Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und die behauptete Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). In seiner Rechtsrüge wendet sich der Revisionswerber zu Unrecht gegen die Annahme einer Treuhand durch die Vorinstanzen. Die Begründung eines Treuhandverhältnisses derart, daß der Treuhänder das Treugut erst von einem Dritten erwirbt, ist anerkannt (RZ 1983/12; JBl. 1954, 619), doch handelt auch hiebei der Treuhänder wie ein mittelbarer Stellvertreter im eigenen Namen und auf fremde Rechnung. Umgekehrt ist aber nicht schon jeder Rechtserwerb im Wege indirekter Stellvertretung zugleich Treuhand. Letztere ist daher von der ersteren abzugrenzen. Als indirekter Stellvertreter ist derjenige anzusehen, für den die erworbenen Güter, wie etwa für den Kommissionär, nur Durchgangsposten sind, die er ehestens auf den Geschäftsherrn zu übertragen hat. Demgegenüber hat der Treuhänder eigene Rechte in fremdem Namen auszuüben oder auf gewisse Zeit zu halten und zu verwalten. Darin liegt das Wesen und das Schwergewicht der Verpflichtung des Treuhänders. Wo letzteres nicht zutrifft und der Beauftragte zwar im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung nur Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen besorgt und als bloßer Erwerbsgehilfe auftritt, liegt keine Treuhand, sondern nur indirekte Stellvertretung vor (Coing, Die Treuhand kraft privaten Rechtsgeschäftes 103; vgl. auch Kastner, Die Treuhand im österreichischen Recht in JBl. 1949, 91; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 42 zu § 1002 S 1228). Im vorliegenden Fall hat Ewa S*** den Gemeinschuldner beauftragt, beim Erwerb der Eigentumswohnung als Treuhänder aufzutreten. Ungeachtet einer solchen Formulierung ist aber immer zu prüfen, ob eine echte Treuhand gemeint war (EvBl. 1980/162; EvBl. 1972/19), weil es bei Beurteilung der Rechtsnatur eines Vertrages nicht auf die von den Parteien verwendeten Bezeichnungen ankommt, sondern auf die Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages und den sich daraus ergebenden Vertragszweck (MietSlg. 38.118/24 mwN). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß sich der Auftrag der Ewa S*** an den Gemeinschuldner nicht darin erschöpfte, die Eigentumswohnung im eigenen Namen für sie zu erwerben und ihr ehestens zu übertragen. Seine Aufgabe war es nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung, die Eigentumswohnung zunächst zu halten und erst in Zukunft je nach Weisung der Auftraggeberin allenfalls auch an einen Dritten zu übertragen und somit Eigentumsrechte im Interesse der Auftraggeberin auszuüben. In der Ausübung der übertragenen Rechte im Interesse des Treugebers liegt aber ein wesentliches Kriterium einer (fiduziarischen) Treuhand (vgl. EvBl. 1980/162; SZ 49/49; Strasser aaO S 1227 und die dort zitierte Rechtsprechung). Zu Recht sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß durch die zwischen Ewa S*** und dem Gemeinschuldner vor der Versteigerung getroffene Abrede ein Treuhandverhältnis begründet wurde. Dann erweist sich aber die Übertragung der Eigentumswohnung an die beklagte Partei, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, als anfechtungsfest. Im Konkurs des Treuhänders hat der Treugeber, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, selbst dann ein Aussonderungsrecht, wenn der Treuhänder das Treugut nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers, sondern von einem Dritten für den Treugeber erworben hat (Strasser aaO S 1229 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hätte der Treugeber aber aussondern können, dann konnte die Übertragung des Treugutes an einen von ihm bezeichneten Begünstigten für die Gläubiger nicht von Nachteil sein. Das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung ist aber ein allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung - zum Teil unausgesprochen - zugrundeliegendes Erfordernis (SZ 59/114 mwN). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich aber auch, daß der angefochtene Kaufvertrag nur der Übertragung des Eigentumsrechtes im Interesse des Treugebers an den von diesem bezeichneten Begünstigten diente und hiedurch ein Forderungsrecht des Gemeinschuldners nicht wirksam begründet werden sollte. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen auch das Eventualbegehren abgewiesen. Der § 8 AO betrifft nur Rechtsgeschäfte nach Stellung des Ausgleichsantrages, der hier erst am 7.9.1984 und demnach nach Abschluß des Kaufvertrages gestellt wurde.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und die behauptete Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In seiner Rechtsrüge wendet sich der Revisionswerber zu Unrecht gegen die Annahme einer Treuhand durch die Vorinstanzen. Die Begründung eines Treuhandverhältnisses derart, daß der Treuhänder das Treugut erst von einem Dritten erwirbt, ist anerkannt (RZ 1983/12; JBl. 1954, 619), doch handelt auch hiebei der Treuhänder wie ein mittelbarer Stellvertreter im eigenen Namen und auf fremde Rechnung. Umgekehrt ist aber nicht schon jeder Rechtserwerb im Wege indirekter Stellvertretung zugleich Treuhand. Letztere ist daher von der ersteren abzugrenzen. Als indirekter Stellvertreter ist derjenige anzusehen, für den die erworbenen Güter, wie etwa für den Kommissionär, nur Durchgangsposten sind, die er ehestens auf den Geschäftsherrn zu übertragen hat. Demgegenüber hat der Treuhänder eigene Rechte in fremdem Namen auszuüben oder auf gewisse Zeit zu halten und zu verwalten. Darin liegt das Wesen und das Schwergewicht der Verpflichtung des Treuhänders. Wo letzteres nicht zutrifft und der Beauftragte zwar im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung nur Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen besorgt und als bloßer Erwerbsgehilfe auftritt, liegt keine Treuhand, sondern nur indirekte Stellvertretung vor (Coing, Die Treuhand kraft privaten Rechtsgeschäftes 103; vergleiche auch Kastner, Die Treuhand im österreichischen Recht in JBl. 1949, 91; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 42 zu Paragraph 1002, S 1228). Im vorliegenden Fall hat Ewa S*** den Gemeinschuldner beauftragt, beim Erwerb der Eigentumswohnung als Treuhänder aufzutreten. Ungeachtet einer solchen Formulierung ist aber immer zu prüfen, ob eine echte Treuhand gemeint war (EvBl. 1980/162; EvBl. 1972/19), weil es bei Beurteilung der Rechtsnatur eines Vertrages nicht auf die von den Parteien verwendeten Bezeichnungen ankommt, sondern auf die Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages und den sich daraus ergebenden Vertragszweck (MietSlg. 38.118/24 mwN). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß sich der Auftrag der Ewa S*** an den Gemeinschuldner nicht darin erschöpfte, die Eigentumswohnung im eigenen Namen für sie zu erwerben und ihr ehestens zu übertragen. Seine Aufgabe war es nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung, die Eigentumswohnung zunächst zu halten und erst in Zukunft je nach Weisung der Auftraggeberin allenfalls auch an einen Dritten zu übertragen und somit Eigentumsrechte im Interesse der Auftraggeberin auszuüben. In der Ausübung der übertragenen Rechte im Interesse des Treugebers liegt aber ein wesentliches Kriterium einer (fiduziarischen) Treuhand vergleiche EvBl. 1980/162; SZ 49/49; Strasser aaO S 1227 und die dort zitierte Rechtsprechung). Zu Recht sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß durch die zwischen Ewa S*** und dem Gemeinschuldner vor der Versteigerung getroffene Abrede ein Treuhandverhältnis begründet wurde. Dann erweist sich aber die Übertragung der Eigentumswohnung an die beklagte Partei, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, als anfechtungsfest. Im Konkurs des Treuhänders hat der Treugeber, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, selbst dann ein Aussonderungsrecht, wenn der Treuhänder das Treugut nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers, sondern von einem Dritten für den Treugeber erworben hat (Strasser aaO S 1229 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hätte der Treugeber aber aussondern können, dann konnte die Übertragung des Treugutes an einen von ihm bezeichneten Begünstigten für die Gläubiger nicht von Nachteil sein. Das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung ist aber ein allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung - zum Teil unausgesprochen - zugrundeliegendes Erfordernis (SZ 59/114 mwN). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich aber auch, daß der angefochtene Kaufvertrag nur der Übertragung des Eigentumsrechtes im Interesse des Treugebers an den von diesem bezeichneten Begünstigten diente und hiedurch ein Forderungsrecht des Gemeinschuldners nicht wirksam begründet werden sollte. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen auch das Eventualbegehren abgewiesen. Der Paragraph 8, AO betrifft nur Rechtsgeschäfte nach Stellung des Ausgleichsantrages, der hier erst am 7.9.1984 und demnach nach Abschluß des Kaufvertrages gestellt wurde.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.