Rechtssatz RS0016247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016247
Geschäftszahl
4Ob583/82; 7Ob722/86
Entscheidungsdatum
09.07.1987
Rechtssatz
Bei der Rückabwicklung infolge Irrtumsanfechtung ist der volle Kaufpreis und nicht etwa nur jener Teil des Kaufpreises zurückzuerstatten, der dem tatsächlichen Wert entsprochen hat. Der Käufer seinerseits ist dagegen verpflichtet, den Kaufgegenstand zurückzustellen und ihm die von ihm verursachten Schäden, sowie die Wertminderung durch die geschehene Benützung, in der Regel aber nicht auch die Wertminderung durch eine Änderung der Marktsituation, zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016247
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00583_8200000_001