Aus der Begründung:
Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem die Nebenintervention für zulässig erklärt wurde, ist durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar (§ 18 Abs. 4 ZPO). Die Klägerin konnte daher ihre Beschwerden gegen die Zulassung der Nebenintervention erst mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel verbinden (§ 515 ZPO). Eine durch die Klägerin anfechtbare Entscheidung kann aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr ergehen, weil das Erstgericht bereits mit Urteil ON 27 dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben hat. In diesem Falle kann ein aufgeschobener Rekurs selbständig überreicht werden (Fasching, IV, 393; ZBl. 1934, 384; RSpr. 1937/13 u. a. m.). Die Rechtsmittelfrist für die Erhebung des Rekurses gegen den nunmehr selbständig anfechtbar gewordenen Beschluß beginnt mit der Zustellung der prozeßbeendenden Entscheidung (hier: Endurteil des Erstgerichtes) zu laufen (Fasching, IV, 393). Da das Ersturteil der Klägerin am 14. August 1980 zugestellt wurde, ist der von ihr am 8. September 1980 zur Post gegebene Revisionsrekurs unter Berücksichtigung der Verlängerung der Rechtmittelfrist durch die Gerichtsferien (§ 225 ZPO) rechtzeitig.Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem die Nebenintervention für zulässig erklärt wurde, ist durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar (Paragraph 18, Absatz 4, ZPO). Die Klägerin konnte daher ihre Beschwerden gegen die Zulassung der Nebenintervention erst mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel verbinden (Paragraph 515, ZPO). Eine durch die Klägerin anfechtbare Entscheidung kann aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr ergehen, weil das Erstgericht bereits mit Urteil ON 27 dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben hat. In diesem Falle kann ein aufgeschobener Rekurs selbständig überreicht werden (Fasching, römisch vier, 393; ZBl. 1934, 384; RSpr. 1937/13 u. a. m.). Die Rechtsmittelfrist für die Erhebung des Rekurses gegen den nunmehr selbständig anfechtbar gewordenen Beschluß beginnt mit der Zustellung der prozeßbeendenden Entscheidung (hier: Endurteil des Erstgerichtes) zu laufen (Fasching, römisch vier, 393). Da das Ersturteil der Klägerin am 14. August 1980 zugestellt wurde, ist der von ihr am 8. September 1980 zur Post gegebene Revisionsrekurs unter Berücksichtigung der Verlängerung der Rechtmittelfrist durch die Gerichtsferien (Paragraph 225, ZPO) rechtzeitig.
Dem Rekursgericht ist wohl darin beizupflichten, daß bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenintervention kein strenger Maßstab anzulegen ist. Es genügt daher schon, wenn der anhängige Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (Fasching II, 209; JBl. 1967, 154; EvBl. 1967/10; ZVR 1978/40; 3 Ob 651/79). Die bloße Entscheidung der in einem von Nebenintervenienten anzustrengenden Rechtsstreit gleichfalls zu lösenden Rechtsfrage und das Interesse an einer bestimmten Beweislage in einem Musterprozeß berühren aber nur die wirtschaftlichen, nicht jedoch auch die rechtlichen Interessen des Nebenintervenienten (Fasching II, 209; JBl. 1961, 91; ZVR 1978/40; 8 Ob 27/79). Dies ist hier der Fall. Der Sachentscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit kommt nämlich für einen Prozeß der Nebenintervenienten gegen die Rekurswerberin weder eine Rechtskraft- noch eine Bindungswirkung zu. Im Falle einer Bestreitung des Klagsanspruches müßten daher alle im vorliegenden Verfahren entschiedenen Rechtsfragen neuerlich aufgerollt werden (ZVR 1978/40; 8 Ob 27/79). Die Meinung der Nebenintervenienten, sie könnten sich nach Abschluß dieses Rechtsstreites eine Prozeßführung gegen die Rekurswerberin ersparen, begrundet bloß ein wirtschaftliches Interesse am Obsiegen des Beklagten, das jedoch für die Zulassung der Nebenintervention nicht ausreicht. Auch die vom Rekursgericht ins Treffen geführten prozeßökonomischen Gesichtspunkte rechtfertigen nur die Annahme eines wirtschaftlichen Interesses der Nebenintervenienten. Sofern diese ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Beklagten mit seiner Gegenforderung behaupten, ist die Nebenintervention schon deshalb unzulässig, weil die Kompensationseinwendung hinsichtlich der geltend gemachten Gegenforderung keine Streitanhängigkeit nach sich zieht (Fasching II, 213; SZ 28/25; SZ 42/191; SZ 49/42).Dem Rekursgericht ist wohl darin beizupflichten, daß bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenintervention kein strenger Maßstab anzulegen ist. Es genügt daher schon, wenn der anhängige Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (Fasching römisch zwei, 209; JBl. 1967, 154; EvBl. 1967/10; ZVR 1978/40; 3 Ob 651/79). Die bloße Entscheidung der in einem von Nebenintervenienten anzustrengenden Rechtsstreit gleichfalls zu lösenden Rechtsfrage und das Interesse an einer bestimmten Beweislage in einem Musterprozeß berühren aber nur die wirtschaftlichen, nicht jedoch auch die rechtlichen Interessen des Nebenintervenienten (Fasching römisch zwei, 209; JBl. 1961, 91; ZVR 1978/40; 8 Ob 27/79). Dies ist hier der Fall. Der Sachentscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit kommt nämlich für einen Prozeß der Nebenintervenienten gegen die Rekurswerberin weder eine Rechtskraft- noch eine Bindungswirkung zu. Im Falle einer Bestreitung des Klagsanspruches müßten daher alle im vorliegenden Verfahren entschiedenen Rechtsfragen neuerlich aufgerollt werden (ZVR 1978/40; 8 Ob 27/79). Die Meinung der Nebenintervenienten, sie könnten sich nach Abschluß dieses Rechtsstreites eine Prozeßführung gegen die Rekurswerberin ersparen, begrundet bloß ein wirtschaftliches Interesse am Obsiegen des Beklagten, das jedoch für die Zulassung der Nebenintervention nicht ausreicht. Auch die vom Rekursgericht ins Treffen geführten prozeßökonomischen Gesichtspunkte rechtfertigen nur die Annahme eines wirtschaftlichen Interesses der Nebenintervenienten. Sofern diese ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Beklagten mit seiner Gegenforderung behaupten, ist die Nebenintervention schon deshalb unzulässig, weil die Kompensationseinwendung hinsichtlich der geltend gemachten Gegenforderung keine Streitanhängigkeit nach sich zieht (Fasching römisch zwei, 213; SZ 28/25; SZ 42/191; SZ 49/42).
Die Kostenentscheidung grundet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Nebenintervenienten sind in dem Zwischenstreit über die Zulassung der Nebenintervention unterlegen und haben daher der Klägerin die Kosten ihres Revisionsrekurses zu ersetzen. Die gegenteilige Meinung Faschings, der eine Kostenersatzpflicht des Nebenintervenienten grundsätzlich verneint, wird vom OGH nicht geteilt.Die Kostenentscheidung grundet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Nebenintervenienten sind in dem Zwischenstreit über die Zulassung der Nebenintervention unterlegen und haben daher der Klägerin die Kosten ihres Revisionsrekurses zu ersetzen. Die gegenteilige Meinung Faschings, der eine Kostenersatzpflicht des Nebenintervenienten grundsätzlich verneint, wird vom OGH nicht geteilt.