Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Was die Lösung jener Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, anlangt, kann der Oberste Gerichtshof dem Berufungsgericht allerdings nicht folgen. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber ein und derselben Wendung ("......regelmäßig verwendet.....") in einer gesetzlichen Bestimmung verschiedene Bedeutungen beilegen sollte. Auch das Berufungsgericht führt hier keinen Grund an. Verwendet der Gesetzgeber in einer gesetzlichen Bestimmung einen Ausdruck zweimal, so wird man im Zweifel davon ausgehen müssen, daß dieser Ausdruck jeweils dasselbe bedeutet. Demnach ist der Ausdruck "regelmäßig verwendet" im § 30 Abs. 2 Z 4 MRG gleichbedeutend mit demselben Ausdruck im § 30 Abs. 2 Z 6 MRG (Würth in Rummel Rz 25 zu § 30 MRG). Damit ist für die Klägerin im vorliegenden Fall jedoch nichts gewonnen. Sie macht nämlich als Kündigungsgrund ausschließlich § 30 Abs. 2 Z 4 erster Fall MRG geltend (siehe auch ihre Erklärung S. 109 des Aktes). Dieser Kündigungsgrund ist gegeben, wenn der Mieter den Mietgegenstand mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in nächster Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt. Die Erfüllung des Kündigungstatbestandes setzt also das Vorliegen zweier Tatbestandsmerkmale voraus, nämlich einerseits die gänzliche Weitergabe und andererseits den Nichtbedarf. Fehlt es an einem dieser Tatbestandsmerkmale, so ist der Kündigungsgrund nicht erfüllt. Wenn daher die Wohnung nicht zur Gänze weitergegeben wurde, bedarf es keiner Prüfung der Frage des dringenden Bedarfes, weil diesfalls der Kündigungsgrund des § 30 Abs. 2 Z 4 erster Fall MRG nicht vorliegen kann. Im vorliegenden Fall steht für den Obersten Gerichtshof bindend fest, daß der Beklagte die Wohnung nicht zur Gänze an seine Lebensgefährtin (eine weitere Person kommt nicht in Frage) weitergegeben hat. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs. 2 Z 4 erster Fall MRG entspricht § 19 Abs. 2 Z 10 MG. Aus diesem Grunde kann die zu der letztgenannten Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur auch zur Auslegung des § 30 Abs. 2 Z 4 MRG herangezogen werden (MietSlg. 37.419 ua). Nach der Judikatur zu den beiden gleichlautenden Gesetzesbestimmungen ist unter dem Begriff der "Weitergabe" jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen (MietSlg. 37.419, 30.393, 26.267 ua). Es muß sich also um eine Überlassung zum regelmäßigen Gebrauch handeln. Daß eine dritte Person zusammen mit dem Mieter die Wohnung unregelmäßig mitbenützt oder sich fallweise mit Erlaubnis des Mieters allein dort aufhält, kann nicht als eine "Weitergabe" an diese Person verstanden werden.Was die Lösung jener Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, anlangt, kann der Oberste Gerichtshof dem Berufungsgericht allerdings nicht folgen. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber ein und derselben Wendung ("......regelmäßig verwendet.....") in einer gesetzlichen Bestimmung verschiedene Bedeutungen beilegen sollte. Auch das Berufungsgericht führt hier keinen Grund an. Verwendet der Gesetzgeber in einer gesetzlichen Bestimmung einen Ausdruck zweimal, so wird man im Zweifel davon ausgehen müssen, daß dieser Ausdruck jeweils dasselbe bedeutet. Demnach ist der Ausdruck "regelmäßig verwendet" im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG gleichbedeutend mit demselben Ausdruck im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG (Würth in Rummel Rz 25 zu Paragraph 30, MRG). Damit ist für die Klägerin im vorliegenden Fall jedoch nichts gewonnen. Sie macht nämlich als Kündigungsgrund ausschließlich Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG geltend (siehe auch ihre Erklärung S. 109 des Aktes). Dieser Kündigungsgrund ist gegeben, wenn der Mieter den Mietgegenstand mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in nächster Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt. Die Erfüllung des Kündigungstatbestandes setzt also das Vorliegen zweier Tatbestandsmerkmale voraus, nämlich einerseits die gänzliche Weitergabe und andererseits den Nichtbedarf. Fehlt es an einem dieser Tatbestandsmerkmale, so ist der Kündigungsgrund nicht erfüllt. Wenn daher die Wohnung nicht zur Gänze weitergegeben wurde, bedarf es keiner Prüfung der Frage des dringenden Bedarfes, weil diesfalls der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG nicht vorliegen kann. Im vorliegenden Fall steht für den Obersten Gerichtshof bindend fest, daß der Beklagte die Wohnung nicht zur Gänze an seine Lebensgefährtin (eine weitere Person kommt nicht in Frage) weitergegeben hat. Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG entspricht Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG. Aus diesem Grunde kann die zu der letztgenannten Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur auch zur Auslegung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG herangezogen werden (MietSlg. 37.419 ua). Nach der Judikatur zu den beiden gleichlautenden Gesetzesbestimmungen ist unter dem Begriff der "Weitergabe" jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen (MietSlg. 37.419, 30.393, 26.267 ua). Es muß sich also um eine Überlassung zum regelmäßigen Gebrauch handeln. Daß eine dritte Person zusammen mit dem Mieter die Wohnung unregelmäßig mitbenützt oder sich fallweise mit Erlaubnis des Mieters allein dort aufhält, kann nicht als eine "Weitergabe" an diese Person verstanden werden.
Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Wohnung vom Beklagten nie in diesem Sinne an seine Lebensgefährtin weitergegeben. Die Lebensgefährtin führt weitgehend einen gemeinsamen Haushalt mit dem Beklagten, was zu einer fallweisen Benützung der aufgekündigten Wohnung zusammen mit dem Beklagten führt. Daß sich die Lebensgefährtin in dieser Wohnung gelegentlich auch allein aufhält, kann nicht zur Annahme einer Weitergabe der Wohnung an sie führen. Ob ein entsprechender Wille vorhanden war, ist eine Tatfrage, die von den Vorinstanzen dahin gelöst wurde, daß dieser Wille fehlt. Demnach kann von einem solchen Willen nicht ausgegangen werden zumal die festgestellten Umstände für sein Vorhandensein nicht zwingend sprechen. Vielmehr ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, daß der Beklagte, wenn auch in sehr eingeschränktem Umfang, die Wohnung nach wie vor selbst benützt und daß seine Lebensgefährtin ihm bei dieser Benützung folgt. Wie dies auch bei anderen, im gemeinsamen Haushalt mit einem Mieter wohnenden Personen der Fall ist, führt dies dazu, daß die Lebensgefährtin sich fallweise auch allein in der Wohnung aufhält. Daraus kann noch nicht zwingend eine Überlassung der Wohnung an sie abgeleitet werden. Was die in der Revision angeführte Judikatur anlangt, bezieht sich diese nur auf die Frage, inwieweit in der fallweisen Benützung der Wohnung durch den Mieter eine regelmäßige Verwendung im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 4 (eventuell auch Z 6) MRG zu erblicken ist. Es ist der Revision zugegeben, daß die diesbezügliche Rechtsansicht der Vorinstanzen mit der Judikatur nicht zur Gänze übereinstimmt. Da jedoch die Frage der regelmäßigen Benützung bei ausschließlicher Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs. 2 Z 4 erster Fall dann keine Rolle spielt, wenn eine gänzliche Weitergabe fehlt, muß auf die Richtigkeit der vorinstanzlichen Rechtsansicht zu diesem Punkt nicht eingegangen werden. Es könnte zwar allenfalls aus einem Fehlen der regelmäßigen Benützung durch den Mieter auf den Willen zur Weitergabe geschlossen werden. Wird jedoch konkret das Fehlen eines solchen Willens festgestellt, so scheidet eine gegenteilige tatsächliche Schlußfolgerung aus. Dies ist hier der Fall. Es erweist sich sohin, daß im Hinblick auf die ausdrückliche Feststellung der Nichtweitergabe die Ausführungen der Revision zur der Frage der Regelmäßigkeit der Benützung der Wohnung durch den Beklagten an der Sache vorbeigehen. Auch das Fehlen einer solchen regelmäßigen Benützung ersetzt das Fehlen des weiteren notwendigen Tatbestandselementes des Kündigungsgrundes des § 30 Abs. 2 Z 4 erster Fall MRG nicht.Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Wohnung vom Beklagten nie in diesem Sinne an seine Lebensgefährtin weitergegeben. Die Lebensgefährtin führt weitgehend einen gemeinsamen Haushalt mit dem Beklagten, was zu einer fallweisen Benützung der aufgekündigten Wohnung zusammen mit dem Beklagten führt. Daß sich die Lebensgefährtin in dieser Wohnung gelegentlich auch allein aufhält, kann nicht zur Annahme einer Weitergabe der Wohnung an sie führen. Ob ein entsprechender Wille vorhanden war, ist eine Tatfrage, die von den Vorinstanzen dahin gelöst wurde, daß dieser Wille fehlt. Demnach kann von einem solchen Willen nicht ausgegangen werden zumal die festgestellten Umstände für sein Vorhandensein nicht zwingend sprechen. Vielmehr ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, daß der Beklagte, wenn auch in sehr eingeschränktem Umfang, die Wohnung nach wie vor selbst benützt und daß seine Lebensgefährtin ihm bei dieser Benützung folgt. Wie dies auch bei anderen, im gemeinsamen Haushalt mit einem Mieter wohnenden Personen der Fall ist, führt dies dazu, daß die Lebensgefährtin sich fallweise auch allein in der Wohnung aufhält. Daraus kann noch nicht zwingend eine Überlassung der Wohnung an sie abgeleitet werden. Was die in der Revision angeführte Judikatur anlangt, bezieht sich diese nur auf die Frage, inwieweit in der fallweisen Benützung der Wohnung durch den Mieter eine regelmäßige Verwendung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, (eventuell auch Ziffer 6,) MRG zu erblicken ist. Es ist der Revision zugegeben, daß die diesbezügliche Rechtsansicht der Vorinstanzen mit der Judikatur nicht zur Gänze übereinstimmt. Da jedoch die Frage der regelmäßigen Benützung bei ausschließlicher Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall dann keine Rolle spielt, wenn eine gänzliche Weitergabe fehlt, muß auf die Richtigkeit der vorinstanzlichen Rechtsansicht zu diesem Punkt nicht eingegangen werden. Es könnte zwar allenfalls aus einem Fehlen der regelmäßigen Benützung durch den Mieter auf den Willen zur Weitergabe geschlossen werden. Wird jedoch konkret das Fehlen eines solchen Willens festgestellt, so scheidet eine gegenteilige tatsächliche Schlußfolgerung aus. Dies ist hier der Fall. Es erweist sich sohin, daß im Hinblick auf die ausdrückliche Feststellung der Nichtweitergabe die Ausführungen der Revision zur der Frage der Regelmäßigkeit der Benützung der Wohnung durch den Beklagten an der Sache vorbeigehen. Auch das Fehlen einer solchen regelmäßigen Benützung ersetzt das Fehlen des weiteren notwendigen Tatbestandselementes des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG nicht.
Im Ergebnis erweisen sich demnach die Entscheidungen der Vorinstanzen als richtig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.