Rechtssatz RS0020215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020215
Entscheidungsdatum
26.11.1986
Rechtssatz
Dem Käufer wird mit der gesetzlichen Obliegenheit nach § 1062 ABGB, den Kaufgegenstand zur bedungenen Zeit zu übernehmen, nur auferlegt, jene notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die nach dem Vertrag, dessen Gegenstand und den näheren Umständen von ihm vorgenommen werden müssen, um die Kaufsache in seine Verfügungsgewalt zu bringen.Dem Käufer wird mit der gesetzlichen Obliegenheit nach Paragraph 1062, ABGB, den Kaufgegenstand zur bedungenen Zeit zu übernehmen, nur auferlegt, jene notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die nach dem Vertrag, dessen Gegenstand und den näheren Umständen von ihm vorgenommen werden müssen, um die Kaufsache in seine Verfügungsgewalt zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020215
Dokumentnummer
JJR_19820701_OGH0002_0070OB00534_8200000_005