Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Übertragung von Inhaberaktien ist auch nach dem dafür maßgeblichen schweizerischen (Schwimann in Rummel ABGB, Rz 9 zu § 31 IPRG) Aktienrecht durch die wirkliche Übergabe der Aktien oder durch die Einhaltung bestimmter Traditionssurrogate aufgrund eines obligatorischen Rechtsgeschäftes möglich. Die Übertragung ist perfekt, wenn der Veräußerer über die Aktien verfügungsberechtigt ist oder der Erwerber bezüglich der Berechtigung des Veräußerers im guten Glauben war (Forstmoser, Meier-Hayoz, Einführung in das Schweizerische Aktienrecht2, 266). Auf das in Österreich geschlossene Verfügungsgeschäft (hier ein Kaufvertrag) sind im vorliegenden Fall die österreichischen Sachnormen anzuwenden, weil kein Hinweis dafür besteht, daß die daran Beteiligten nicht österreichische Staatsangehörige sind. Es liegt somit kein Sachverhalt mit einer Auslandsberührung im Sinne des § 1 IPRG vor. Es ist ein Grundprinzip des Stellvertretungsrechtes, daß, wer nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen hat (Offenlegungsgrundsatz; JBl 1983, 97; SZ 53/138; SZ 51/102 u.a.). Legt dies der Stellvertreter nicht offen, gilt das Geschäft als im eigenen Namen geschlossen (SZ 53/138). Einer Offenlegung bedarf es jedoch nicht, wenn dem anderen Teil ohne weiteres oder aus den Umständen erkennbar ist, daß nicht im eigenen Namen gehandelt wird (SZ 53/138; SZ 51/102), oder der andere Teil erkennbar auf eine Offenlegung verzichtet (SZ 54/11). Wer schließlich erkennbar (offenkundig) im Namen eines bestimmten Unternehmens handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger (SZ 57/198) mwN).Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Übertragung von Inhaberaktien ist auch nach dem dafür maßgeblichen schweizerischen (Schwimann in Rummel ABGB, Rz 9 zu Paragraph 31, IPRG) Aktienrecht durch die wirkliche Übergabe der Aktien oder durch die Einhaltung bestimmter Traditionssurrogate aufgrund eines obligatorischen Rechtsgeschäftes möglich. Die Übertragung ist perfekt, wenn der Veräußerer über die Aktien verfügungsberechtigt ist oder der Erwerber bezüglich der Berechtigung des Veräußerers im guten Glauben war (Forstmoser, Meier-Hayoz, Einführung in das Schweizerische Aktienrecht2, 266). Auf das in Österreich geschlossene Verfügungsgeschäft (hier ein Kaufvertrag) sind im vorliegenden Fall die österreichischen Sachnormen anzuwenden, weil kein Hinweis dafür besteht, daß die daran Beteiligten nicht österreichische Staatsangehörige sind. Es liegt somit kein Sachverhalt mit einer Auslandsberührung im Sinne des Paragraph eins, IPRG vor. Es ist ein Grundprinzip des Stellvertretungsrechtes, daß, wer nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen hat (Offenlegungsgrundsatz; JBl 1983, 97; SZ 53/138; SZ 51/102 u.a.). Legt dies der Stellvertreter nicht offen, gilt das Geschäft als im eigenen Namen geschlossen (SZ 53/138). Einer Offenlegung bedarf es jedoch nicht, wenn dem anderen Teil ohne weiteres oder aus den Umständen erkennbar ist, daß nicht im eigenen Namen gehandelt wird (SZ 53/138; SZ 51/102), oder der andere Teil erkennbar auf eine Offenlegung verzichtet (SZ 54/11). Wer schließlich erkennbar (offenkundig) im Namen eines bestimmten Unternehmens handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger (SZ 57/198) mwN).
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen brachte ein Liegenschaftsmakler den Kläger, der Geld anlegen wollte, mit dem Beklagten in Kontakt. Der Beklagte, der zu den Gründern der T*** AG gehörte und über den Betrieb des Spielkasinos in Istanbul laufend eigene Wahrnehmungen gemacht hatte, erörterte mit dem Kläger in mehreren Besprechungen die Zweckmäßigkeit der Geldanlage durch den Erwerb von Aktien an dieser Gesellschaft. Dabei versprach der Beklagte Gewinne von 30 %. Nachdem der Kläger auch eigene Recherchen an Ort und Stelle anstellen ließ, vereinbarten die Streitteile einen Termin zur Übergabe der 75 Inhaberaktien gegen Zahlung des Kaufpreises. Am 8. November 1979 kam es zwischen den Streitteilen tatsächlich zur Übergabe der Aktien an den Kläger, der den Kaufpreis in der bedungenen Form an den Beklagten leistete. Es konnte lediglich nicht festgestellt werden, ob der Beklagte (damals) auch der Eigentümer der 75 Inhaberaktien war.
Der Beklagte trat somit sowohl bei den Vorgesprächen, als auch bei der Übergabe der Aktien an den Kläger nicht in fremdem Namen auf. Da es sich um die Übertragung von Inhaberaktien handelte, war auch us den Umständen nicht offenkundig, daß der Beklagte im fremden Namen handeln wollte. Der Beklagte handelte schließlich auch nicht erkennbar im Namen eines bestimmten Unternehmens, wenn er Inhaberaktien aufgrund eines Kaufvertrages übergab. Auch die Übergabe eines Schecks aus der Kaufpreiszahlung an einen Dritten bewirkte nicht die Offenlegung einer Stellvertretung. Somit verkaufte der Beklagte dem Kläger die streitgegenständlichen Aktien im eigenen Namen. Die Frage, ob der Beklagte auch der Eigentümer der Aktien war, ist für die Beurteilung seiner Eigenschaft als Verkäufer nicht entscheidend, weil auch der Verkauf fremder Sachen grundsätzlich möglich ist (Aicher in Rummel ABGB Rz 15 zu § 1053) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Beklagte nicht berechtigt gewesen wäre, die Aktien zu veräußern. Somit hängt die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nur davon ab, ob der Beklagte Arglist zu verantworten hat. Im Hinblick auf die 30-jährige Verjährung der Anfechtung wegen Arglist kommt der Verjährungseinrede des Beklagten keine Berechtigung zu. Es muß auch nicht auf die schadenersatzrechtliche Haftung des Vertreters, dem arglistiges Verhalten zur Last fällt, gegriffen werden. Daher ist der von der Revision gerügte Feststellungsmangel über die Person des Verkäufers, der nur darin erblickt wird, daß keine Feststellungen über den Eigentümer der Aktien vorliegen, nicht gegeben. Wer von dem anderen Teil durch List oder ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrag veranlaßt worden ist, ist ihn zu halten nicht verbunden (§ 870 ABGB). List ist die rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Rummel a.a.O. Rz 2 zu § 870). Auch das Schweigen, die wissentliche Unterlassung der Mitteilung bekannter, dem anderen Teil unbekannter Tatsachen kann eine listige Veranlassung fremden Irrtums darstellen. Schließlich kann auch in der vorsätzlichen Verletzung von Aufklärungspflichten ein arglistiges Vorgehen liegen (Rummel a.a.O. Rz 4 zu § 870, Gschnitzer in Klang2 IV/1 110 f). Das Verhalten des Täuschenden und der Irrtum des Gegners muß für den Vertragsabschluß kausal sein (Rummel a.a.O. Rz 3 zu § 870). Dabei genügt, daß der Irrtum für den Vertragsinhalt ursächlich war (Gschnitzer a.a.O. 113). Auch der Motivirrtum rechtfertigt die Anfechtung wegen List (Rummel a.a.O. Rz 3 zu § 870, Gschnitzer a.a.O., 109 f). Die als subjektive Meinung dargestellte Kursentwicklung, die für den Vertragswillen einer Partei bestimmend ist, begründet ebenfalls Arglist, wenn der Erklärende selbst nicht an die Richtigkeit dieser Meinung glaubt (Gschnitzer a.a.O., 110). Wer einen Vertrag wegen arglistiger Irreführung anficht, hat gemäß § 877 ABGB nicht nur alle aus dem Vertrag erhaltenen Vorteile zurückzustellen, sondern ist gemäß § 1435 ABGB auch berechtigt, die aufgrund des angefochtenen Vertrages bereits erbrachten Leistungen zurückzuverlangen (SZ 56/135).Der Beklagte trat somit sowohl bei den Vorgesprächen, als auch bei der Übergabe der Aktien an den Kläger nicht in fremdem Namen auf. Da es sich um die Übertragung von Inhaberaktien handelte, war auch us den Umständen nicht offenkundig, daß der Beklagte im fremden Namen handeln wollte. Der Beklagte handelte schließlich auch nicht erkennbar im Namen eines bestimmten Unternehmens, wenn er Inhaberaktien aufgrund eines Kaufvertrages übergab. Auch die Übergabe eines Schecks aus der Kaufpreiszahlung an einen Dritten bewirkte nicht die Offenlegung einer Stellvertretung. Somit verkaufte der Beklagte dem Kläger die streitgegenständlichen Aktien im eigenen Namen. Die Frage, ob der Beklagte auch der Eigentümer der Aktien war, ist für die Beurteilung seiner Eigenschaft als Verkäufer nicht entscheidend, weil auch der Verkauf fremder Sachen grundsätzlich möglich ist (Aicher in Rummel ABGB Rz 15 zu Paragraph 1053,) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Beklagte nicht berechtigt gewesen wäre, die Aktien zu veräußern. Somit hängt die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nur davon ab, ob der Beklagte Arglist zu verantworten hat. Im Hinblick auf die 30-jährige Verjährung der Anfechtung wegen Arglist kommt der Verjährungseinrede des Beklagten keine Berechtigung zu. Es muß auch nicht auf die schadenersatzrechtliche Haftung des Vertreters, dem arglistiges Verhalten zur Last fällt, gegriffen werden. Daher ist der von der Revision gerügte Feststellungsmangel über die Person des Verkäufers, der nur darin erblickt wird, daß keine Feststellungen über den Eigentümer der Aktien vorliegen, nicht gegeben. Wer von dem anderen Teil durch List oder ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrag veranlaßt worden ist, ist ihn zu halten nicht verbunden (Paragraph 870, ABGB). List ist die rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Rummel a.a.O. Rz 2 zu Paragraph 870,). Auch das Schweigen, die wissentliche Unterlassung der Mitteilung bekannter, dem anderen Teil unbekannter Tatsachen kann eine listige Veranlassung fremden Irrtums darstellen. Schließlich kann auch in der vorsätzlichen Verletzung von Aufklärungspflichten ein arglistiges Vorgehen liegen (Rummel a.a.O. Rz 4 zu Paragraph 870,, Gschnitzer in Klang2 IV/1 110 f). Das Verhalten des Täuschenden und der Irrtum des Gegners muß für den Vertragsabschluß kausal sein (Rummel a.a.O. Rz 3 zu Paragraph 870,). Dabei genügt, daß der Irrtum für den Vertragsinhalt ursächlich war (Gschnitzer a.a.O. 113). Auch der Motivirrtum rechtfertigt die Anfechtung wegen List (Rummel a.a.O. Rz 3 zu Paragraph 870,, Gschnitzer a.a.O., 109 f). Die als subjektive Meinung dargestellte Kursentwicklung, die für den Vertragswillen einer Partei bestimmend ist, begründet ebenfalls Arglist, wenn der Erklärende selbst nicht an die Richtigkeit dieser Meinung glaubt (Gschnitzer a.a.O., 110). Wer einen Vertrag wegen arglistiger Irreführung anficht, hat gemäß Paragraph 877, ABGB nicht nur alle aus dem Vertrag erhaltenen Vorteile zurückzustellen, sondern ist gemäß Paragraph 1435, ABGB auch berechtigt, die aufgrund des angefochtenen Vertrages bereits erbrachten Leistungen zurückzuverlangen (SZ 56/135).
Im vorliegenden Fall erklärte der Beklagte dem Kläger, daß die Aktien Erträge bis zu 30 % erbringen können, obwohl ihm als Gründer der AG, der sich in der Folge auch laufend über den Geschäftsgang der Betriebsstätte in Istanbul informiert und häufig an Ort und Stelle aufgehalten hatte (und vermeintliche Gewinne selbst nach Österreich transferierte), bekannt war, daß schon im Jahre 1977 eine Kapitalerhöhung wegen der ungünstigen Ertragslage des Unternehmens erforderlich war, daß sich die Ertragslage danach nicht besserte und daß die türkische Finanzverwaltung im Sommer 1979 wegen diverser Unstimmigkeiten die Geschäftsunterlagen und Bücher beschlagnahmt hatte. Am 8. November 1979 übergab der Beklagte dem Kläger die 75 Inhaberaktien um einen Kaufpreis, der etwa dem Zwölffachen des Nominalbetrages entsprach, obwohl er am Tage zuvor in der ersten Generalversammlung zur Kenntnis genommen hatte, daß die Gesellschaft im Jahre 1978 einen Totalverlust von sfr 678.762,69 (bei einem Grundkapital von sfr 1,000.000) zu verzeichnen hatte. Dem Beklagten waren somit Schwierigkeiten des Unternehmens mit türkischen Behörden und die schlechte Ertragslage bekannt. Wenn er dennoch dem Kläger gegenüber vorgab, es seien Erträge bis 30 % zu erwarten, gab er entgegen seinen Wissensstand unrichtige Erklärungen ab und handelte somit vorsätzlich im Sinne des § 870 ABGB. Nach Treu und Glauben hätte der Beklagte dem Kläger die ihm am Tag vor der Übergabe der Aktien bekanntgewordenen Verluste des Geschäftsjahres 1978 auch nicht verschweigen dürfen. Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger in Kenntnis dieser Umstände die Aktien nicht um einen Kaufpreis, der ca. das Zwölffache des Nennwertes der Aktien betrug, erworben hätte. Unter Zugrundelegung dieser Umstände wäre nämlich die in Aussicht gestellte Rendite nicht plausibel gewesen. Somit war der Irrtum des Klägers zumindest für den Vertragsinhalt kausal. Ob der Beklagte Kenntnis davon hatte, daß der Steuerberaterin des Klägers und dessen Sohn im Kasinobetrieb in Istanbul unrichtige bzw. unvollständige Unterlagen gezeigt wurden, ist nicht von Bedeutung, weil es nicht mehr darauf ankommt, ob der Beklagte auch an weiteren Täuschungshandlungen Dritter teilnahm oder von denselben offenbar wissen mußte (§ 875 ABGB).Im vorliegenden Fall erklärte der Beklagte dem Kläger, daß die Aktien Erträge bis zu 30 % erbringen können, obwohl ihm als Gründer der AG, der sich in der Folge auch laufend über den Geschäftsgang der Betriebsstätte in Istanbul informiert und häufig an Ort und Stelle aufgehalten hatte (und vermeintliche Gewinne selbst nach Österreich transferierte), bekannt war, daß schon im Jahre 1977 eine Kapitalerhöhung wegen der ungünstigen Ertragslage des Unternehmens erforderlich war, daß sich die Ertragslage danach nicht besserte und daß die türkische Finanzverwaltung im Sommer 1979 wegen diverser Unstimmigkeiten die Geschäftsunterlagen und Bücher beschlagnahmt hatte. Am 8. November 1979 übergab der Beklagte dem Kläger die 75 Inhaberaktien um einen Kaufpreis, der etwa dem Zwölffachen des Nominalbetrages entsprach, obwohl er am Tage zuvor in der ersten Generalversammlung zur Kenntnis genommen hatte, daß die Gesellschaft im Jahre 1978 einen Totalverlust von sfr 678.762,69 (bei einem Grundkapital von sfr 1,000.000) zu verzeichnen hatte. Dem Beklagten waren somit Schwierigkeiten des Unternehmens mit türkischen Behörden und die schlechte Ertragslage bekannt. Wenn er dennoch dem Kläger gegenüber vorgab, es seien Erträge bis 30 % zu erwarten, gab er entgegen seinen Wissensstand unrichtige Erklärungen ab und handelte somit vorsätzlich im Sinne des Paragraph 870, ABGB. Nach Treu und Glauben hätte der Beklagte dem Kläger die ihm am Tag vor der Übergabe der Aktien bekanntgewordenen Verluste des Geschäftsjahres 1978 auch nicht verschweigen dürfen. Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger in Kenntnis dieser Umstände die Aktien nicht um einen Kaufpreis, der ca. das Zwölffache des Nennwertes der Aktien betrug, erworben hätte. Unter Zugrundelegung dieser Umstände wäre nämlich die in Aussicht gestellte Rendite nicht plausibel gewesen. Somit war der Irrtum des Klägers zumindest für den Vertragsinhalt kausal. Ob der Beklagte Kenntnis davon hatte, daß der Steuerberaterin des Klägers und dessen Sohn im Kasinobetrieb in Istanbul unrichtige bzw. unvollständige Unterlagen gezeigt wurden, ist nicht von Bedeutung, weil es nicht mehr darauf ankommt, ob der Beklagte auch an weiteren Täuschungshandlungen Dritter teilnahm oder von denselben offenbar wissen mußte (Paragraph 875, ABGB).
Soweit der Beklagte in seiner Revision darzustellen versucht, er habe selbst noch am 8. November 1979 geglaubt, daß die von ihm angegebene Ertragslage realistisch sei, geht er nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Zu Unrecht meint er auch, die schlechte Ertragslage des Unternehmens habe von ihm erst nach dem Verkauf der Aktien an den Kläger erkannt werden können. Die "Gewinnausschüttungen" an den Kläger, auf die sich der Beklagte dabei beruft, sind nicht aufgrund tatsächlich erzielter Gewinne vorgenommen worden. Daher konnte der Beklagte aus dem Umstand, daß der Kläger Zahlungen wegen des Aktienbesitzes erhalten hat, nicht auf eine günstige Ertragslage des Unternehmens schließen. Was mit den tatsächlichen Zahlungen an den Kläger bezweckt werden sollte, ist unerheblich. Der Hinweis in der Revision, der Beklagte habe die Haftung für die "Richtigkeit der Aktien", womit die Haftung für den Ertrag gemeint gewesen sei, anläßlich der Übergabe ausgeschlossen (Beilage C), ist als Neuerung im Revisionsverfahren unbeachtlich. Der Kläger hätte aber auf das Anfechtungsrecht nach § 870 ABGB im voraus nicht wirksam verzichten können (Rummel a.a.O. Rz 8 zu § 870). Da der Anspruch auf die Anfechtung nach § 870 ABGB innerhalb von 30 Jahren verjährt, kann aus dem Umstand, daß der Kläger diesen erst ca. drei Jahre nach dem Vertragsabschluß geltend machte und dem Beklagten nicht unverzüglich nach der Kenntnisnahme von den wahren Tatsachen erklärte, er werde von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch machen, nichts im Sinne der weiteren Vorstellungen der Revision gewonnen werden. Die Geltendmachung der Anfechtung wegen Arglist hängt nämlich weder von einer rechtzeitigen "Mängelrüge" ab, noch liegt im bloßen Verstreichenlassen eines bestimmten Zeitraumes bis zur Anfechtung eine - dem österreichischen Recht fremde (SZ 34/106; SZ 49/127) - Verwirkung des Anfechtungsrechtes. Die allein maßgeblichen Tatumstände, die dem Beklagten schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kläger bekannt waren, begründen das Anfechtungsrecht des Klägers, ohne daß auf die späteren Ereignisse (wie die Schließung des Unternehmens und die Berichte über die Verluste) zurückgegriffen werden müßte. Unzutreffend ist auch der als Rechtsrüge zu wertende Vorwurf (RZ 1967, 105), daß die Feststellungen der Vorinstanzen gegen die Denkgesetze und die Erfahrungen des täglichen Lebens verstoßen. Diese begründeten nämlich die Feststellungen über die Kenntnis des Beklagten vom schlechten Geschäftsgang nämlich nicht ausschließlich mit Ereignissen, die erst nach dem Verkauf der Aktien an den Kläger stattfanden.Soweit der Beklagte in seiner Revision darzustellen versucht, er habe selbst noch am 8. November 1979 geglaubt, daß die von ihm angegebene Ertragslage realistisch sei, geht er nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Zu Unrecht meint er auch, die schlechte Ertragslage des Unternehmens habe von ihm erst nach dem Verkauf der Aktien an den Kläger erkannt werden können. Die "Gewinnausschüttungen" an den Kläger, auf die sich der Beklagte dabei beruft, sind nicht aufgrund tatsächlich erzielter Gewinne vorgenommen worden. Daher konnte der Beklagte aus dem Umstand, daß der Kläger Zahlungen wegen des Aktienbesitzes erhalten hat, nicht auf eine günstige Ertragslage des Unternehmens schließen. Was mit den tatsächlichen Zahlungen an den Kläger bezweckt werden sollte, ist unerheblich. Der Hinweis in der Revision, der Beklagte habe die Haftung für die "Richtigkeit der Aktien", womit die Haftung für den Ertrag gemeint gewesen sei, anläßlich der Übergabe ausgeschlossen (Beilage C), ist als Neuerung im Revisionsverfahren unbeachtlich. Der Kläger hätte aber auf das Anfechtungsrecht nach Paragraph 870, ABGB im voraus nicht wirksam verzichten können (Rummel a.a.O. Rz 8 zu Paragraph 870,). Da der Anspruch auf die Anfechtung nach Paragraph 870, ABGB innerhalb von 30 Jahren verjährt, kann aus dem Umstand, daß der Kläger diesen erst ca. drei Jahre nach dem Vertragsabschluß geltend machte und dem Beklagten nicht unverzüglich nach der Kenntnisnahme von den wahren Tatsachen erklärte, er werde von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch machen, nichts im Sinne der weiteren Vorstellungen der Revision gewonnen werden. Die Geltendmachung der Anfechtung wegen Arglist hängt nämlich weder von einer rechtzeitigen "Mängelrüge" ab, noch liegt im bloßen Verstreichenlassen eines bestimmten Zeitraumes bis zur Anfechtung eine - dem österreichischen Recht fremde (SZ 34/106; SZ 49/127) - Verwirkung des Anfechtungsrechtes. Die allein maßgeblichen Tatumstände, die dem Beklagten schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kläger bekannt waren, begründen das Anfechtungsrecht des Klägers, ohne daß auf die späteren Ereignisse (wie die Schließung des Unternehmens und die Berichte über die Verluste) zurückgegriffen werden müßte. Unzutreffend ist auch der als Rechtsrüge zu wertende Vorwurf (RZ 1967, 105), daß die Feststellungen der Vorinstanzen gegen die Denkgesetze und die Erfahrungen des täglichen Lebens verstoßen. Diese begründeten nämlich die Feststellungen über die Kenntnis des Beklagten vom schlechten Geschäftsgang nämlich nicht ausschließlich mit Ereignissen, die erst nach dem Verkauf der Aktien an den Kläger stattfanden.
Da schon die Anfechtung gemäß § 870 ABGB berechtigt ist, war nicht mehr zu prüfen, ob auch der Aktienkauf nach § 22 DevG nichtig ist.Da schon die Anfechtung gemäß Paragraph 870, ABGB berechtigt ist, war nicht mehr zu prüfen, ob auch der Aktienkauf nach Paragraph 22, DevG nichtig ist.
Der Revision konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Revision konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.