Rechtssatz RS0008538
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008538
Entscheidungsdatum
11.02.1997
Rechtssatz
Wurde der Rechtsmittelwerber zum Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 1 ABGB bestellt und war er auch noch einstweiliger Sachwalter, so ist - wenn er in seinem Rechtsmittel dies nicht unterscheidet - im Zweifel davon auszugehen, daß er den Rekurs zumindest auch in seiner Eigenschaft als einstweiliger Sachwalter erhoben hat.Wurde der Rechtsmittelwerber zum Sachwalter gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB bestellt und war er auch noch einstweiliger Sachwalter, so ist - wenn er in seinem Rechtsmittel dies nicht unterscheidet - im Zweifel davon auszugehen, daß er den Rekurs zumindest auch in seiner Eigenschaft als einstweiliger Sachwalter erhoben hat.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 717/89
Entscheidungstext OGH 14.12.1989 7 Ob 717/89
- 5 Ob 23/97m
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 5 Ob 23/97m
Vgl auch; Beisatz: Zum Rekurs gegen einen Einstellungsbeschluß legitimiert ist ein für das Verfahren gemäß § 238 Abs 1 AußStrG bestellter einstweiliger Sachwalter, der sogenannte Verfahrenssachwalter. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008538
Dokumentnummer
JJR_19891214_OGH0002_0070OB00717_8900000_001