Die vom Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen § 503 Z 1 ZPO (§§ 477, 471 Z 5 und Z 7 ZPO) erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.Die vom Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO (Paragraphen 477, 471, Ziffer 5 und Ziffer 7, ZPO) erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Revision wird ausschließlich darauf gestützt, daß die Ehe der Streitteile am 1. August 1986 gemäß § 55 a EheG vor dem Bezirksgericht Mödling geschieden worden sei. Es sei demnach eine Fortsetzung des Ehescheidungsverfahrens vor dem Berufungsgericht nicht mehr zulässig gewesen.Die Revision wird ausschließlich darauf gestützt, daß die Ehe der Streitteile am 1. August 1986 gemäß Paragraph 55, a EheG vor dem Bezirksgericht Mödling geschieden worden sei. Es sei demnach eine Fortsetzung des Ehescheidungsverfahrens vor dem Berufungsgericht nicht mehr zulässig gewesen.
Wie sich aus dem Akt 1 Sch 61/86 des Bezirksgerichtes Mödling ergibt, haben die Parteien dort am 1. August 1986 einen Antrag auf Scheidung der Ehe nach § 55 a EheG gestellt. Tatsächlich erging am selben Tag ein Beschluß im Sinne dieses Antrages. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.Wie sich aus dem Akt 1 Sch 61/86 des Bezirksgerichtes Mödling ergibt, haben die Parteien dort am 1. August 1986 einen Antrag auf Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, a EheG gestellt. Tatsächlich erging am selben Tag ein Beschluß im Sinne dieses Antrages. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.
Den Ausführungen der Revision ist entgegenzuhalten, daß der Scheidungsausspruch des Kreisgerichtes Wiener Neustadt von den Parteien nicht bekämpft worden ist. Im Eheverfahren kann der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen, ohne daß bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist. Bei einer Ehescheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens des Beklagten präjudiziell für den Scheidungsausspruch (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 2365, 2 Ob 572,573/86, 1 Ob 514/86 ua.).
Beim Ehescheidungsurteil handelt es sich um ein Rechtsgestaltungsurteil (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 2331). Rechtsgestaltungsurteile ändern unmittelbar mit Eintritt der Rechtskraft die Rechtslage (Fasching III, 552). Demgemäß spricht § 46 EheG aus, daß die Ehe mit Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst ist. Nach Rechtskraft eines Ehescheidungsurteiles besteht die geschiedene Ehe nicht mehr, sodaß eine neuerliche Rechtsgestaltung im Sinne einer Scheidung dieser Ehe ebenso undenkbar ist, wie die Scheidung einer nie bestandenen Ehe. Rechtsgestaltungsurteile entfalten neben der Rechtskraftwirkung auch eine Gestaltungswirkung (Fasching III, 743 f.). Wird die bereits rechtskräftig geschiedene Ehe durch eine weitere Entscheidung neuerlich "geschieden", so kann diese zweite Entscheidung zwar in Rechtskraft erwachsen, entfaltet jedoch nicht die ansonsten Rechtsgestaltungsentscheidungen innewohnende Gestaltungswirkung. Die Rechtsgestaltung ist bereits durch die erste Entscheidung erfolgt, weshalb die zweite Entscheidung trotz formeller Rechtskraft ins Leere geht. Die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vergleiches wird durch das Fehlen der Gestaltungswirkung des Beschlusses nach § 55 a EheG wohl nicht berührt.Beim Ehescheidungsurteil handelt es sich um ein Rechtsgestaltungsurteil (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 2331). Rechtsgestaltungsurteile ändern unmittelbar mit Eintritt der Rechtskraft die Rechtslage (Fasching römisch drei, 552). Demgemäß spricht Paragraph 46, EheG aus, daß die Ehe mit Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst ist. Nach Rechtskraft eines Ehescheidungsurteiles besteht die geschiedene Ehe nicht mehr, sodaß eine neuerliche Rechtsgestaltung im Sinne einer Scheidung dieser Ehe ebenso undenkbar ist, wie die Scheidung einer nie bestandenen Ehe. Rechtsgestaltungsurteile entfalten neben der Rechtskraftwirkung auch eine Gestaltungswirkung (Fasching römisch drei, 743 f.). Wird die bereits rechtskräftig geschiedene Ehe durch eine weitere Entscheidung neuerlich "geschieden", so kann diese zweite Entscheidung zwar in Rechtskraft erwachsen, entfaltet jedoch nicht die ansonsten Rechtsgestaltungsentscheidungen innewohnende Gestaltungswirkung. Die Rechtsgestaltung ist bereits durch die erste Entscheidung erfolgt, weshalb die zweite Entscheidung trotz formeller Rechtskraft ins Leere geht. Die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vergleiches wird durch das Fehlen der Gestaltungswirkung des Beschlusses nach Paragraph 55, a EheG wohl nicht berührt.
Wird eine Ehe nach § 49 EheG geschieden, so schreibt § 60 EheG zwingend einen Verschuldensausspruch vor, der, wie sich sinngemäß aus § 60 Abs 2 EheG ergibt, kein bloß teilweiser derart sein kann, daß jeden der beiden Ehegatten nur das geringere Verschulden trifft. Der Verschuldensausspruch ist keine Rechtsgestaltung, sondern eine durch § 60 EheG vorgeschriebene zusätzliche Feststellung (Fasching III, 553).Wird eine Ehe nach Paragraph 49, EheG geschieden, so schreibt Paragraph 60, EheG zwingend einen Verschuldensausspruch vor, der, wie sich sinngemäß aus Paragraph 60, Absatz 2, EheG ergibt, kein bloß teilweiser derart sein kann, daß jeden der beiden Ehegatten nur das geringere Verschulden trifft. Der Verschuldensausspruch ist keine Rechtsgestaltung, sondern eine durch Paragraph 60, EheG vorgeschriebene zusätzliche Feststellung (Fasching römisch drei, 553).
Wird eine Ehe gemäß § 49 EheG geschieden, so muß gemäß § 60 EheG auch über das gesamte Verschulden entschieden werden. Vor einer solchen Entscheidung ist das Verfahren nicht abgeschlossen. Das Berufungsgericht kann also eine nur gegen den Ausspruch überwiegenden Verschuldens gerichtete Berufung nicht zurückweisen, weil es hiefür an einer gesetzlichen Voraussetzung fehlt. Daran ändert die Rechtskraft eines nach der rechtskräftigen Ehescheidung irrrtümlich ergangenen Ehescheidungsbeschlusses nach § 55 a EheG nichts. Als Rücknahme der Ehescheidungsklage nach § 49 EheG kann dieser Beschluß nicht angesehen werden, weil auch nach dem nunmehr geltenden § 483 a Abs 1 ZPO eine Klagsrücknahme im Eheverfahren nur bis zur Rechtskraft des Urteils möglich ist (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 2337). Einer teilweisen Klagsrücknahme nur bezüglich des Verschuldens im Falle eines Scheidungsbegehrens nach § 49 EheG steht § 60 EheG entgegen. Auch eine teilweise Einschränkung auf ein Mitverschulden ist unzulässig, weil eine Klage nach § 49 EheG nur auf Scheidung aus Verschulden schlechthin zu richten ist und ein Mitverschulden nur auf Einwendung des Gegners berücksichtigt werden kann. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Klagsänderung ist aber auf Einwendungen nicht Bedacht zu nehmen. Eine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf das noch aufrechte Verschuldensbegehren tritt durch einen solchen, der Gestaltungswirkung entbehrenden Beschluß nicht ein. § 55 a EheG sieht zwar die Aufnahme eines Verschuldensausspruches in die Entscheidung nicht vor, enthält aber auch keine Vorschrift, aus der entnommen werden könnte, daß die Entscheidung auch die negative Feststellung bezüglich eines Verschuldens beinhalte. Gestaltet ein solcher Beschluß die Rechtslage (Scheidung der Ehe), so wird über das Verschulden nicht entschieden. Fehlt es an einer Rechtsgestaltung, weil diese schon vorher durch eine andere Entscheidung erfolgt ist, so muß entsprechend der tatsächlichen Rechtsgestaltung vorgegangen, also im Falle einer Scheidung nach § 49 EheG abschließend über das Verschulden entschieden werden. Es ergibt sich sohin, daß das Berufungsgericht berechtigt und verpflichtet war, das vorliegende Verfahren durch eine Entscheidung über die Verschuldensteilung zu beenden. Seine Vorgangsweise begründet keine Nichtigkeit.Wird eine Ehe gemäß Paragraph 49, EheG geschieden, so muß gemäß Paragraph 60, EheG auch über das gesamte Verschulden entschieden werden. Vor einer solchen Entscheidung ist das Verfahren nicht abgeschlossen. Das Berufungsgericht kann also eine nur gegen den Ausspruch überwiegenden Verschuldens gerichtete Berufung nicht zurückweisen, weil es hiefür an einer gesetzlichen Voraussetzung fehlt. Daran ändert die Rechtskraft eines nach der rechtskräftigen Ehescheidung irrrtümlich ergangenen Ehescheidungsbeschlusses nach Paragraph 55, a EheG nichts. Als Rücknahme der Ehescheidungsklage nach Paragraph 49, EheG kann dieser Beschluß nicht angesehen werden, weil auch nach dem nunmehr geltenden Paragraph 483, a Absatz eins, ZPO eine Klagsrücknahme im Eheverfahren nur bis zur Rechtskraft des Urteils möglich ist (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 2337). Einer teilweisen Klagsrücknahme nur bezüglich des Verschuldens im Falle eines Scheidungsbegehrens nach Paragraph 49, EheG steht Paragraph 60, EheG entgegen. Auch eine teilweise Einschränkung auf ein Mitverschulden ist unzulässig, weil eine Klage nach Paragraph 49, EheG nur auf Scheidung aus Verschulden schlechthin zu richten ist und ein Mitverschulden nur auf Einwendung des Gegners berücksichtigt werden kann. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Klagsänderung ist aber auf Einwendungen nicht Bedacht zu nehmen. Eine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf das noch aufrechte Verschuldensbegehren tritt durch einen solchen, der Gestaltungswirkung entbehrenden Beschluß nicht ein. Paragraph 55, a EheG sieht zwar die Aufnahme eines Verschuldensausspruches in die Entscheidung nicht vor, enthält aber auch keine Vorschrift, aus der entnommen werden könnte, daß die Entscheidung auch die negative Feststellung bezüglich eines Verschuldens beinhalte. Gestaltet ein solcher Beschluß die Rechtslage (Scheidung der Ehe), so wird über das Verschulden nicht entschieden. Fehlt es an einer Rechtsgestaltung, weil diese schon vorher durch eine andere Entscheidung erfolgt ist, so muß entsprechend der tatsächlichen Rechtsgestaltung vorgegangen, also im Falle einer Scheidung nach Paragraph 49, EheG abschließend über das Verschulden entschieden werden. Es ergibt sich sohin, daß das Berufungsgericht berechtigt und verpflichtet war, das vorliegende Verfahren durch eine Entscheidung über die Verschuldensteilung zu beenden. Seine Vorgangsweise begründet keine Nichtigkeit.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.