Die vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Abs.1 Z 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Der Beklagte geht bei Ausführung seiner Rechtsrüge weitgehend nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus. Nach den getroffenen Feststellungen ist nämlich die Ablieferung des Wohnwagens beim Beklagten nur deshalb unterblieben, weil der Beklagte jeden weiteren Kontakt mit der Klägerin abgebrochen und auf diese Weise eine Ablieferung vereitelt hat. Ferner übersieht der Beklagte bei der Ausführung der Rechtsrüge, daß der einzige Unterschied des nunmehr bereitgestellten Wagens gegenüber dem seinerzeit bestellten darin besteht, daß die grundsätzlich gleiche Ausstattung des Wagens nunmehr mit besserem Material und auf eine bessere Weise erfolgt. Der Preisunterschied spielt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, keine Rolle, weil die Klägerin vom vereinbarten Kaufpreis ausgeht und nicht einen höheren verlangt. Was die Bemängelung des Zinsenzuspruches anlangt, ist darauf zu verweisen, daß nach den getroffenen Feststellungen nie eine mangelnde Lieferbereitschaft der Klägerin bestanden hat. Während der Zeit, in der die Klägerin den ursprünglich bestellten Wagen zur Reparatur bei sich hatte, hat der Beklagte nicht nur eine Lieferung nicht verlangt, sondern im Gegenteil durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, daß er zu einer Abnahme des Wagens gar nicht bereit wäre. Der Beklagte hat nicht bewiesen, daß er, falls er seine Bereitschaft zur Abnahme gezeigt hätte, die Klägerin nicht imstande gewesen wäre, eine dem Vertrag entsprechende Lieferung vorzunehmen. Daß sich der Beklagte in Annahmeverzug befunden hat, kann er wohl selbst nicht bestreiten. Diesbezüglich enthält die Revision auch keine Ausführungen. Durch § 1062 ABGB wird dem Käufer die gesetzliche Obliegenheit auferlegt, den Kaufgegenstand zur bedungenen Zeit zu übernehmen, somit jene notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die nach dem Vertrag, dessen Gegenstand und den näheren Umständen von ihm vorgenommen werden müssen, um die Kaufsache in seine Verfügungsgewalt zu bringen (SZ 55/102). An einer solchen Mitwirkung hat es der Beklagte fehlen lassen. Er hat im Gegenteil eindeutig zu erkennen gegeben, daß er seiner vertraglichen Verpflichtung zur Übernahme nicht entsprechen wolle. Dieses Verhalten des Beklagten war nicht auf die Unmöglichkeit der Leistung durch die Klägerin oder auf die Weigerung der Klägerin, die ihr obliegende Leistung zu erbringen, zurückzuführen. Daß die Klägerin sich zu irgendeinem Zeitpunkt geweigert hätte, ihre vertraglichenVerpflichtungen zu erfüllen oder daß sie dazu nicht imstande gewesen wäre, hat der Beklagte nicht bewiesen. Die richtige Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß den Beklagten diesbezüglich die Beweislast getroffen hätte (siehe auch HS VII/4), wird in der Revision nicht bekämpft.Die vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Der Beklagte geht bei Ausführung seiner Rechtsrüge weitgehend nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus. Nach den getroffenen Feststellungen ist nämlich die Ablieferung des Wohnwagens beim Beklagten nur deshalb unterblieben, weil der Beklagte jeden weiteren Kontakt mit der Klägerin abgebrochen und auf diese Weise eine Ablieferung vereitelt hat. Ferner übersieht der Beklagte bei der Ausführung der Rechtsrüge, daß der einzige Unterschied des nunmehr bereitgestellten Wagens gegenüber dem seinerzeit bestellten darin besteht, daß die grundsätzlich gleiche Ausstattung des Wagens nunmehr mit besserem Material und auf eine bessere Weise erfolgt. Der Preisunterschied spielt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, keine Rolle, weil die Klägerin vom vereinbarten Kaufpreis ausgeht und nicht einen höheren verlangt. Was die Bemängelung des Zinsenzuspruches anlangt, ist darauf zu verweisen, daß nach den getroffenen Feststellungen nie eine mangelnde Lieferbereitschaft der Klägerin bestanden hat. Während der Zeit, in der die Klägerin den ursprünglich bestellten Wagen zur Reparatur bei sich hatte, hat der Beklagte nicht nur eine Lieferung nicht verlangt, sondern im Gegenteil durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, daß er zu einer Abnahme des Wagens gar nicht bereit wäre. Der Beklagte hat nicht bewiesen, daß er, falls er seine Bereitschaft zur Abnahme gezeigt hätte, die Klägerin nicht imstande gewesen wäre, eine dem Vertrag entsprechende Lieferung vorzunehmen. Daß sich der Beklagte in Annahmeverzug befunden hat, kann er wohl selbst nicht bestreiten. Diesbezüglich enthält die Revision auch keine Ausführungen. Durch Paragraph 1062, ABGB wird dem Käufer die gesetzliche Obliegenheit auferlegt, den Kaufgegenstand zur bedungenen Zeit zu übernehmen, somit jene notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die nach dem Vertrag, dessen Gegenstand und den näheren Umständen von ihm vorgenommen werden müssen, um die Kaufsache in seine Verfügungsgewalt zu bringen (SZ 55/102). An einer solchen Mitwirkung hat es der Beklagte fehlen lassen. Er hat im Gegenteil eindeutig zu erkennen gegeben, daß er seiner vertraglichen Verpflichtung zur Übernahme nicht entsprechen wolle. Dieses Verhalten des Beklagten war nicht auf die Unmöglichkeit der Leistung durch die Klägerin oder auf die Weigerung der Klägerin, die ihr obliegende Leistung zu erbringen, zurückzuführen. Daß die Klägerin sich zu irgendeinem Zeitpunkt geweigert hätte, ihre vertraglichenVerpflichtungen zu erfüllen oder daß sie dazu nicht imstande gewesen wäre, hat der Beklagte nicht bewiesen. Die richtige Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß den Beklagten diesbezüglich die Beweislast getroffen hätte (siehe auch HS VII/4), wird in der Revision nicht bekämpft.
Richtig ist, daß die Klägerin den bereits für den Beklagten bereitgestellten Wohnwagen nicht mehr liefern kann, weil sie ihn inzwischen veräußert hat. Dieses Recht stand ihr jedoch aufgrund der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung zu. Die Klägerin hatte nämlich nach dem Vertrag bei Annahmeverzug des Käufers das Recht, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an seiner Stelle einen gleichartigen Kaufgegenstand zu liefern. Daß dieses Recht nach einer erfolgten Spezifizierung nicht mehr gegeben sein sollte, kann der festgestellten Vereinbarung nicht entnommen werden. Vielmehr konnte der Sinn dieser Vereinbarung nur der sein, daß die Klägerin im Falle des Annahmeverzuges des Beklagten nicht mit der Verpflichtung einer ständigen Bereithaltung eines bestimmten Stückes belastet werden sollte. Sie sollte lediglich die Pflicht haben, bei Beendigung des Annahmeverzuges einen gleichartigen Kaufgegenstand zu liefern. Schon aus diesem Grunde kann die Spezifizierung durch den Beklagten nicht dazu führen, daß die Klägerin nicht mehr berechtigt gewesen wäre, den Kaufgegenstand zu veräußern. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht richtig erkannt, daß auch nach und trotz der Spezifikation auf das Gattungsschuldverhältnis zurückgegriffen werden kann, wenn der Vertragspartner kein berechtigtes Interesse hat, auf der Lieferung gerade der spezifizierten Stücke zu bestehen (SZ 54/3 u.a.). Wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, ist ein solches berechtigtes Interesse des Beklagten hier nicht anzunehmen. Die Klägerin ist in der Lage und bereit, dem Beklagten einen Wagen zu liefern, der in seiner Ausstattung zur Gänze dem bestellten Wagen entspricht. Der einzige Unterschied besteht in einer besseren Qualität des für die Herstellung des Wagens verwendeten Materials und in einer besseren Ausführung der Herstellung. Diese Differenz kann also dem Beklagten nur zum Vorteil gereichen, weshalb er kein berechtigtes Interesse an einem Bestehen auf Lieferung des seinerzeit bestellten Wagens hat. Ein solches berechtigtes Interesse wäre nur dann gegeben, wenn der Beklagte verpflichtet wäre, für den Wagen einen höheren Preis zu bezahlen. Gerade das ist aber hier nicht der Fall, weil die Klägerin selbst vom vereinbarten Kaufpreis ausgeht.
Mit Recht hat also das Berufungsgericht erkannt, daß der Beklagte infolge der Leistungsbereitschaft der Klägerin verpflichtet ist, dieser den Kaufpreis zu bezahlen.
Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß nach der ständigen Judikatur (SZ 54/3, JBl. 1980/92, 1976, 537 u. a.). sowie einem Teil der Lehre (Bydlinski JBl. 1973, 290 f) die Einrede der bestehenden Gegenforderung, die dem Begehren auf Verurteilung Zug um Zug zugrunde liegt, ausgeschlossen ist, wenn sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet. An dieser Judikatur hat der Oberste Gerichtshof bis in die jüngste Zeit (1 Ob 602/82) festgehalten. Die vereinzelt von Jabornegg (Zurückbehaltungsrecht 266 ff) vorgebrachte gegenteilige Rechtsansicht berücksichtigt zu wenig die durch den Annahmeverzug des Beklagten eingetretene Verschiebung der Interessenlage. Der erkennende Senat sieht sich daher trotz dieses Einwandes nicht veranlaßt, von der ständigen Judikatur in diesem Punkt abzugehen. Was die Bekämpfung des Zuspruches kapitalisierter Zinsen anlangt, so wurde bereits oben darauf verwiesen, daß sich der Beklagte zumindest ab 7. Jänner 1982 im Verzug befand. Da er eine fehlende Lieferfähigkeit oder Lieferbereitschaft der Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht bewiesen hat und seit dem vorgenannten Zeitpunkt durch ein geändertes Verhalten auch sein Annahmeverzug nicht beendet ist, besteht kein Anlaß, einen nach dem 7. Jänner 1982 liegenden Zeitraum bei der Berechnung der Verzugszinsen außer acht zu lassen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.