Rechtssatz RS0068823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068823
Geschäftszahl
8Ob178/69; 7Ob709/89; 7Ob53/98i; 5Ob139/09s
Entscheidungsdatum
01.09.2009
Norm
MG §19 Abs2 Z10 A1
MRG §30 Abs2 Z4 B
Rechtssatz
Es mangelt an dem Erfordernis der gänzlichen Weitergabe der Wohnung, wenn die Mieterin zwar ihre Mutter in die Wohnung aufnimmt, diese Wohnung aber selbst - wenn auch in eingeschränktem Maß (das hier zum Ausschluss des Kündigungsgrundes des § 19 Abs 2 Z 13 MG nicht hinreichte - weiterhin regelmäßig benützt.Es mangelt an dem Erfordernis der gänzlichen Weitergabe der Wohnung, wenn die Mieterin zwar ihre Mutter in die Wohnung aufnimmt, diese Wohnung aber selbst - wenn auch in eingeschränktem Maß (das hier zum Ausschluss des Kündigungsgrundes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG nicht hinreichte - weiterhin regelmäßig benützt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 178/69
Entscheidungstext OGH 30.09.1969 8 Ob 178/69
Veröff: MietSlg 21492
- 7 Ob 709/89
Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 709/89
Beisatz: Dass eine dritte Person zusammen mit dem Mieter die Wohnung unregelmäßig mitbenützt oder sich fallweise mit Erlaubnis des Mieters allein dort aufhält, kann nicht als eine "Weitergabe" an diese Person verstanden werden. (T1) Veröff: MietSlg XLI/35 = RZ 1990/85 S 203
- 7 Ob 53/98i
Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 53/98i
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 30 Abs 2 Z 4 MRG. (T2)
- 5 Ob 139/09s
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 139/09s
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Keine „gänzliche" Überlassung liegt vor, solange der Mieter die Wohnung weiterhin regelmäßig (wenngleich nicht immer) benützt, auch wenn er einem Dritten die Benützung der ganzen Wohnung gestattet. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068823
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19690930_OGH0002_0080OB00178_6900000_003