Entscheidungsgründe:
Am 18.7.1973 schlossen die Erstbeklagte und ihre Gesellschafter, darunter die Eheleute Eugen und Margarete (die Zweitbeklagte) K***, mit den Klägern, den Söhnen des Eugen K***, einen Vertrag, mit die die Erstbeklagte den Klägern für den Fall des Ablebens der Margarete K*** nach ihrem Ehemann Eugen K*** das Recht einräumte, "die Unternehmungen am Standort Kärntnerstraße 22 (Parfümerie R***) und Kärntnerstraße 2 (Parfümerie P***) zum "Verkehrswert" zu übernehmen", bei dessen Ermittlung der "Firmenwert (Goodwill)" allerdings nicht veranschlagt werden sollte (Art.1). Die Erstbeklagte sollte auch von sich aus diese Übernahme von den Klägern verlangen können (Art.2). Das Recht, "diese Unternehmungen" anderweitig zu veräußern wurde ausdrücklich ausgeschlossen, falls die Betriebe nicht vorher den Klägern zur Übernahme im Sinne des Art.2 des Vertrages angeboten wurden (Art.3). Für den Fall der Verletzung dieser Bestimmung verpflichtete sich die Erstbeklagte mit ihren Gesellschaftern zur ungeteilten Hand, an die Kläger je zur Hälfte eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe des vollen Verkaufserlöses zu entrichten. Das Verkaufsverbot sollte jedoch erst mit dem Ausscheiden des Eugen K*** aus der Gesellschaft wirksam werden.Am 18.7.1973 schlossen die Erstbeklagte und ihre Gesellschafter, darunter die Eheleute Eugen und Margarete (die Zweitbeklagte) K***, mit den Klägern, den Söhnen des Eugen K***, einen Vertrag, mit die die Erstbeklagte den Klägern für den Fall des Ablebens der Margarete K*** nach ihrem Ehemann Eugen K*** das Recht einräumte, "die Unternehmungen am Standort Kärntnerstraße 22 (Parfümerie R***) und Kärntnerstraße 2 (Parfümerie P***) zum "Verkehrswert" zu übernehmen", bei dessen Ermittlung der "Firmenwert (Goodwill)" allerdings nicht veranschlagt werden sollte (Artikel eins,). Die Erstbeklagte sollte auch von sich aus diese Übernahme von den Klägern verlangen können (Artikel 2,). Das Recht, "diese Unternehmungen" anderweitig zu veräußern wurde ausdrücklich ausgeschlossen, falls die Betriebe nicht vorher den Klägern zur Übernahme im Sinne des Artikel 2, des Vertrages angeboten wurden (Artikel 3,). Für den Fall der Verletzung dieser Bestimmung verpflichtete sich die Erstbeklagte mit ihren Gesellschaftern zur ungeteilten Hand, an die Kläger je zur Hälfte eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe des vollen Verkaufserlöses zu entrichten. Das Verkaufsverbot sollte jedoch erst mit dem Ausscheiden des Eugen K*** aus der Gesellschaft wirksam werden.
Am 8.11.1979 starb Eugen K***. Damals war die Erstbeklagte schwer verschuldet. In dem Testament vom 26.7.1979 heißt es unter anderem:
"Meine Frau Margarete K*** erhält.....von meiner Kommanditeinlage in der Parfümerie R*** E. K*** KG in der Höhe von S 160.000,-- weitere S 100.000,-- auf ihren Anteil dazu, sodaß ihre Anteile insgesamt S 340.000,-- betragen werden. Die restlichen S 60.000,-- soll mein Sohn Peter K*** erhalten, damit die Kommanditgesellschaft aufrecht erhalten bleiben kann. Ich empfehle meinen Erben, die P*** zu verkaufen und mit dem Erlös die Zahlungsverpflichtungen, wie Schulden zu tilgen, vorausgesetzt, daß der Verkauf nicht schon früher erfolgte....
Der Betrieb E. K*** Gesellschaft mbH & Co KG ist durch Verträge abgesichert und ist lediglich zu klären, ob meine Frau Margarete K*** weiterhin Kommanditistin über die R*** KG bleiben will, oder ein Modus Vivendi gefunden wird, der keinen der Beteiligten benachteiligt. Ich appeliere an meinen Sohn Peter in jeder Hinsicht fair gegenüber meiner Frau zu sein."
Nach dem Tod des Eugen K*** gingen die Zweitbeklagte und die Kläger daran, die einzelnen Firmen, nämlich die Erstbeklagte, die Eugen K*** Gesellschaft mbH & Co KG und die Komplementärgesellschaft zu entflechten. Sie beabsichtigten durch einen Vertrag alle wechselseitigen Ansprüche abzugelten und auszuschließen. Mit dem Vertrag sollte aber nicht nur die vermögensrechtliche Abgrenzung erreicht werden. Jeder (Vertragsteil) sollte mit seinem Teil der Vermögensmasse auch tun und lassen können, was er wollte.
Am 2.6.1981 vereinbarten die Zweitbeklagte und die Kläger die Erbteilung. Nach Ausarbeitung und Korrektur der Unterlagen schlossen sie im Verlassenschaftsverfahren in Ansehung des gesamten Nachlasses nachstehendes Erbübereinkommen:
"Im Rahmen dieses Erbenübereinkommens wird von einer direkten oder indirekten wechselseitigen Beteiligung der unter "Geschäftsvermögen" in Position 5 des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses angeführten jeweils beim Handelsgericht Wien zu den nachfolgenden Daten registrierten Firmen unter nachstehender Maßgabe Abstand genommen:
Eugen K*** Gesellschaft mbH & Co KG, HRA 19.228,
Eugen K*** Gesellschaft mbH HRB 9.936,
Parfümerie E. K*** KG HRA 20.252.
Es wird daher ausdrücklich festgestellt, daß
a) Firma R*** E. K*** KG mit Ausnahme einer verbleibenden Kommanditbeteiligung des Gesellschafters Dkfm. Peter K*** von 4 % am Gewinn und Verlust zur Gänze Frau Margarete K*** zukommt, während
b) gemäß diesem Erbenübereinkommen Frau Margarete K*** eine Beteiligung an den beiden übrigen genannten Gesellschaften nicht in Anspruch nimmt, sodaß die beiden erblasserischen Söhne Dkfm. Peter und Hans Ulrich K*** als Ergebnis dieses Verlassenschaftsverfahrens im Sinne Beilage 1 zur Anlage A ausschließlich Gesellschafter der Eugen K*** Gesellschaft mbH bilden werden und
c) die Beteiligung der Parfümerie R*** E. K*** KG an der Eugen K*** Gesellschaft mbH & Co KG nur nach Maßgabe der
zitierten Beilage stattfinden, das heißt aufgehoben wird". Weiters wurden zwischen den Erben Ausgleichsvereinbarungen getroffen. An den Vertrag vom 18.7.1973 dachten die dieses Erbübereinkommen schließenden Vertragsteile nicht.
Im Dezember 1983 teilte der Zweitkläger der Zweitbeklagten mit, daß er einen Interessenten für das Geschäftslokal der Parfümerie P*** habe. Die Zweitbeklagte erklärte darauf, bereits mit einem anderen Interessenten Verkaufsverhandlungen zu führen, die vor dem Abschluß stünden. Tatsächlich veräußerte die Erstbeklagte im Dezember 1983 das Geschäftslokal in Wien 1., Kärntnerstraße 2 an einen Dritten um 6,6 Millionen S. Der Verkaufserlös wurde zur Deckung der Verbindlichkeiten der Erstbeklagten verwendet. Die Kläger begehren von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von je S 3,300.000,-- samt 4 % Zinsen seit 1.1.1984. Die Erstbeklagte habe das Unternehmen Parfümerie P*** mit dem Standort Wien 1., Kärntnerstraße 2, an einen Dritten verkauft, ohne es den Klägern im Sinne der Art.2 und 3 des Vertrages vom 18.7.1983 zur Übernahme anzubieten. Daher sei die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt worden. Dieser Vertrag sei durch das Erbübereinkommen weder aufgehoben noch verändert worden. In diesem seien lediglich Beteiligungsverhältnisse geändert worden. Der Zweck des Vertrages vom 18.7.1973, die Kläger nach dem Tod ihres Vaters bzw. der Zweitbeklagten in die Lage zu versetzen, das Unternehmen weiterzuführen, sei durch die im Erbübereinkommen vorgenommene Veränderung der Beteiligungsverhältnisse nicht weggefallen. Die Beklagten hätten den Klägern das Unternehmen anbieten müssen. Die Kläger hätten die Vertragsurkunde vom 18.7.1973 nicht verheimlicht. Durch den Verkauf des Unternehmens sei den Klägern ein Schaden erwachsen, weil sie es nicht zu den vereinbarten günstigen Bedingungen erwerben hätten können. Die Minderung der Vertragsstrafe sei vertraglich und auch nach § 348 HGB ausgeschlossen. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Die Erstbeklagte habe nicht ein Unternehmen, sondern bloß den Unternehmensstandort der Parfümerie P*** veräußert. Dieser Verkauf sei auf Grund der ausdrücklichen Empfehlung im Testament des Eugen K*** erfolgt, um die bedeutende Überschuldung der Erstbeklagten zu beseitigen. Das zum Zwecke der Entflechtung der Unternehmen geschlossene Erbübereinkommen, durch das den Klägern einerseits und der Zweitbeklagten andererseits die einzelnen Unternehmen ausschließlich zugekommen seien, habe die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 18.7.1973 beendet. Sinn und Geschäftsgrundlage des Erbübereinkommens sei es gewesen, jeder der beiden Erbengruppen alleiniges Vermögen ohne wechselseitige Bindung, Verbindung und Interventionsbelastung zu sichern. Im Vertrag vom 18.7.1973 sei überdies der Wegfall von Rechten der Kläger für den Fall vorgesehen, daß die Zweitbeklagte Alleininhaberin der Erstbeklagten geworden sei. Dies sei durch die vorgenommene Erbteilung zunächst geschehen. Die Zahlung der Vertragsstrafe würde zu dem sittenwidrigen Ergebnis führen, daß die Zweitbeklagte zwar für alle Gesellschaftsschulden hafte, die Kläger aber alle Aktiven unter Gläubigerschädigung abschöpfen und dadurch die unbelastete Übernahme der Aktiven aus der Verlassenschaft ohne Erbschaftssteuerbelastung erreichen könnten. Überdies würden die Kläger durch die Entflechtungsfolgen und den Erhalt der Vertragsstrafe "zu einem doppelten Inkasso" kommen. Dieses Ergebnis entspreche nicht dem Sinn des Vertrages vom 18.7.1973 und der Testamentsanordnung. Da sich seit dem Abschluß dieses Vertrages die Umstände durch die Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse geändert hätten, wäre die Vertragsstrafe auf Null zu mindern. Die Vertragsstrafe sei unter den geänderten Verhältnissen unbillig, sittenwidrig und unverhältnismäßig hoch. Die Zahlung würde überdies die Existenz der Beklagten vernichten. Die Beklagten hätten im Zeitpunkt des beanstandeten Verkaufs keine Kenntnis vom Vertrag vom 18.7.1973 gehabt. Eine allfällige Vertragsverletzung wäre ihnen daher nicht zum Verschulden zuzurechnen. Die Kläger müßten sich aber auch den Schaden, den die Beklagten durch die Verfolgung ihrer Ansprüche erleiden, die Schuldenbelastung der Erstbeklagten und die ersparte eigene Kaufpreiszahlung aufrechnungsweise entgegensetzen lassen.Im Dezember 1983 teilte der Zweitkläger der Zweitbeklagten mit, daß er einen Interessenten für das Geschäftslokal der Parfümerie P*** habe. Die Zweitbeklagte erklärte darauf, bereits mit einem anderen Interessenten Verkaufsverhandlungen zu führen, die vor dem Abschluß stünden. Tatsächlich veräußerte die Erstbeklagte im Dezember 1983 das Geschäftslokal in Wien 1., Kärntnerstraße 2 an einen Dritten um 6,6 Millionen S. Der Verkaufserlös wurde zur Deckung der Verbindlichkeiten der Erstbeklagten verwendet. Die Kläger begehren von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von je S 3,300.000,-- samt 4 % Zinsen seit 1.1.1984. Die Erstbeklagte habe das Unternehmen Parfümerie P*** mit dem Standort Wien 1., Kärntnerstraße 2, an einen Dritten verkauft, ohne es den Klägern im Sinne der Artikel 2 und 3 des Vertrages vom 18.7.1983 zur Übernahme anzubieten. Daher sei die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt worden. Dieser Vertrag sei durch das Erbübereinkommen weder aufgehoben noch verändert worden. In diesem seien lediglich Beteiligungsverhältnisse geändert worden. Der Zweck des Vertrages vom 18.7.1973, die Kläger nach dem Tod ihres Vaters bzw. der Zweitbeklagten in die Lage zu versetzen, das Unternehmen weiterzuführen, sei durch die im Erbübereinkommen vorgenommene Veränderung der Beteiligungsverhältnisse nicht weggefallen. Die Beklagten hätten den Klägern das Unternehmen anbieten müssen. Die Kläger hätten die Vertragsurkunde vom 18.7.1973 nicht verheimlicht. Durch den Verkauf des Unternehmens sei den Klägern ein Schaden erwachsen, weil sie es nicht zu den vereinbarten günstigen Bedingungen erwerben hätten können. Die Minderung der Vertragsstrafe sei vertraglich und auch nach Paragraph 348, HGB ausgeschlossen. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Die Erstbeklagte habe nicht ein Unternehmen, sondern bloß den Unternehmensstandort der Parfümerie P*** veräußert. Dieser Verkauf sei auf Grund der ausdrücklichen Empfehlung im Testament des Eugen K*** erfolgt, um die bedeutende Überschuldung der Erstbeklagten zu beseitigen. Das zum Zwecke der Entflechtung der Unternehmen geschlossene Erbübereinkommen, durch das den Klägern einerseits und der Zweitbeklagten andererseits die einzelnen Unternehmen ausschließlich zugekommen seien, habe die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 18.7.1973 beendet. Sinn und Geschäftsgrundlage des Erbübereinkommens sei es gewesen, jeder der beiden Erbengruppen alleiniges Vermögen ohne wechselseitige Bindung, Verbindung und Interventionsbelastung zu sichern. Im Vertrag vom 18.7.1973 sei überdies der Wegfall von Rechten der Kläger für den Fall vorgesehen, daß die Zweitbeklagte Alleininhaberin der Erstbeklagten geworden sei. Dies sei durch die vorgenommene Erbteilung zunächst geschehen. Die Zahlung der Vertragsstrafe würde zu dem sittenwidrigen Ergebnis führen, daß die Zweitbeklagte zwar für alle Gesellschaftsschulden hafte, die Kläger aber alle Aktiven unter Gläubigerschädigung abschöpfen und dadurch die unbelastete Übernahme der Aktiven aus der Verlassenschaft ohne Erbschaftssteuerbelastung erreichen könnten. Überdies würden die Kläger durch die Entflechtungsfolgen und den Erhalt der Vertragsstrafe "zu einem doppelten Inkasso" kommen. Dieses Ergebnis entspreche nicht dem Sinn des Vertrages vom 18.7.1973 und der Testamentsanordnung. Da sich seit dem Abschluß dieses Vertrages die Umstände durch die Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse geändert hätten, wäre die Vertragsstrafe auf Null zu mindern. Die Vertragsstrafe sei unter den geänderten Verhältnissen unbillig, sittenwidrig und unverhältnismäßig hoch. Die Zahlung würde überdies die Existenz der Beklagten vernichten. Die Beklagten hätten im Zeitpunkt des beanstandeten Verkaufs keine Kenntnis vom Vertrag vom 18.7.1973 gehabt. Eine allfällige Vertragsverletzung wäre ihnen daher nicht zum Verschulden zuzurechnen. Die Kläger müßten sich aber auch den Schaden, den die Beklagten durch die Verfolgung ihrer Ansprüche erleiden, die Schuldenbelastung der Erstbeklagten und die ersparte eigene Kaufpreiszahlung aufrechnungsweise entgegensetzen lassen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Aus dem eingangs im wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt und der weiteren negativen Feststellung, es habe nicht festgestellt werden können, daß ein ganzes Unternehmen verkauft wurde, leitete es rechtlich ab, daß die Erstbeklagte bloß einen Unternehmensstandort veräußert und daher auch nicht gegen die Art.2 und 3 des Vertrags vom 18.7.1973 verstoßen habe.Das Erstgericht wies die Klage ab. Aus dem eingangs im wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt und der weiteren negativen Feststellung, es habe nicht festgestellt werden können, daß ein ganzes Unternehmen verkauft wurde, leitete es rechtlich ab, daß die Erstbeklagte bloß einen Unternehmensstandort veräußert und daher auch nicht gegen die Artikel 2 und 3 des Vertrags vom 18.7.1973 verstoßen habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es übernahm dessen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Das in Art.3 des Vertrages vom 18.7.1973 formulierte Veräußerungsverbot habe sich auf beide Betriebsstätten des Unternehmens der Erstbeklagten bezogen. Der Ansicht des Erstgerichts, das Geschäftslokal mit dem besonderen Standort habe nicht den Kern des Betriebs betroffen, könne nicht beigetreten werden, zumal zum Vorbringen der Kläger, der Zweck dieses Vertrages sei es gewesen, die Kläger nach dem Tod ihres Vaters bzw. der Zweitbeklagten in die Lage zu versetzen, das "Unternehmen" weiterzuführen, keine gegen diese Ansicht sprechenden Feststellungen getroffen worden seien. Eugen K*** habe durch die Empfehlung in seinem Testament, die Parfümerie P*** zu verkaufen, nicht einseitig den Vertrag vom 18.7.1973 außer Kraft setzen können. Die Erbteilungsvereinbarung, die zwar wörtlich in keinem Widerspruch zu den Rechten der Kläger auf Grund des Vertrags vom 18.7.1973 stehe, sei nach den unbekämpften Feststellungen zum Zwecke der Abgeltung und Ausschließung aller wechselseitigen Ansprüche geschlossen worden. Wesentlich sei auch gewesen, daß jeder mit seinem Teil der Vermögensmasse tun und lassen können sollte, was er wollte. Nach dem Geschäftszweck sei das Verkaufsverbot vom 18.7.1973 daher aufgehoben worden. Das Beharren auf Zahlung einer Vertragsstrafe verstoße aber auch gegen die guten Sitten, weil die Zahlung das wirtschaftliche Verderben der Beklagten herbeiführen würde: Der Verkaufserlös sei nämlich nach den weiteren unbekämpften Feststellungen zur Beseitigung der schweren Überschuldung der Erstbeklagten verwendet worden. Auf den weiteren Einwand der Beklagten, die Vertragsverletzung nicht schuldhaft begangen zu haben, sei daher nicht mehr einzugehen gewesen.Das in Artikel 3, des Vertrages vom 18.7.1973 formulierte Veräußerungsverbot habe sich auf beide Betriebsstätten des Unternehmens der Erstbeklagten bezogen. Der Ansicht des Erstgerichts, das Geschäftslokal mit dem besonderen Standort habe nicht den Kern des Betriebs betroffen, könne nicht beigetreten werden, zumal zum Vorbringen der Kläger, der Zweck dieses Vertrages sei es gewesen, die Kläger nach dem Tod ihres Vaters bzw. der Zweitbeklagten in die Lage zu versetzen, das "Unternehmen" weiterzuführen, keine gegen diese Ansicht sprechenden Feststellungen getroffen worden seien. Eugen K*** habe durch die Empfehlung in seinem Testament, die Parfümerie P*** zu verkaufen, nicht einseitig den Vertrag vom 18.7.1973 außer Kraft setzen können. Die Erbteilungsvereinbarung, die zwar wörtlich in keinem Widerspruch zu den Rechten der Kläger auf Grund des Vertrags vom 18.7.1973 stehe, sei nach den unbekämpften Feststellungen zum Zwecke der Abgeltung und Ausschließung aller wechselseitigen Ansprüche geschlossen worden. Wesentlich sei auch gewesen, daß jeder mit seinem Teil der Vermögensmasse tun und lassen können sollte, was er wollte. Nach dem Geschäftszweck sei das Verkaufsverbot vom 18.7.1973 daher aufgehoben worden. Das Beharren auf Zahlung einer Vertragsstrafe verstoße aber auch gegen die guten Sitten, weil die Zahlung das wirtschaftliche Verderben der Beklagten herbeiführen würde: Der Verkaufserlös sei nämlich nach den weiteren unbekämpften Feststellungen zur Beseitigung der schweren Überschuldung der Erstbeklagten verwendet worden. Auf den weiteren Einwand der Beklagten, die Vertragsverletzung nicht schuldhaft begangen zu haben, sei daher nicht mehr einzugehen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO gestützte Revision der Kläger mit dem auf Stattgebung des Klagebegehrens gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellen die Kläger auch einen Aufhebungsantrag. Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO gestützte Revision der Kläger mit dem auf Stattgebung des Klagebegehrens gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellen die Kläger auch einen Aufhebungsantrag. Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.