Rechtssatz RS0010427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010427
Entscheidungsdatum
21.10.2010
Rechtssatz
Abgrenzung Treuhand - indirekte Stellvertretung: Als indirekter Stellvertreter ist derjenige anzusehen, für den die erworbenen Güter, wie etwa für den Kommissionär, nur Durchgangsposten sind, die er ehestens auf den Geschäftsherrn zu übertragen hat. Demgegenüber hat der Treuhänder eigene Rechte im fremden Interesse auszuüben oder auf gewisse Zeit zu halten und zu verwalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010427
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_0070OB00715_8900000_001