** zum Kauf anbot. Hat er doch selbst Irene V***** auf die (bereits erfolgte) Vermittlung der Pension an die Beklagten hingewiesen.
Der Kläger konnte bei der gegebenen Sachlage den ihm aufgetragenen Verkauf der Pension „A*****“ nur einmal vermitteln. Da ihm das schriftliche Anbot der Familie A***** an die Beklagte vom 5. 6. 1981 bekannt war, als er die Liegenschaft auch Irene V***** anbot, durfte beim Kläger kein Zweifel darüber bestehen, dass der Abschluss eines ausführbaren Kaufvertrags nur entweder mit den Beklagten – wenn diese das Anbot (endgültig) annahmen – oder aber mit Irene V***** – wenn es dieser gelingen sollte, im Einverständnis mit den Verkäufern die Beklagten dazu zu bewegen, das Anbot vom 5. 6. 1981 nicht anzunehmen, bzw von einer bereits erklärten Annahme wieder „zurückzutreten“ – möglich war. Der Abschluss von zwei ausführbaren Kaufverträgen – sowohl mit den Beklagten, als auch mit Irene V*****, „unabhängig“ voneinander, – war unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Wenn daher die Beklagten auf den Kauf der Pension zu Gunsten der gleichfalls vom Kläger vermittelten Käuferin Irene V***** verzichtet haben steht dem Klgäer ein Provisionsanspruch gegen sie nicht zu.
Die Bestimmungen des § 6 Abs 3 HVG sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach § 6 Abs 3 HVG kann der Handelsvertreter (und ebenso ein anderer Geschäftsvermittler im Sinne des § 29 Abs 1 HVG) die volle Provision verlangen, wenn die Ausführung eines von ihm oder durch seine Vermittlung abgeschlossenen Geschäfts oder die Gegenleistung des Dritten, mit dem das Geschäft abgeschlossen worden ist, infolge eines Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben ist, es sei denn, dass für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf Seite des Dritten vorliegen. Um sich von seiner Provisionszahlungspflicht zu befreien, muss der Geschäftsherr nach dieser Bestimmung beweisen, dass für die nachträgliche Vertragsaufhebung wichtige Gründe maßgebend waren, welche die Aufhebung des Geschäfts (oder das Bestehen auf der Gegenleistung des Dritten) nach Treu und Glauben unzumutbar machten und an denen ihn kein Verschulden trifft. Der Makler soll vor der Willkür oder sonstigem Verschulden des Geschäftsherrn bewahrt bleiben. Der Geschäftsherr soll nur dann entschuldigt sein, wenn nach objektiver Auffassung des Verkehrs maßgebliche Tatsachen sein Verhalten rechtfertigen (MietSlg 34.632, 35.721 ua). Nach ständiger Rechtsprechung müssen die wichtigen Gründe im Sinne des § 6 Abs 3 HVG nicht gerade in der Person des Vertragspartners gelegen sein. Es genügen auch wichtige Umstände, die in seiner Person liegen, daher auch Umständ, die durch einen anderweitigen Dritten herbeigeführt wurden (HS IX/9, HS ErgBd 148, ImmZ 1973, 9).Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, HVG sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach Paragraph 6, Absatz 3, HVG kann der Handelsvertreter (und ebenso ein anderer Geschäftsvermittler im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, HVG) die volle Provision verlangen, wenn die Ausführung eines von ihm oder durch seine Vermittlung abgeschlossenen Geschäfts oder die Gegenleistung des Dritten, mit dem das Geschäft abgeschlossen worden ist, infolge eines Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben ist, es sei denn, dass für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf Seite des Dritten vorliegen. Um sich von seiner Provisionszahlungspflicht zu befreien, muss der Geschäftsherr nach dieser Bestimmung beweisen, dass für die nachträgliche Vertragsaufhebung wichtige Gründe maßgebend waren, welche die Aufhebung des Geschäfts (oder das Bestehen auf der Gegenleistung des Dritten) nach Treu und Glauben unzumutbar machten und an denen ihn kein Verschulden trifft. Der Makler soll vor der Willkür oder sonstigem Verschulden des Geschäftsherrn bewahrt bleiben. Der Geschäftsherr soll nur dann entschuldigt sein, wenn nach objektiver Auffassung des Verkehrs maßgebliche Tatsachen sein Verhalten rechtfertigen (MietSlg 34.632, 35.721 ua). Nach ständiger Rechtsprechung müssen die wichtigen Gründe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, HVG nicht gerade in der Person des Vertragspartners gelegen sein. Es genügen auch wichtige Umstände, die in seiner Person liegen, daher auch Umständ, die durch einen anderweitigen Dritten herbeigeführt wurden (HS IX/9, HS ErgBd 148, ImmZ 1973, 9).
Die Ausführungen des zwischen den Verkäufern und der Erstbeklagten bereits abgeschlossenen Geschäfts ist nur wegen des Dazwischentretens einer anderen, gleichfalls vom Kläger vermittelten Kaufinteressentin unterblieben, die den Verkäufern bessere Zahlungskonditionen zu bieten vermochte als die Beklagten und ihnen daher als Vertragspartnerin lieber war (AS 30), und die bereit war, ein Zurückstehen der Beklagten entsprechend abzugelten. Es kann gewiss nicht gesagt werden, dass der zu Gunsten von Irene V***** erklärte Rücktritt der Beklagten (die in der „Abtretungserklärung“ Beilage I vorgenommene „Zurücklegung“ des Anbots Beilage C zu Gunsten von Irene V*****) einen wichtigen Grund im Sinne des § 6 Abs 3 HVG darstellt, der das Unterblieben der Ausführungen des Geschäfts objektiv rechtfertigen könnte. Da jedoch alleinige Ursache für das Verhalten der Beklagten der Umstand war, den Abschluss des Vertrags mit einer anderen – vom Kläger vermittelten! – Käuferin zu ermöglichen, ist ein Sachverhalt im Sinne des § 6 Abs 3 HVG gar nicht gegeben. (Ein Fall des § 9 Abs 1 Z 5 ImmMV liegt schon deshalb nicht vor, weil es nicht die Beklagten, sondern der Kläger selbst war, der Irene V***** die Möglichkeit zum Kauf der Liegenschaft bekanntgegeben hat).Die Ausführungen des zwischen den Verkäufern und der Erstbeklagten bereits abgeschlossenen Geschäfts ist nur wegen des Dazwischentretens einer anderen, gleichfalls vom Kläger vermittelten Kaufinteressentin unterblieben, die den Verkäufern bessere Zahlungskonditionen zu bieten vermochte als die Beklagten und ihnen daher als Vertragspartnerin lieber war (AS 30), und die bereit war, ein Zurückstehen der Beklagten entsprechend abzugelten. Es kann gewiss nicht gesagt werden, dass der zu Gunsten von Irene V***** erklärte Rücktritt der Beklagten (die in der „Abtretungserklärung“ Beilage römisch eins vorgenommene „Zurücklegung“ des Anbots Beilage C zu Gunsten von Irene V*****) einen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, HVG darstellt, der das Unterblieben der Ausführungen des Geschäfts objektiv rechtfertigen könnte. Da jedoch alleinige Ursache für das Verhalten der Beklagten der Umstand war, den Abschluss des Vertrags mit einer anderen – vom Kläger vermittelten! – Käuferin zu ermöglichen, ist ein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, HVG gar nicht gegeben. (Ein Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, ImmMV liegt schon deshalb nicht vor, weil es nicht die Beklagten, sondern der Kläger selbst war, der Irene V***** die Möglichkeit zum Kauf der Liegenschaft bekanntgegeben hat).
Auch ein Rechtsgrund für den Zuspruch eines Betrags von 140.000 S kann nicht gefunden werden. Die Beklagten haben nicht durch die Vermittlungstätigkeit des Klägers einen finanziellen in Vorteil in der Höhe dieses Betrags gezogen. Der Betrag stellt allein ein Entgelt dar, das sie für ihren Verzicht auf die Liegenschaft von Irene V***** – die anders als durch eine Abstandserklärung der Beklagten nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätte, die Liegenschaft zu erwerben – erhalten haben. Bemerkt sei, dass der Kläger einen Anspruch auf den Betrag von 140.000 S im Verfahren vor dem Erstgericht nicht erhoben hat. Sein erst im Rechtsmittelverfahren erhobenes Begehren verstößt deshalb auch gegen das Neuerungsverbot.
Die Revision erweist sich damit als unbegründet, sodass ihr ein Erfolg versagt bleiben musste.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.