Begründung:
Am 26.6.1996 bestellte das Erstgericht den Rechtsanwalt Dr.Neher für den Betroffenen einerseits zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten gemäß § 238 Abs 2 AußStrG (alle Handlungen, insbesondere rechtliche Vertretung, in allen Verfahren im Zusammenhang mit einem bestimmten gemieteten Haus), andererseits zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren gemäß § 238 Abs 1 AußStrG. In diesem Verfahren wurde der Betroffene ab der Tagsatzung vom 4.7.1996 durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr.Korn vertreten.Am 26.6.1996 bestellte das Erstgericht den Rechtsanwalt Dr.Neher für den Betroffenen einerseits zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG (alle Handlungen, insbesondere rechtliche Vertretung, in allen Verfahren im Zusammenhang mit einem bestimmten gemieteten Haus), andererseits zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG. In diesem Verfahren wurde der Betroffene ab der Tagsatzung vom 4.7.1996 durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr.Korn vertreten.
Mit Beschluß vom 9.10.1996 bestellte das Erstgericht Dr.Neher für den Betroffenen zum Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB mit einem der Bestellung zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG entsprechenden Wirkungskreis.Mit Beschluß vom 9.10.1996 bestellte das Erstgericht Dr.Neher für den Betroffenen zum Sachwalter gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB mit einem der Bestellung zum einstweiligen Sachwalter gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG entsprechenden Wirkungskreis.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des von Dr.Korn vertretenen Betroffenen Folge, änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen geprüft wird, eingestellt wird, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob alleine die auch auf psychischer Ursache beruhende Uneinsichtigkeit einer Prozeßpartei, einen auch in ihrem erkennbaren Interesse gelegenen Generalvergleich (hier: Aufgabe von Mietrechten gegen Erhalt einer erheblichen Entschädigungszahlung) abzuschließen, als Selbstgefährdung im Sinne des § 273 Abs 1 ABGB zu qualifizieren sei und die Bestellung eines Sachwalters auch dann rechtfertige, wenn die Partei in den anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwaltlich vertreten sei und diese Hilfe sonst in jeder Hinsicht als unbedenklich und ausreichend zu bezeichnen sei, noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des von Dr.Korn vertretenen Betroffenen Folge, änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen geprüft wird, eingestellt wird, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob alleine die auch auf psychischer Ursache beruhende Uneinsichtigkeit einer Prozeßpartei, einen auch in ihrem erkennbaren Interesse gelegenen Generalvergleich (hier: Aufgabe von Mietrechten gegen Erhalt einer erheblichen Entschädigungszahlung) abzuschließen, als Selbstgefährdung im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ABGB zu qualifizieren sei und die Bestellung eines Sachwalters auch dann rechtfertige, wenn die Partei in den anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwaltlich vertreten sei und diese Hilfe sonst in jeder Hinsicht als unbedenklich und ausreichend zu bezeichnen sei, noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des (einstweiligen) Sachwalters Dr.Neher wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.