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Entscheidung 7 Ob 71/08d×

Entscheidung 7 Ob 71/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob71/08d

Entscheidungsdatum

09.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Annette K*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Herausgabe, über die „außerordentliche Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2007, GZ 17 R 197/07a-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 17. Oktober 2007, GZ 6 C 897/07b-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „außerordentliche Revision" der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der am 6. 9. 2007 eingebrachten Klage begehrt die Versicherungsnehmerin die Verurteilung ihres beklagten Haushaltsversicherers zur Herausgabe einer Kopie jenes Versicherungsantrags, auf den sich die Ausstellung einer nummernmäßig bestimmten Polizze gründet. Sie habe diesen Versicherungsvertrag gemäß Paragraph 8, Absatz 3, VersVG vorzeitig gekündigt, worauf ihr von der Beklagten eine Dauerrabattnachforderung in Höhe von 195,26 EUR in Rechnung gestellt worden sei, zu deren Überprüfung sie die Beklagte (vergeblich) um Ausfolgung einer Antragskopie ersucht habe. Ihr Herausgabebegehren bewertete die Klägerin mit dem in Rechnung gestellten Nachforderungsbetrag.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und erhob unter anderem auch eine Streitwertbemängelung gemäß Paragraph 7, RATG, da der Streitwert mit „maximal 50 EUR" anzusetzen sei.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Herabsetzung des Streitwerts ab und verurteilte die Beklagte im Sinn des Klagebegehrens. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 4.000 EUR übersteige und die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte „außerordentliche Revision" der Beklagten mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist - worauf bereits das Berufungsgericht in seinem Unzulässigkeitsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zutreffend hingewiesen hat - eine Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) in Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Ein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO liegt hier nicht vor. Der Wert des maßgeblichen Entscheidungsgegenstands beträgt im vorliegenden Fall bloß 195,26 EUR, liegt also weit unter dem im Gesetz genannten Schwellenwert. Zwar bindet der Ausspruch über die absolute Unzulässigkeit einer Revision weder die Parteien noch die Gerichte und hindert eine Partei nicht, dennoch Revision zu erheben und darin darzulegen, weshalb ihres Erachtens der (Bewertungs-)Ausspruch unrichtig ist (8 Ob 535/93; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 500, Rz 19; E. Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 500, Rz 7). Derartige Ausführungen finden sich im gesamten Rechtsmittel jedoch nicht - ganz abgesehen davon, dass die Beklagte schon in erster Instanz ihre Streitwertbemängelung nicht nach oben, sondern nach unten („maximal 50 EUR") reklamiert hat, welcher Antrag jedoch (gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Schlusssatz RATG unbekämpfbar) abgewiesen wurde. Diese absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrechtszugs an den Obersten Gerichtshof kann nicht durch eine „außerordentliche Revision" (deren Voraussetzungen nach Paragraph 505, Absatz 4, ZPO hier nicht gegeben sind) umgangen werden.

Da im vorliegenden Fall der nicht in Geld bestehende Entscheidungsgegenstand des berufungsgerichtlichen Urteils (auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten und Revisionswerberin) 4.000 EUR nicht übersteigt, ist deren Revision somit gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig und war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Anmerkung

E87314 7Ob71.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00071.08D.0409.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080409_OGH0002_0070OB00071_08D0000_000