Rechtssatz RS0039754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039754
Geschäftszahl
7Ob711/86 (7Ob712/86)
Entscheidungsdatum
11.12.1986
Norm
1.DVEheG §79 Abs2
ZPO §237 A
Rechtssatz
Einer teilweisen Klagsrücknahme nur bezüglich des Verschuldens im Falle eines Scheidungsbegehrens nach § 49 EheG steht § 60 EheG entgegen. Auch eine teilweise Einschränkung auf ein Mitverschulden ist unzulässig.Einer teilweisen Klagsrücknahme nur bezüglich des Verschuldens im Falle eines Scheidungsbegehrens nach Paragraph 49, EheG steht Paragraph 60, EheG entgegen. Auch eine teilweise Einschränkung auf ein Mitverschulden ist unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0039754
Dokumentnummer
JJR_19861211_OGH0002_0070OB00711_8600000_001