Der von Dr.Hermann A*** dagegen erhobene Rekurs ist berechtigt.
Die Ansicht der zweiten Instanz, dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter komme nur insoweit Rechtsmittelbefugnis zu, als es sich um seine eigenen Rechte und Pflichten handle und er persönlich durch die Bestellung beschwert sein könne; der bestellte Sachwalter könne hingegen nicht geltend machen, daß kein Grund zur Bestellung eines Sachwalters bestehe, zumal dem Betroffenen für diesen Zweck - habe er keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter - ein einstweiliger Sachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG beigegeben werde, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 59/224; igS RZ 1987/50, Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis, Anm 2, 5 und 6 zu § 249 AußStrG). Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG hat eine eigene Rechtsmittelbefugnis, so lange seine Vertretungsmacht nicht erloschen ist (Maurer aaO, Anm 5 zu § 238 AußStrG). Dr.Hermann A*** ist seiner Funktion als einstweiliger Sachwalter niemals enthoben worden, und zwar weder dadurch, daß etwa der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines geeigneten, selbst gewählten Vertreters mitgeteilt hätte, noch auch durch gerichtlichen Beschluß (Maurer aaO, Anm 6 und 7 zu § 238 AußStrG). Führt nun auch Dr.Hermann A*** zu Beginn seines Rekurses gegen den Bestellungsbeschluß des Erstgerichtes ON 37 aus, daß er zum Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 1 ABGB bestellt worden sei, darf doch nicht übersehen werden, daß Dr.A*** derzeit auch noch einstweiliger Sachwalter ist und in seinem Rechtsmittel zwischen einem einstweiligen Sachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG und dem nach § 273 ABGB bestellten Sachwalter zumeist nicht ausdrücklich unterscheidet. Wendet sich deshalb Dr.A*** in diesem Rechtsmittel dagegen, daß das Verhalten des Betroffenen eine Sachwalterbestellung nach § 273 ABGB nicht rechtfertige, ist im Zweifel vom Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels und also davon auszugehen, daß Dr.A*** den Rekurs zumindest auch in seiner Eigenschaft als einstweilger Sachwalter erhoben hat. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.Die Ansicht der zweiten Instanz, dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter komme nur insoweit Rechtsmittelbefugnis zu, als es sich um seine eigenen Rechte und Pflichten handle und er persönlich durch die Bestellung beschwert sein könne; der bestellte Sachwalter könne hingegen nicht geltend machen, daß kein Grund zur Bestellung eines Sachwalters bestehe, zumal dem Betroffenen für diesen Zweck - habe er keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter - ein einstweiliger Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG beigegeben werde, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 59/224; igS RZ 1987/50, Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis, Anmerkung 2, 5 und 6 zu Paragraph 249, AußStrG). Der einstweilige Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG hat eine eigene Rechtsmittelbefugnis, so lange seine Vertretungsmacht nicht erloschen ist (Maurer aaO, Anmerkung 5 zu Paragraph 238, AußStrG). Dr.Hermann A*** ist seiner Funktion als einstweiliger Sachwalter niemals enthoben worden, und zwar weder dadurch, daß etwa der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines geeigneten, selbst gewählten Vertreters mitgeteilt hätte, noch auch durch gerichtlichen Beschluß (Maurer aaO, Anmerkung 6 und 7 zu Paragraph 238, AußStrG). Führt nun auch Dr.Hermann A*** zu Beginn seines Rekurses gegen den Bestellungsbeschluß des Erstgerichtes ON 37 aus, daß er zum Sachwalter gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB bestellt worden sei, darf doch nicht übersehen werden, daß Dr.A*** derzeit auch noch einstweiliger Sachwalter ist und in seinem Rechtsmittel zwischen einem einstweiligen Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG und dem nach Paragraph 273, ABGB bestellten Sachwalter zumeist nicht ausdrücklich unterscheidet. Wendet sich deshalb Dr.A*** in diesem Rechtsmittel dagegen, daß das Verhalten des Betroffenen eine Sachwalterbestellung nach Paragraph 273, ABGB nicht rechtfertige, ist im Zweifel vom Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels und also davon auszugehen, daß Dr.A*** den Rekurs zumindest auch in seiner Eigenschaft als einstweilger Sachwalter erhoben hat. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Bemerkt wird, daß eine Zustellung des Rekurses des einstweiligen Sachwalters gegen den erstinstanzlichen Beschluß an den Betroffenen (§ 249 Abs 3 AußStrG) bisher nicht erfolgt ist.Bemerkt wird, daß eine Zustellung des Rekurses des einstweiligen Sachwalters gegen den erstinstanzlichen Beschluß an den Betroffenen (Paragraph 249, Absatz 3, AußStrG) bisher nicht erfolgt ist.